Der BGH (KZR 6/24) hatte schon am 16. Dezember 2025 über das sog. LKW-Kartell verhandelt. Dort nimmt die Klägerin, ein auf Massenschadensfälle spezialisiertes und nach dem RDG zugelassenes Rechtsdienstleistungsunternehmen, drei LKW-Hersteller aus abgetretenem Recht von Speditionen und Logistikunternehmen aus 21 Ländern auf gesamtschuldnerischen Ersatz kartellbedingten Schadens im Zusammenhang mit dem Erwerb (Kauf, Mietkauf oder Leasing) zahlreicher LKW in Anspruch. Es soll insgesamt um 70.000 Ansprüche gehen.
Der zunächst auf den 24. Februar 2026 anberaumte Verkündungstermin wurde auf den 12. Mai 2026 verlegt. Auf das Urteil warten nicht nur Kartellrechtler gespannt. Auch manche Zivilkammer wird bang nach Karlsruhe blicken, weil Inkassosammelklagen nicht auf das Kartellrecht beschränkt sind und die auch sonst erhobenen Sammelklagen locker 10.000 Schadensersatzansprüche und mehr umfassen, was jedes Arbeitspensum sprengt.
Bislang war die Antwort des BGH, der sich mit einem Hinweis auf eine mögliche Prozesstrennung begnügte, eher enttäuschend. Deutet die Verschiebung des Verkündungstermins auf neue Lösungen hin? Prozessbeobachter erwägen, ob eine Vorlage an den EuGH erfolgen wird, ebenso denkbar sei aber auch eine Aufspaltung der gebündelten Forderungen in zahlreiche Einzelverfahren oder dass es schlicht bei der Inkassosammelklage verbleibt und (neun Jahre nach Klageerhebung) eine Verhandlung zur Sache vor dem LG München I erforderlich werden wird.
Es gäbe in der Tat noch einen weiteren Ansatz:
Der Fall zeigt eindrucksvoll, dass § 260 ZPO eine nachträgliche Lücke enthält, weil er, anders als § 59 ZPO, keinen inneren Zusammenhang der eingeklagten Ansprüche verlangt. Die heutigen digitalen Möglichkeiten der Mandanten-Akquise und der Datenverarbeitung sowie die Neuauslegung des RDG durch den BGH schufen überhaupt erst die Möglichkeit, eine bis dahin ungeahnte Bündelung fremder Ansprüche im Interesse einer kommerziellen und kollektiven Rechtsdurchsetzung in einer Person vorzunehmen („Änderung der Verhältnisse“, Weber/Groh, Rechtswörterbuch, Stichwort: Auslegung [Interpretation]). Das Instrument der Prozesstrennung (§ 145 ZPO) ist aus demselben Grund unzureichend, weil der Aufwand 10.000 Verfahren und mehr zu zerlegen die Ressourcen der Gerichtsverwaltung sprengt, von den immensen Kostennachteilen der Parteien ganz zu schweigen.
Die nachträgliche Lücke bei der objektiven Klagehäufung ist (solange sich der Gesetzgeber des Problems nicht annimmt) im Wege einer analogen Anwendung des § 59 ZPO in Verbindung mit § 15 Abs. 1 VDuG zu schließen. Die Wahl zwischen einer objektiven und der hier ebenfalls denkbaren subjektiven Anspruchshäufung bei Massenschäden darf nicht zu einer grundlegend unterschiedlichen Art der Prozessführung führen. Eine Bündelung durch eine Inkassosammelklage ist danach nur für solche Ansprüche möglich, die aus „demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt sind“. Dies erfolgt anhand objektiver, ordnender Kriterien und kann in analoger Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 1 VDuG näher ausgeformt werden („gleichgerichtete Ansprüche“). Eine Sammelklage, die keine gleichgerichteten Ansprüche verfolgt, ist unzulässig. Allein ihr gemeinsamer Ausgangspunkt (Kartellbildung; Dieselskandal; Kapitalmarktinformation) genügt für eine prozessuale Zusammenfassung nicht (mehr).
Die nachfolgenden Schritte könnten sein:
Innerhalb „gleichgerichteter Sammelklagen“ strukturiert das Gericht den Verfahrensstoff weiter (§ 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Auf diese Weise werden weitgehend vereinheitlichte Anspruchsbündel gebildet, die als ein prozessualer Anspruch behandelt (vgl. allgemein BAG v. 25.2.2021 – 8 AZR 171/19, MDR 2021 1072; BGH v. 19.5.2020 – KZR 8/18, WM 2021, 2360; näher G. Vollkommer, MDR 2021, 1115) und mit Teilurteil (§ 301 ZPO) abgeschichtet werden.
Bei bereits anhängigen „globalen“ Sammelklagen (wie im Ausgangsfall) sollte (wegen des gebotenen Vertrauensschutzes) eine nachträgliche Bildung „gleichgerichteter Ansprüche“ erfolgen, die dann im Wege der Prozesstrennung (§ 145 ZPO) verselbständigt werden. Der Geschäftsverteilungsplan könnte ergänzend die Möglichkeit eröffnen, die abgetrennten Verfahrensteile auf andere Spruchkörper zu verteilen (arg. § 21e Abs. 3 Satz 1, 1. Fall GVG).