Diese Woche geht es um die Darlegungslast des Reiseveranstalters für die Angemessenheit einer pauschalen Entschädigung bei Rücktritt vom Vertrag.
Entschädigung bei Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn
Urteil vom 24. Mai 2022 – X ZR 12/21
Mit einer besonderen Vertragsgestaltung auf Seiten des Reiseveranstalters befasst sich der X. Zivilsenat.
Der Kläger schloss mit der Beklagten für seine Ehefrau und sich einen Vertrag über eine knapp sechswöchige Pauschalreise nach Australien. Fünf Tage vor Reise trat er wegen Erkrankung der Ehefrau von der Reise zurück. Die Beklagte erstattete 30 % des bereits vollständig gezahlten Reisepreises. Den Rest behielt sie unter Bezugnahme auf ihre AGB als Entschädigung ein. Die AGB sehen für den Fall eines Rücktritts nach dem vierzehnten und vor dem fünften Tag vor Reiseantritt eine pauschale Entschädigung von 70 % des Reisepreises vor. Dieselben Pauschalsätze sind in dem Vertrag zwischen der Beklagten und einer Schwestergesellschaft vorgesehen, von der die Beklagte sämtliche Reiseleistungen bezieht.
Der Kläger hält allenfalls eine Entschädigung von 50 % für angemessen und verlangt deshalb Rückzahlung von weiteren 20 % des Reisepreises. Das AG wies die Klage ab. Das LG sprach den geltend gemachten Betrag von rund 4.000 Euro mit Ausnahme eines Teils der verlangten Zinsen zu.
Die Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg.
Nach § 651i BGB aF (seit 1.7.2018: § 651h BGB) verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis, wenn der Reisende vor Beginn der Reise vom Vertrag zurücktritt. Der Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen. Diese bestimmt sich nach dem Reisepreis abzüglich ersparter Aufwendungen und abzüglich dessen, was der Veranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt. Der Reiseveranstalter darf in seinen AGB angemessene Entschädigungspauschalen festlegen.
Nach der Rechtsprechung des BGH muss der Reiseveranstalter sowohl bei konkreter Berechnung als auch bei Geltendmachung einer Pauschale die Umstände darlegen, aus denen sich die Angemessenheit der geforderten Entschädigung ergibt. Hierfür genügt es in der Konstellation des Streitfalls nicht, wenn die Beklagte auf die entsprechenden Pauschalsätze im Vertrag mit ihrer Schwestergesellschaft verweist. Die Beklagte muss sich vielmehr so behandeln lassen, als habe sie die Reiseleistungen unmittelbar von den Vertragspartnern der Schwestergesellschaft bezogen. Sie hätte deshalb zu den Ersparnissen und anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten in diesen Vertragsverhältnissen vortragen müssen.
Praxistipp: Nach der seit 1.7.2018 geltenden Regelung in § 651h Abs. 3 BGB kann der Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.