FernUSG: Wer schützt wen vor wem?

Fernunterricht i.S. des § 1 Abs. 1 FernUSG ist die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind (Nr. 1) und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen (Nr. 2). Als solcher bedarf er nach § 12 Abs. 1 FernUSG der Genehmigung der für Fernunterrichtsangebote zuständigen Staatlichen Stelle für Fernunterricht. Fernunterrichtsverträge, die unter Verstoß gegen das Genehmigungserfordernis abgeschlossen werden, sind nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig – Lernenden steht in diesem Fall ein Anspruch auf Rückzahlung einer ggf. bereits geleisteten Vergütung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu.

Der BGH hat im vergangenen Jahr im Rahmen eines Rechtsstreits über ein Mentoring Programm festgestellt, dass das FernUSG nicht nur auf Verbraucher i.S. des § 13 BGB, sondern auch auf Unternehmer i.S. des § 14 BGB anwendbar ist (BGH, Urt. v. 12.5.2025 – III ZR 109/24, MDR 2025, 1190). Das FernUSG verwendet in seinem § 2 Abs. 1 in Bezug auf den Vertragspartner eines Veranstalters von Fernunterricht die Begrifflichkeit „Teilnehmer am Fernunterricht“ ohne nähere Begründung, wer sich hinter einem Teilnehmer verbirgt. Werden hiervon sowohl Verbraucher als auch Unternehmer erfasst? Der BGH konstatiert, dass „eine einschränkende Auslegung des Begriffs des Teilnehmers dahingehend, dass es sich dabei um einen Verbraucher im Sinne des § 13 BGB handeln muss, … nicht veranlasst [ist], weil die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise zulässige richterliche Rechtsfortbildung im Wege der teleologischen Reduktion nicht vorliegen. Weder die Entstehungsgeschichte des Gesetzes noch dessen Zweck gebieten eine Beschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs des FernUSG auf Verbraucher“, so die zentrale Aussage des Gerichts zum persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes (BGH, a.a.O., Rn. 34). In meinem Beitrag (Zum persönlichen Anwendungsbereich des FernUSG: Werden auch Rechtsanwälte geschützt?, MDR 2025, 1233) habe ich meine Bedenken gegen diese Ausweitung des Anwendungsbereichs des FernUSG auf die Relation B2B – die das Gericht allerdings selbst als einschränkende Auslegung begreift – dargelegt.

Zugleich hatte der BGH noch angenommen, dass das Merkmal der überwiegenden räumlichen Trennung zwischen Lehrendem und Lernendem i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG bei einem Online-Unterricht jedenfalls dann gegeben ist, wenn dabei asynchrone Unterrichtsanteile überwiegen. Dies können insbesondere solche sein, bei denen die Darbietung des Unterrichts und dessen Abruf durch den Lernenden zeitlich versetzt erfolgen.

Im Frühjahr dieses Jahres hat der BGH sich nun zum zweiten Mal innerhalb kurzer Zeit zur Auslegung des FernUSG geäußert (BGH, Urt. v. 5.2.2026 – III ZR 137/25, MDR 2026, 434) und festgestellt, dass dessen § 1 Abs. 1 Nr. 1 im Wege einer teleologischen Reduktion dahingehend zu interpretieren ist, dass der Lehrende und der Lernende als räumlich getrennt anzusehen sind, soweit die Wissensvermittlung über eine physische Distanz und dabei nicht mittels einer bidirektionalen – synchronen – Kommunikation erfolgt, bei der dem Lernenden, wie bei Präsenzveranstaltungen, die Möglichkeit eröffnet ist, ohne besondere Anstrengung Kontakt mit dem Lehrenden aufzunehmen. Die Entscheidung ist zu begrüßen, da das Gericht damit das FernUSG an die Erfordernisse moderner Leistungsangebote im Netz anpasst (Ring, MDR 2026, R77).

Stellt man die beiden Entscheidungen gegenüber, ist in 2025 eine erhebliche (m.E. aber schwer nachvollziehbare) Ausweitung des persönlichen Anwendungsbereichs des Gesetzes auf die Relation B2B erfolgt, die keineswegs erforderlich gewesen wäre, da Unternehmer eines solchen Schutzes nicht bedürfen. 2026 erfolgt nun in sachlicher Hinsicht eine teleologische Reduktion des sachlichen Anwendungsbereichs der Norm, die mich die Frage hat aufwerfen lassen, „ob der BGH wieder `zurückrudert´“? (Ring, MDR 2026, R77) – und dies obwohl jetzt Verbrauchern als Teilnehmern von Online-Unterricht der durch das FernUSG ursprünglich seit 1976 gewährte Schutz vor unseriösen Digitalangeboten entzogen wird, die nicht weniger gefahrträchtig sind als echte (und weiterhin dem Anwendungsbereich des FernUSG) unterfallende Präsenzveranstaltungen. Läuft damit im Hinblick auf den Verbraucherschutz das FernUS nicht in weiten Bereichen leer, weil nur noch der traditionelle Lehrbriefversand oder ein überwiegend asynchron durchgeführter Online-Unterricht erfasst wird?

