Ãœber unterschiedliche Rechtsmeinungen zu streiten ist wichtig und macht Spaß. Deshalb sei der Ball, den Hartung in seiner Anmerkung wie im ZKM Blog vom 5.2.1018 spielt, gerne nochmals aufÂgeÂnommen.
Richtig ist, dass M. Hartung, R. Greger und F. Jost das Urteil des BGH v. 21.9.2017 – IX ZR 34/17 im Ergebnis für richtig halten. Die Abwehr der Kritik der beiden Letztgenannten an der Entscheidung stützt Hartung auf zwei Punkte. Beim IX. Zivilsenat des BGH gehe es um ManÂdanÂtenschutz. Richtige Erledigung des Mandats im Rahmen der eigenen Kompetenz, deren Grenzen für seine Annahme oder Ablehnung entscheidend sei, werde vom Anwalt geschuldet. Das ist der eine Punkt, und hier besteht m.E. keinerlei Dissens.
Was ist der zweite Punkt von Hartungs Verteidigung? Nichts anderes, nur dass der Bezug derselben Ãœberlegungen zum Auftreten als Anwaltsmediator hergestellt wird. Auch insoweit kann ich keine Gegensätze erkennen. Natürlich müssen hier ebenfalls „Missverständnisse“ hinsichtlich der zu erbringenden anwaltÂlichen Leistungen ausgeschlossen, also die EntÂtäuschung berechtigter MandantenÂerwartungen und hieraus resultierender Schaden vermieden werden.
Was Hartung übergeht, ist das Anliegen, der Verwässerung des Mediatorbegriffs entgegenÂzutreten. Diese Gefahr liegt in Formulierungen des BGH (wie schon des Berufungsgerichts) begründet. Sie können so gedeutet werden, dass dem Mediator die RechtsÂbetreuung der MeÂdianden obliegt, welche aber grundsätzlich nicht seine Sache ist. Im vorliegenden Falle lag die Pflichtverletzung der anwaltlichen „Mediatorin“ darin, die Auskünfte zum VersorgungsÂausÂgleich nicht eingeholt und nicht verhindert zu haben, dass die Ehefrau ohne nähere Kenntnis ihrer diesbezüglichen Rechte auf den Ausgleich der Anwartschaften verzichtete (BGH a.a.O. Rdnrn. 23 ff.); hierzu war sie nach dem Mandatsvertrag, wie immer er bezeichnet worden sein mag, verpflichtet.
Die Pflichtverletzung stammt also gar nicht aus dem Bereich dessen, was Sache einer Mediatorin ist, sondern aus dem der Rechtsberatung und -betreuung (so schon deutlich Greger,  BRAK-Mitt. 2017, 289, 295). Um sie festzustellen und eine Haftung zu begründen war eine GrenzÂverschiebung zwischen mediatorischer und advokatorischer Tätigkeit und Pflichtenstellung nicht nötig. Das ist die Kritik bzw. Warnung, welche mir nach wie vor gegenüber der BGH-Entscheidung angebracht zu sein scheint.
Dankenswert sind allerdings die deutlichen Worte in berufsrechtlicher Hinsicht, welche Hartung zum hier betriebenen und gescheiterten Scheidungsmanagement in seiner Anmerkung in der ZKM (letzter Absatz) gefunden hat. In der Praxis möglicherweise verbreitet gepflogene Geschäftsmodelle sollten in dieser Hinsicht noch einmal nachhaltig überprüft werden. Hier sicher kein Dissens!
Prof. Dr. Fritz Jost, Universität Bielefeld