BayVGH: Streitwert bei der Prozesskostenhilfe

In einer neueren Entscheidung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Beschl. v. 4.2.2026 – 4 C 25.2425) einige wichtige Grundsätze der Abrechnung, Kostenentscheidung und Wertfestsetzung im Rahmender Prozesskostenhilfe (PKH) in Erinnerung gerufen.

Ein Verwaltungsgericht hatte eine beantragte PKH abgelehnt. Der „Hof“ selbst hatte die gegen die Ablehnung der PKH eingelegte Beschwerde zurückgewiesen. Alsdann beantragte der Rechtsanwalt der Beklagten die Festsetzung des Gegenstandswertes. Im Beschluss selbst brauchte das Gericht keinen Streitwert festzusetzen, da bei einer erfolglosen Beschwerde eine sich nicht nach dem Wert richtende Festgebühr anfällt, mithin der Kostenbeamte keinen Wert zur Erstellung der Kostenrechnung benötigt. Eine Kostenentscheidung enthielt der die Beschwerde gegen die beantragte PKH zurückweisende Beschluss daneben ebenso wenig, da gemäß § 127 Abs. 4 ZPO Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet werden.

Dies ändert aber nichts daran, dass der Gegner im PKH-Verfahren gegenüber seinem Rechtsanwalt Kostenschuldner für die Vertretung im PKH-Verfahren ist. Um insoweit eine Rechnung schreiben zu können, ist jedoch ein Wert erforderlich, da eine Gebühr nach Nr. 3500 VV RVG anfällt, die sich nach dem Wert richtet. Für derartige Fälle ermöglicht § 33 Abs. 1 RVG dem Rechtsanwalt, einen Antrag auf Wertfestsetzung für seine Gebühren zu stellen. Gemäß § 33 Abs. 8 S. 1 RVG entscheidet über diesen Antrag grundsätzlich der Einzelrichter. Für die Wertfestsetzung im PKH-Verfahren ist § 23a RVG maßgeblich. Geht es um die Bewilligung der PKH oder die Aufhebung derselben nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist der Gegenstandswert derjenige der Hauptsache. In der Hauptsache ging es um ein einstweiliges Anordnungsverfahren. Deshalb setzte der VGH den Gegenstandswert auf die Hälfte des Regelstreitwertes in Höhe von 5.000 Euro fest, mithin auf 2.500 Euro. Ausgehend von diesem Wert kann der Beklagtenvertreter nunmehr seine Kostenrechnung an den Mandanten schreiben.

Man muss daher bei der Vertretung im PKH-Verfahren stets bedenken: Der Antragsteller kann – mit Ausnahme der recht niedrigen Gebühr für die erfolglose Beschwerde (72,00 Euro; § 1 Abs. 2 Nr. 1 GKG, Nr. 1812 VV GKG) – mit relativ geringem Kostenrisiko operieren, vor allem gibt es für den Antragsgegner keinen Kostenerstattungsanspruch gegen den Antragsteller für die Kosten der Vertretung. Der Antragsgegner im PKH-Verfahren bleibt also auf seinen Kosten sitzen! Hierauf muss der Mandant vor Übernahme des Mandats hingewiesen werden, da sonst Schadensersatzansprüche drohen.

AG Frankfurt am Main: Zulässigkeit einer Wertfestsetzung

Einige interessante Grundsätze zur Wertfestsetzung hat das AG Frankfurt am Main (Beschl. v. 16.4.2024 – 453 F 2070/22 UE) in Erinnerung gerufen:

Im Rahmen eines Stufenklageverfahrens hatte eine Partei beantragt, den Streitwert festzusetzen. Der Prozess war noch nicht beendet, da noch keine Entscheidung oder Einigung über den Zahlungsantrag vorlag. Es wurde vom AG der Streitwert festgesetzt. Gegen diesen Beschluss legte die andere Partei Beschwerde ein.