Und ein dritter und letzter Aspekt: in einem weiteren Urteil vom selben Tag (BGH v. 5.2.2006 – III ZR 74/25, MDR 2026, 497 = WM 2026, 586) hat der BGH auch festgestellt, dass er nicht mit der für eine Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG, § 80 BVerfGG erforderlichen Sicherheit von der Verfassungswidrigkeit des in § 12 FernUSG statuierten Zulassungserfordernisses und der in § 7 Abs. 1 FernUSG angeordneten Nichtigkeit eines Fernunterrichtsvertrags, der von einem Veranstalter ohne entsprechende Zulassung des Fernlehrgangs geschlossen wird, überzeugt ist. Aus Sicht des BGH sprechen im Gegenteil gute Gründe dafür, dass die genannten Vorschriften mit dem Grundgesetz im Einklang stehen.

Der BGH führt aus: „Dies ist ungeachtet der Kritik am Fortbestand des Fernunterrichtsschutzgesetzes … sowie der in der Literatur geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Härting, NJOZ 2025, 1344; Ring, MDR 2025, 1233 Rn. 31 ff, 43) nicht der Fall. Diese lassen sich zwar durchaus hören. Jedoch ist der Senat dennoch insbesondere nicht von der Richtigkeit der Rechtsansichten … überzeugt, der mit §§ 7, 12 FernUSG einhergehende Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit von Fernunterrichtsanbietern sei nicht (mehr) gerechtfertigt und die in § 7 Abs. 1 FernUSG normierte Nichtigkeit eines Fernunterrichtsvertrags bei fehlender Zulassung des Fernunterrichts sei unvereinbar mit dem Gleichheitssatz“ (BGH, Urt. v. 5.2.2026 – III ZR 74/25, juris Rn. 26). Und: „Die in § 12 FernUSG normierte Zulassungspflicht für Fernunterricht und die daran anknüpfende Nichtigkeit von Fernunterrichtsverträgen, die von einem Veranstalter ohne die erforderliche Zulassung geschlossen werden, greifen zwar sachlich in die von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit der Anbieter von Fernunterricht ein (vgl. Ring, MDR 2025, 1233 Rn. 31 f; …). Aus Sicht des Senats sprechen jedoch gute Gründe dafür, diesen Eingriff als gerechtfertigt anzusehen“ (BGH, Urt. v. 5.2.2026 – III ZR 74/25, juris Rn. 27).

Es hätte dem BGH gut angestanden, die Frage dem BVerfG vorzulegen – insbesondere unter dem Aspekt, ob die in Rede stehenden Normen (zumindest in der Relation B2B) einen Verfassungsverstoß begründen, eine Frage, die möglicherweise ohne die Ausweitung des Anwendungsbereichs des FernUSG im vergangenen Jahr nicht virulent geworden wäre, weil der Fernunterrichtsschutz mit guten Gründen auch auf einen bloßen Verbraucherschutz hätte begrenzt werden können.

 

BGH: Prüfpflichten zur Unternehmereigenschaft für B2B- Onlineshops – oder – Unmöglichkeit vieler UWG-Testkäufe?

Onlineshops unterliegen vielfältigen Informationspflichten im Rahmen des Angebots- und Bestellprozesses. Dabei bestehen einige gewichtige Unterschiede bei reinen B2B-Onlineshops gegenüber solchen Shops, die (zumindest auch) an Verbraucher gerichtet sind. Dies fängt bei der Verpflichtung an, Preise inklusive Umsatzsteuer auszuweisen, auf etwaige zusätzliche Versandkosten hinzuweisen(§ 1PAngV)  und führt bis zu detaillierten Informations- und Gestaltungsvorgaben des § 312j BGB, zum Beispiel der Buttonlösung in § 312j Abs. 3 BGB. Im reinen B2B-Verkehr sind auch weitgehende Gewährleistungsausschlüsse möglich (§ 475 BGB), ein Widerrufsrecht besteht nicht von Gesetzes wegen (§ 312g BGB). Zuletzt sind viele Regelungen des UWG (direkt) nur auf Sachverhalte mit Verbraucherberührung anwendbar, so zum Beispiel die „schwarze Liste“ im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG.

