„BGH verurteilt Mediatorin zu Schadensersatz“ – und zwar völlig zu Recht (BGH v. 21.9.2017 – IX ZR 34/17)

Markus Hartung  Markus Hartung
RA und Mediator, Mitglied des Berufsrechtsausschusses des DAV

Die fragliche BGH-Entscheidung hat einige Wellen geschlagen. Wegen einer ausführlicheren Würdigung würde ich gerne zunächst auf meine Urteilsanmerkung verweisen (in ZKM 1/2018, 32 ff.). R. Greger und F. Jost haben sich zur Begründung dieser Entscheidung kritisch geäußert. Meines Erachtens ist die Kritik nicht gerechtfertigt.

In der Sache sind sich R. Greger, F. Jost und ich sicherlich einig: Im Ergebnis ist die BGH-Entscheidung richtig. Denn das, was diese Mediatorin oder Scheidungsmanagerin oder Rechtsanwältin sich da geleistet hat, spottet jeder Beschreibung. Bedenken werden alleine darauf gestützt, dass der BGH das, was diese Scheidungsmanagerin da getan hat, als Mediation charakterisiert hat und den Pflichtenkreis von Anwaltsmediatoren sehr weit, entsprechend wie bei Anwälten, definiert hat.

Daran knüpfen Greger und Jost ihre Kritik, aber ich würde gerne Folgendes zu bedenken geben: Wir befinden uns im Universum des IX. Zivilsenats des BGH, und da gilt der Grundsatz des weitgehenden Mandantenschutzes. Das schmeckt Anwälten nie, ist aber aus Sicht der geschädigten Mandanten richtig. Denn Anwälte haben es in der Hand, entweder ihr Mandat richtig zu erledigen, oder die Annahme eines Mandats freundlich abzulehnen, wenn es jenseits ihrer Kompetenz liegt. Wenn sie nur Teile eines Auftrags annehmen wollen, dann müssen sie das deutlich machen, und können das auch. Oft tun sie es nicht. Um solche Fälle geht es aber immer vor dem BGH, und da muss man vielleicht auch als Anwalt einräumen, dass die Entscheidungen hart, aber gut vertretbar sind.

Aber die Anwaltsmediatoren? Beide, Greger und Jost, beharren darauf, dass der BGH den Pflichtenkreis von Anwaltsmediatoren zu weit gefasst habe. Aber aus wessen Perspektive soll man das beurteilen? Wenn da ein Anwaltsmediator mit unklar definiertem Aufgabenkreis auftritt und Vertrauen eines Laien erweckt: Soll der Laie dann hinterher schuld sein, dass er Laie ist? Der Anwaltsmediator hat es doch aufgrund seines überragenden Fachwissens in der Hand, seinen Auftrag so eingehend mit den Parteien zu besprechen und das dann auch zu dokumentieren, um Missverständnis weitgehend auszuschließen. Ist das so schwer? Vielleicht wird dann aber auch einem Laien deutlich, dass Anwaltsmediatoren, die in einem Verfahren sowohl mediativ wie auch rechtsberatend tätig sind, eigentlich ein Unding sind. Sollte ich hier an den Grundfesten rütteln, dann nicht aus Versehen. Aber Medianden müssen verstehen, dass eine anwaltliche Rechtsberatung etwas anderes ist als die Erstellung einer Abschlussvereinbarung durch einen Anwaltsmediator. Vermutlich tut man niemandem Unrecht, wenn man davon ausgeht, dass Laien das, was Anwaltsmediatoren machen und was nicht, kaum verstehen, wenn sie nicht beraten sind. Also müssen sie ausreichend geschützt werden. Nichts anderes ist hier geschehen. Man sollte dem BGH für diesen Wake Up Call dankbar sein, auch wenn die Entscheidung nicht in allen ihren Details frei von Einschlüssen ist.

Ein Trackback

  1. Von Centrale für Mediation – Blog am 14. April 2020 um 13:12

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