LAG Berlin-Brandenburg: Wertfestsetzung für die Anwaltsgebühren

Eine interessante Entscheidung zur Wertfestsetzung für die Anwaltsgebühren hat das LAG Berlin-Brandenburg (Beschl. v. 3.8.2023 – 26 Ta (Kost) 6061/23) getroffen. Bekanntlich haben die Gerichte – soweit nicht eine Zahlungsklage betroffen oder gesetzlich ein fester Wert bestimmt ist – einen Wertbeschluss zu treffen, spätestens am Ende der Instanz (§ 63 Abs. 1, Abs. 3 GKG). Dieser Wert gilt zunächst einmal nur für die Gerichtsgebühren und erfolgt in der Regel von Amts wegen.

Der Rechtsanwalt hat jedoch die Möglichkeit, für seine Gebühren gemäß § 33 RVG die Festsetzung des maßgeblichen Wertes zu verlangen. Dieser kann sich im Übrigen durchaus von dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert unterscheiden. Darüber hinaus können die Werte für die beteiligten Anwälte auch unterschiedlich hoch sein, z.B. wenn eine Partei einen Rechtsanwalt erst nach einer Erledigungserklärung oder Rücknahme beauftragt hat.

Im konkreten Fall hatte das Arbeitsgericht den Wert für die Gebühren einheitlich auf 21.600 EUR festgesetzt. Dagegen hat sich die Staatskasse bezüglich der Wertfestsetzung für den Beklagtenvertreter beschwert und die Herabsetzung des Wertes beantragt. In diesem Sinne hatte sich der Vertreter der Staatskasse bereits vor der Entscheidung des Arbeitsgerichts geäußert. Der Beklagte und der Beklagtenvertreter hatten dem zugestimmt.

Gemäß § 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 RVG war die Staatskasse ausnahmsweise beschwerdebefugt, weil dem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden war. In der Sache hatte die Beschwerde auch Erfolg. Das Arbeitsgericht hatte übersehen, dass der allgemeine Grundsatz des § 308 Abs. 1 ZPO (ne ultra petita) auch im Wertfestsetzungsverfahren gilt. Nachdem sich vorliegend sowohl der Beklagte selbst als auch der Beklagtenvertreter der Sichtweise der Staatskasse angeschlossen hatten, durfte das Arbeitsgericht keinen höheren Wert festsetzen.

Fazit: § 308 Abs. 1 ZPO gilt auch im Verfahren nach § 33 RVG. Die festsetzenden Werte können sich für die Parteivertreter durchaus unterscheiden.