Sollte der Warenabsatz an Verbraucher vernachlässigbar sein, so stellt sich die Frage, wie wirksam ausgeschlossen werden kann, dass Verbraucherinteressen durch einen Onlineshop betroffen werden können. Klar war bisher: Eher versteckt eingearbeitete Hinweise, womöglich noch in AGB, dass ein Vertrag lediglich mit Unternehmern abgeschlossen wird, sind nicht ausreichend (OLG Hamm, Urt. v. 16.11.2016 – 12 U 52/16, MDR 2017, 76). Immer wieder sprachen Gerichte von Kontrollpflichten der Shopbetreiber, ohne konkrete Maßnahmen als ausreichend gelten zu lassen.

Durch eine jüngere Entscheidung des BGH (Urt. v. 11.5.2017 – I ZR 60/16) könnte (!) nun Klarheit in die Vorgaben kommen. In dem dortigen Fall war

  • jede Seite des Shops mit einem Hinweis „Verkauf nur an Unternehmer, Gewerbetreibende, Freiberufler und öffentlicheInstitutionen. Kein Verkauf an Verbraucher i.S.d. §13 BG“ ausgestattet,
  • im Bestellprozess ein Feld „Firma“ vorgesehen und
  • im räumlichen Zusammenhang mit dem Bestellbutton der Text „Hiermit bestätige ich, dass ich die Bestellung als Unternehmer und nicht als Verbraucher i.S.d. §13 BGB tätige und die allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis genommen habe.“ aufgenommen.

Der Shopbetreiber hatte zuvor eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, wobei ein vom Unterlassungsgläubiger beauftragter Rechtsanwalt nun eine Testbestellung ausführte, die bestätigt wurde. In das Feld „Firma“ wurde dabei „Privat“ geschrieben. Die auf diesen Vorfall gestützte Geltendmachung einer Vertragsstrafe blieb erfolglos.

Der BGH geht davon aus, dass der den Testkauf durchführende Rechtsanwalt gerade nicht ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abgeschlossen hat, die überwiegend weder seiner gewerblichen noch seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Der Testkauf erfolgte hier in anwaltlicher Eigenschaft. Es läge damit kein Verkauf an einen Verbraucher vor. Durch die bewusst wahrheitswidrigen Angaben im Kaufprozess sei der Beklagten eine Berufung auf die Grundsätze von Treu und Glauben möglich, was einem Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe entgegenstünde.

An mancher Stelle wird diese Entscheidung als Paukenschlag bezeichnet, andere meinen zumindest in einem Teil der Ausführungen nunmehr klare Vorgaben für Shopbetreiber zu erkennen. Insbesondere die Ausführungen des BGH

„Der Testkauf der Klägerin war damit darauf angelegt, Vorsorgemaßnahmen der Beklagten zur Verhinderung eines Wettbewerbsverstoßeszu umgehen und dadurch einen Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung zu provozieren. Das ist rechtsmissbräuchlich.“

lassen aber daran zweifeln. Warum hätte sonst noch das Erfordernis der „Verstoßprovokation“ genannt werden müssen? Es scheint vielmehr so, als wolle sich der BGH noch Türen offenhalten, was den Unterlassungsanspruch angeht, zumindest aber der provozierten Testbestellung zur Geltendmachung einer Vertragsstrafe nicht zum Erfolg verhelfen. Führt man diesen Gedanken zu Ende, dürften Testbestellungen im Bereich von verbraucherschützenden Wettbewerbsregelungen in Zukunft zumindest deutlich schwieriger werden. Unterlassungsverpflichtungen würden konsequenterweise massiv an Gewicht verlieren, da Verstöße hiergegen nur noch durch „Zufallsberichte“ von Verbrauchern aufgedeckt werden könnten, handeln doch sowohl Unterlassungsgläubiger, als auch deren Beauftragte in aller Regel nicht als Verbraucher, wenn eine Testbestellung erfolgt.

