Diese Woche geht es um das Verhältnis zwischen Prozesskostenhilfe und Ehegattenunterhalt.
Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den Ehegatten
Beschluss vom 27. August 2019 – VI ZB 8//18
Mit der Frage, wann eine persönliche Angelegenheit im Sinne von § 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB vorliegt, befasst sich der VI. Zivilsenat.
Der Kläger nimmt den Beklagten wegen einer fehlgeschlagenen Kapitalanlage auf Schadensersatz in Anspruch. Das LG wies die Klage ab. Das OLG bewilligte dem Beklagten für die Berufungsinstanz antragsgemäß Prozesskostenhilfe, allerdings mit der Maßgabe, dass er monatliche Raten von 1.000 Euro zu zahlen hat.
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten, der Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung begehrt, bleibt ohne Erfolg. Der BGH tritt dem OLG darin bei, dass der Beklagte gegen seine Ehefrau gemäß § 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss hat und diesen für die Finanzierung des Rechtsstreits einsetzen muss. Die dafür erforderliche Voraussetzung, dass der Rechtsstreit eine persönliche Angelegenheit des Beklagten betrifft, ist gegeben, obwohl die Klageforderung auf die berufliche Tätigkeit des Beklagten gestützt ist. Ausschlaggebend ist, dass der Kläger dem Beklagten auch strafrechtlich relevantes Fehlverhalten vorwirft. Dieser Vorwurf trifft den Beklagten in seiner persönlichen Sphäre. Die daraus resultierende Pflicht der Ehefrau zur Zahlung eines Vorschusses entfällt nicht deshalb, weil dem Beklagten ähnliche Klagen von Seiten anderer Anleger sowie ein Strafprozess drohen. Die anderen Verfahren könnten die (vom Beklagten grundsätzlich nicht in Abrede gestellte) Leistungsfähigkeit der Ehefrau allenfalls dann mindern, wenn sie dafür bereits Vorschusszahlungen erbringen würde.
Praxistipp: Für die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren hat ein finanziell leistungsfähiger Ehegatte gemäß § 1360a Abs. 4 Satz 2 BGB ebenfalls einen Vorschuss zu leisten.