Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Darlegungslast des Reiseveranstalters für die Angemessenheit einer pauschalen Entschädigung bei Rücktritt vom Vertrag.

Entschädigung bei Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn
Urteil vom 24. Mai 2022 – X ZR 12/21

Mit einer besonderen Vertragsgestaltung auf Seiten des Reiseveranstalters befasst sich der X. Zivilsenat.

Der Kläger schloss mit der Beklagten für seine Ehefrau und sich einen Vertrag über eine knapp sechswöchige Pauschalreise nach Australien. Fünf Tage vor Reise trat er wegen Erkrankung der Ehefrau von der Reise zurück. Die Beklagte erstattete 30 % des bereits vollständig gezahlten Reisepreises. Den Rest behielt sie unter Bezugnahme auf ihre AGB als Entschädigung ein. Die AGB sehen für den Fall eines Rücktritts nach dem vierzehnten und vor dem fünften Tag vor Reiseantritt eine pauschale Entschädigung von 70 % des Reisepreises vor. Dieselben Pauschalsätze sind in dem Vertrag zwischen der Beklagten und einer Schwestergesellschaft vorgesehen, von der die Beklagte sämtliche Reiseleistungen bezieht.

Der Kläger hält allenfalls eine Entschädigung von 50 % für angemessen und verlangt deshalb Rückzahlung von weiteren 20 % des Reisepreises. Das AG wies die Klage ab. Das LG sprach den geltend gemachten Betrag von rund 4.000 Euro mit Ausnahme eines Teils der verlangten Zinsen zu.

Die Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg.

Nach § 651i BGB aF (seit 1.7.2018: § 651h BGB) verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis, wenn der Reisende vor Beginn der Reise vom Vertrag zurücktritt. Der Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen. Diese bestimmt sich nach dem Reisepreis abzüglich ersparter Aufwendungen und abzüglich dessen, was der Veranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt. Der Reiseveranstalter darf in seinen AGB angemessene Entschädigungspauschalen festlegen.

Nach der Rechtsprechung des BGH muss der Reiseveranstalter sowohl bei konkreter Berechnung als auch bei Geltendmachung einer Pauschale die Umstände darlegen, aus denen sich die Angemessenheit der geforderten Entschädigung ergibt. Hierfür genügt es in der Konstellation des Streitfalls nicht, wenn die Beklagte auf die entsprechenden Pauschalsätze im Vertrag mit ihrer Schwestergesellschaft verweist. Die Beklagte muss sich vielmehr so behandeln lassen, als habe sie die Reiseleistungen unmittelbar von den Vertragspartnern der Schwestergesellschaft bezogen. Sie hätte deshalb zu den Ersparnissen und anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten in diesen Vertragsverhältnissen vortragen müssen.

Praxistipp: Nach der seit 1.7.2018 geltenden Regelung in § 651h Abs. 3 BGB kann der Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.

Transitunfall ohne Verschulden bei Pauschalreise ist Reisemangel

Der BGH bestätigte mit seinen Urteilen vom 6. 12. 2016 in den Verfahren X ZR 117/15 und X ZR 118/15 die bisher von der Rechtsprechung vertretene Meinung, dass ein Transferunfall bei einer Pauschalreise stets ein Reisemangel ist, auch wenn der Unfall unverschuldet ist. Durch den Transferunfall, der beiden Entscheidungen des BGH zugrunde lag, wurden die Reisenden des Busses durch einen Geisterfahrer schwer verletzt und konnten die gebuchten Reiseleistungen nicht in Anspruch nehmen. Daher verlangten die Reisenden den vollständigen Reisepreis als Minderung vom Veranstalter zurück.

Der Reiseveranstalter berief sich auf das allgemeine Lebensrisiko des Reisenden, da ein Geisterfahrer auch im Privatbereich des Reisenden oder als Individualreisender eine Gefahr darstelle. Hinsichtlich des oft in der Rechtsprechung des Reiserechts verwendeten schwammigen Begriffs des allgemeinen Lebensrisikos ist anzumerken, dass er Folge des weiten Mangelbegriffs ist. Besser wäre es, man spräche vom fehlenden Zurechnungszusammenhang zwischen dem Schaden des Reisenden und einer Pflichtwidrigkeit des Veranstalters. Insoweit fehlt es dann an der Kausalität zwischen der Beeinträchtigung der Reise und einer Pflichtwidrigkeit des Reiseveranstalters (Führich, Reiserecht, 7. Aufl. 2015, § 7 Rn. 113 ff.). Der Reisende trägt nur für seine privaten allgemeinen Lebensrisiken die Verletzungsgefahr, die Risiken nicht reisespezifisch sind und nichts mit den gebuchten Leistungen zu tun haben. So liegt es im allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden, wenn er beim Spazierengehen von einem Auto angefahren wird, da ein solcher Unfall auch im privaten Alltag des Reisenden zu Hause auftreten kann.

Ein Transitunfall mit dem Bus ist dagegen dem Risiko und Leistungsbereich des Veranstalters zuzurechnen. Zurecht bejahte der BGH daher die Kausalität zwischen den schweren Verletzungen und der Transitleistung. Der Veranstalter trägt das Risiko des vom Reisenden gebuchten und bezahlten Transfers und muss die Fahrt mit dem Bus gefahrlos durchführen. Auch wenn der Bus auf seiner Spur von einem Geisterfahrer gerammt wurde, trägt der Veranstalter das Verletzungsrisiko seiner Reiseleistung. Ein Reisemangel ist damit auch dann anzunehmen, wenn den Busfahrer als Gehilfe des Veranstalters kein Verschulden am Unfall trifft. Daher hat der BGH völlig zu Recht den Veranstalter zur Rückzahlung des gesamten Reisepreises verurteilt, da durch den Reisemangel der Nutzen der Erholungsreise nicht eingetreten ist (§ 651c Abs. 1 BGB).