Die Beschwerde ist zulässig. Gemäß § 63 Abs. 1 GKG ist eine Beschwerde gegen eine vorläufige Wertfestsetzung zwar nicht zulässig. Da der Beschluss jedoch nicht als vorläufig ausgewiesen war, ist im Zweifel von einer normalen Wertfestsetzung auszugehen, die gemäß §§ 63 Abs. 2, 68 Abs. 1 GKG beschwerdefähig ist.

Die Beschwerde ist begründet. Eine Wertfestsetzung hätte noch gar nicht erfolgen dürfen. Gemäß § 63 Abs. 2 GKG erfolgt eine solche erst, wenn das Verfahren beendet ist. Dies ist hier nicht der Fall, da die Entscheidung über den Zahlungsantrag noch offen ist. Demgemäß ist der Beschwerde abzuhelfen (§ 63 Abs. 3 S. 1 GKG) und der Beschluss aufzuheben.

Benötigt einer der Rechtsanwälte eine Wertfestsetzung, um z. B. eine Vorschusskostenrechnung zu schreiben, hat er nicht die Möglichkeit, gemäß § 33 RVG einen Antrag auf Wertfestsetzung zu stellen. Ein solcher Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist, mithin  die Angelegenheit beendet ist (§ 8 RVG). Ein Recht auf Vorschusszahlung gegen den Auftraggeber (§ 9 RVG) ist hierfür gerade nicht ausreichend (BFH v. 30.10.2023 – IV S 26/23, BFH/NV 2024, 37). Der Rechtsanwalt darf der Vorschussrechnung vielmehr den von ihm für angemessen gehaltenen Gegenstandswert zu Grunde legen.

LAG Berlin-Brandenburg: Wertfestsetzung für die Anwaltsgebühren

Eine interessante Entscheidung zur Wertfestsetzung für die Anwaltsgebühren hat das LAG Berlin-Brandenburg (Beschl. v. 3.8.2023 – 26 Ta (Kost) 6061/23) getroffen. Bekanntlich haben die Gerichte – soweit nicht eine Zahlungsklage betroffen oder gesetzlich ein fester Wert bestimmt ist – einen Wertbeschluss zu treffen, spätestens am Ende der Instanz (§ 63 Abs. 1, Abs. 3 GKG). Dieser Wert gilt zunächst einmal nur für die Gerichtsgebühren und erfolgt in der Regel von Amts wegen.

Der Rechtsanwalt hat jedoch die Möglichkeit, für seine Gebühren gemäß § 33 RVG die Festsetzung des maßgeblichen Wertes zu verlangen. Dieser kann sich im Übrigen durchaus von dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert unterscheiden. Darüber hinaus können die Werte für die beteiligten Anwälte auch unterschiedlich hoch sein, z.B. wenn eine Partei einen Rechtsanwalt erst nach einer Erledigungserklärung oder Rücknahme beauftragt hat.

Im konkreten Fall hatte das Arbeitsgericht den Wert für die Gebühren einheitlich auf 21.600 EUR festgesetzt. Dagegen hat sich die Staatskasse bezüglich der Wertfestsetzung für den Beklagtenvertreter beschwert und die Herabsetzung des Wertes beantragt. In diesem Sinne hatte sich der Vertreter der Staatskasse bereits vor der Entscheidung des Arbeitsgerichts geäußert. Der Beklagte und der Beklagtenvertreter hatten dem zugestimmt.

Gemäß § 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 RVG war die Staatskasse ausnahmsweise beschwerdebefugt, weil dem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden war. In der Sache hatte die Beschwerde auch Erfolg. Das Arbeitsgericht hatte übersehen, dass der allgemeine Grundsatz des § 308 Abs. 1 ZPO (ne ultra petita) auch im Wertfestsetzungsverfahren gilt. Nachdem sich vorliegend sowohl der Beklagte selbst als auch der Beklagtenvertreter der Sichtweise der Staatskasse angeschlossen hatten, durfte das Arbeitsgericht keinen höheren Wert festsetzen.

Fazit: § 308 Abs. 1 ZPO gilt auch im Verfahren nach § 33 RVG. Die festsetzenden Werte können sich für die Parteivertreter durchaus unterscheiden.