LAG Düsseldorf: Kein Wegfall einer Zusammenhangszuständigkeit durch nachträgliche Umstände

Vor dem ArbG Düsseldorf hatte eine Arbeitgeberin hatte sowohl ihren Arbeitnehmer als auch eine dritte Firma verklagt, und zwar letztlich mit der Begründung, die beiden hätten sie (die Arbeitgeberin) durch kollusives Zusammenwirken geschädigt. Der Arbeitnehmer erhob noch eine Widerklage wegen eines angeblichen Darlehens. Das Arbeitsgericht trennt die Widerklage ab und verwies den Rechtsstreit insoweit an ein anderes Arbeitsgericht. Weiterhin trennte das Arbeitsgericht auch das Verfahren der Arbeitgeberin gegen die dritte Firma ab und verwies diesen Prozess sodann an das Landgericht. Gegen diesen Verweisungsbeschluss richtete sich die sofortige Beschwerde worüber das LAG Düsseldorf (Beschl. v. 3.6.2026 – 3 Ta 89/26, ArbRB 2026, 241 [Lunk]) zu entscheiden hatte.

Das LAG hob den Beschluss des Arbeitsgerichts auf und erklärte den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig. Da es sich vorliegend um eine Rechtswegverweisung handelte, unterlag die Entscheidung der sofortigen Beschwerde (§ 17a Abs. 4 S. 3 GVG). Anders als im Rahmen des § 281 ZPO gibt es hier VOR Rechtskraft keine Bindungswirkung des ergangenen Beschlusses, vielmehr hat das Beschwerdegericht nach Sach- und Rechtslage zu entscheiden.

Zum Zeitpunkt der Klageerhebung lagen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 ArbG unproblematisch vor. Die Ansprüche gegen die beiden Beklagten stammten aus einem Lebenssachverhalt und hingen innerlich zusammen. Nunmehr wirkt das „zurückgebliebene Restverfahren“ für einen Prozess vor einem Arbeitsgericht allerdings etwas merkwürdig. Es stehen sich nicht Arbeitnehmer und Arbeitgeber gegenüber! Wäre diese Klage isoliert erhoben worden, wäre unzweifelhaft das Landgericht zuständig gewesen. Allerdings ist es so, dass eine einmal begründete Zusammenhangszuständigkeit durch eine Änderung der Umstände nicht mehr wegfallen kann (§ 17 Abs. 1 S. 1 GVG). Im Übrigen hätten sich die Parteien auf das Verfahren vor dem angerufenen Arbeitsgericht einigen können (§ 39 ZPO), weiterhin hätte gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO verfahren werden können. § 2 Abs. 3 ArbGG spricht auch nur davon, dass der Anspruch bei einem Arbeitsgericht anhängig sein muss. Das spätere Schicksal, z. B. eine (Teil)Verweisung, ist unerheblich. Eine Grenze ist lediglich bei einem Rechtsmissbrauch zu ziehen, wenn etwa die Zuständigkeit sachwidrig erschlichen werden soll, der hier aber ersichtlich nicht vorliegt.

Es ist daher festzuhalten: Eine einmal gegebene Zusammenhangszuständigkeit nach § 2 Abs. 3 ArbGG fällt durch nachträglich eintretende Umstände regelmäßig nicht mehr weg. Abtrennungen und Verweisungen ändern daran nichts.