Praxistipp: Die in der Entscheidung angesprochenen Vorgaben sollten B2B-Shopbetreiber unbedingt einhalten. Ein Restrisiko, ob Shopbetreiber damit in ausreichendem Maße ihren Prüfpflichten nachkommen, ist aber auch durch die jüngste Entscheidung nicht abschließend geklärt. In sonstigen B2C-Sachverhalten sollte die Ausgestaltung von Testbestellungen überdacht werden, die nach dieser Rechtsprechung vor neue Anforderungen gestellt werden dürfte. An die Rechtsprechung verbleibt der Wunsch, die möglicherweise lediglich misslungene Formulierung in der Entscheidung des BGH durch sicher handhabbare Vorgaben an Shopbetreiber zu korrigieren.

BGH: Bearbeitungsentgelte auch bei B2B-Darlehensverträgen unwirksam

Laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelte in Darlehensverträgen mit Verbrauchern sind unwirksam (BGH v. 13.5.2014 – XI ZR 405/12 – Rz. 23 ff., BGHZ 201, 168 ff. = MDR 2014, 909), diese stellen eine unangemessene Benachteiligung für den Darlehensnehmer dar.

Nun hat der BGH diese Rechtsprechung auch auf Darlehensverträge mit Unternehmern ausgeweitet. Unternehmer seien nicht weniger schutzwürdig, da es bei dem beabsichtigen Schutz nicht um einen Verhandlungsnachteil ginge, der bei geschäftserfahrenen Unternehmern naturgemäß nicht vorhanden sei, sondern um die überragende Gestaltungsmacht der Kreditinstitute, die Unternehmer genau so wie Verbraucher trifft. Die durchaus ausgewogenen Argumente der bisherigen instanzgerichtlichen Entscheidungen fasst gut Wittmann in: Bankentgelte – Unzulässige und zulässige Gebühren der Kreditinstitute MDR 20017, 186 ff.  zusammen

Für die Praxis sind die Ausführungen zur Verjährung relevant, Unternehmern sei es dem BGH zufolge bereits 2011 zumutbar gewesen, eine Klage zu erheben (vgl. zu B2C-Fällen BGH Urt. v. 28.10.2014 – XI ZR 348/13MDR 2015, 46). Eine große Zahl von Verträgen aus der Vergangenheit wird diese Entscheidung nicht erfassen, da lediglich für Darlehensverträge, die ab dem 01.01.2014 abgeschlossen wurden, gezahlte Bearbeitungsentgelte zurückgefordert werden können.

BGH Urteile vom 04. Juli 2017 Az.: XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16, Link zur Pressemitteilung

OLG Celle: Versandkosten für Altölentsorgung muss nicht der Händler tragen

§ 8 AltölV verpflichtet einen Händler zur kostenlosen Rücknahme von Altöl. Im Versandhandel stellt sich dabei die Frage, ob die kostenlose „Annahme“ (so der Wortlaut der Norm) auch die Rücksendekosten umfasst, falls der Verkauf von Motoröl im Versandwege erfolgte.

Das OLG Celle verneint dies und zieht Parallelen zu § 9 BattG und § 17 ElektroG, die ebenfalls Rücknahmepflichten beinhalten. Insbesondere ist das Gericht der Ansicht, dass eine Regelung, wie § 17 Abs. 2 Satz 2 ElektroG fehlt, wonach Händler in zumutbarer Entfernung zum Verbraucher geeignete Rückgabemöglichkeiten bereitstellen müssen. Wenn also das – insoweit weitergehende ElektroG – Rückgabestellen in zumutbarer Entfernungen verlangt und somit nicht davon ausgeht, dass ein (wohl stets zumutbarer, da kostenfreier) Rückversand vom Händler getragen werden muss, dann muss dies umso mehr für die AltölV gelten, die nicht einmal nahe gelegene Rückgabemöglichkeiten vorsieht.

 

Der Ölhandel im Fernabsatz wird durch diese Entscheidung weitgehend von einer gewissen Ungewissheit befreit, die sich in den letzten Jahren durch die Rechtsberatung zog. In der Praxis führt die Auferlegung der Rücksendekosten, die schon heute üblich ist, dazu, dass viele Verbraucher Altöl nicht an den Verkäufer zurücksenden. Unternehmer im Fernabsatz erhalten damit einen nicht unerheblichen Wettbewerbsvorteil gegenüber dem stationären Handel. Dass dies in vielen Fällen auch dazu führen dürfte, dass Altöl vom Verbraucher nicht fachgerecht entsorgt wird, um so Versandkosten (oder im Falle einer Entsorgung vor Ort bei einem Dritten: Entsorgungskosten) zu sparen, verdeutlicht, dass diese Regelung überprüfungswürdig ist.

(OLG Celle, Urteil vom 16. Juni 2016 – 13 U 26/16)