Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die finanziellen Folgen eines Wasserleitungsschadens.

Erfüllung der Lieferpflicht bei Wasseranschluss auf Nachbargrundstück
BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2025 – VIII ZR 257/24

Dass Sparsamkeit manchmal teuer sein kann, zeigt eine Entscheidung des VI. Zivilsenats in einem nicht alltäglichen Fall.

Der Beklagte ist Miteigentümer eines Gewerbegrundstücks. Die Klägerin – ein kommunales Versorgungsunternehmen – beliefert ihn mit Wasser. Hausanschluss und Wasserzähler befinden sich auf einem brachliegenden Nachbargrundstück, das der Stadt gehört. Grund hierfür ist, dass beide Grundstücke durch Teilung einer größeren Liegenschaft entstanden sind, die über diesen Anschluss versorgt wurde. Die Erwerber der anderen Teilgrundstücke ließen neue Wasseranschlüsse auf ihrem jeweiligen Grundstück erstellen. Der Beklagte beließ es nach dem Erwerb seines Grundstücks bei der ursprünglichen Anschlusssituation. Im Jahr 2004 bat er um eine Verlegung des Wasserzählers auf sein Grundstück. Die Klägerin war dazu nur bei gleichzeitiger Neuverlegung der Hausanschlussleitung bereit. Dies kam für den Beklagten nicht in Betracht.

Für den Wasserverbrauch im Jahr 2022 stellte die Klägerin unter Berücksichtigung von Abschlagszahlungen in Höhe von rund 300 Euro einen Betrag von rund 19.000 Euro in Rechnung. Der hohe Verbrauch resultierte aus einem Leitungsschaden, der auf dem Nachbargrundstück, aber hinter dem Anschluss und dem Wasserzähler des Beklagten aufgetreten war. Der Beklagten ließ den Schaden reparieren und zahlte auf die Forderung der Klägerin 1.600 Euro. Weitere Zahlungen lehnte er ab.

Die auf Zahlung des Restbetrags von rund 17.000 Euro gerichtete Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Das OLG hat die Revision zugelassen zur Klärung der Frage, ob die für die Abgrenzung der Verantwortungsbereiche zwischen dem Wasserversorgungsunternehmen und dem Anschlussnehmer maßgebliche Übergabestelle auch dann rein technisch funktional durch die Hauptabsperrvorrichtung markiert wird, wenn diese aufgrund einer nachträglichen Änderung des Grundstückszuschnitts nicht (mehr) auf dem Grundstück des Anschlussnehmers belegen ist.

Der BGH hat den Beklagten mit dem nunmehr veröffentlichten Beschluss gemäß § 552a ZPO darauf hingewiesen, dass ein Grund für die Zulassung der Revision nicht vorliegt und dass die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Beklagte hat das Rechtsmittel daraufhin zurückgenommen.

Entgegen der Auffassung des OLG kommt der von ihm formulierten Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Frage ist einer allgemeingültigen Beantwortung nicht zugänglich und kann nur anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden.

Im Streitfall erweist sich die Beurteilung durch das OLG als rechtsfehlerfrei.

Grundsätzlich endet der Verantwortungsbereich des Versorgungsunternehmens am Hausanschluss mit der Hauptabsperrvorrichtung. Entgegen der Auffassung des OLG geht an dieser Stelle nicht nur gemäß § 446 BGB die Gefahr eines Wasserverlusts auf den Kunden über. Mit dem Passieren der Übergabestelle hat das Versorgungsunternehmen vielmehr seine Lieferpflicht erfüllt und kann deshalb die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises verlangen – unabhängig davon, was hinter der Übergabestelle mit dem Wasser geschieht.

Der Umstand, dass sich die Übergabestelle nicht auf dem Grundstück des Beklagten befindet, führt im Streitfall nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Diese Anschlusssituation beruht auf einer konkludenten Vereinbarung der Parteien. Der Beklagte hatte die Möglichkeit, den Anschluss verlegen zu lassen. Weil er diese nicht genutzt hat, muss er die daraus resultierenden Risiken tragen.

Der BGH lässt offen, ob sich aus der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) grundsätzlich die Pflicht ergibt, den Hausanschluss auf dem vom Kunden genutzten Grundstück des Kunde anzuordnen. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, stünde dies einer abweichenden Individualvereinbarung nicht entgegen. Insbesondere stand es den Parteien frei, einen Wasserversorgungsvertrag unter Nutzung des bestehenden Hausanschlusses zu schließen.

Praxistipp: Nach § 10 AVBWasserV hat der Kunde die Kosten für Veränderungen des Hausanschlusses zu tragen, wenn diese durch eine Änderung oder Erweiterung der Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlasst werden.