Massive Förderung der einvernehmlichen Streitbeilegung im Zivilprozess in Frankreich

PD Dr. Martin Zwickel, Maître en droit  PD Dr. Martin Zwickel, Maître en droit
Akademischer Oberrat, Erlangen

In so genannten Etats Généraux (Generalständen) wurde in Frankreich in den Jahren 2021 und 2022 intensiv über die Zukunftsfähigkeit der Justiz diskutiert. Fast 50.000 Bürgerinnen und Bürger sowie Akteure und Partner der Justiz brachten ihre Vorschläge ein. Daraus ist die Forderung nach einer „proaktiven, nationalen Politik der einvernehmlichen Streitbeilegung im Zivilprozess“ hervorgegangen, die jetzt Eingang in den Aktionsplan des französischen Justizministers zur Umsetzung der Ergebnisse der Etats Généraux de la Justice gefunden hat. Über die bereits vorhandenen Einzelmaßnahmen hinaus soll die einvernehmliche Streitbeilegung künftig in das kohärente Gesamtkonzept einer zukunftsfähigen Ziviljustiz eingebettet sein.

Seit Frühjahr 2023 wurden mehrere gesetzgeberische Maßnahmen ergriffen, mit denen die einvernehmliche Streitbeilegung im französischen Zivilprozess gefördert werden soll. Dazu zählt der Ausbau bereits vorhandener Maßnahmen wie der obligatorischen Schlichtung ebenso wie die Zurverfügungstellung völlig neuer Instrumente der einvernehmlichen Streitbeilegung und, ganz aktuell, die Schaffung von Kostenanreizen für den Rückgriff auf die einvernehmliche Streitbeilegung im französischen Zivilprozess.

  1. Beibehaltung der obligatorischen Schlichtung in Zivilsachen

Schon seit 2016 ist ein Teil der Zivilsachen in Frankreich der obligatorischen Schlichtung unterworfen. Dabei bleibt es auch in der neuen französischen Politik der einvernehmlichen Streitbeilegung. Nach einer kurzen Phase der Unsicherheit, die durch eine gerichtliche Annullierung der Schlichtungspflicht  durch den Conseil d´Etat ausgelöst worden war, hat der französische Gesetzgeber die obligatorische Schlichtung für ab dem 1. Oktober 2023 neu eingeleitete Verfahren wieder eingeführt (Dekret vom 11. Mai 2023). Bei Streitwerten von bis zu 5.000 € und in Nachbarschaftsstreitigkeiten ist nach Art. 750-1 Code de procédure civile (CPC) zwingend ein vorheriger, obligatorischer Schlichtungsversuch zu unternehmen. Unterbleibt ein solcher Versuch, kann das zuständige Gericht die Klage als unzulässig abweisen. Nur unter bestimmten, abschließend in Art. 750-1 CPC normierten Umständen, entfällt die obligatorische Schlichtung. Durchgeführt werden kann der Schlichtungsversuch von ehrenamtlichen Schiedspersonen (conciliateurs de justice), im Wege einer Mediation oder einer sog. procédure participative.

Eine deutsch-französische Evaluation der obligatorischen Schlichtung hat ergeben, dass diese, wo sie denn durchgeführt wird, sehr gute Ergebnisse erzielt. Probleme bereiten aber die Information der Rechtssuchenden über Alternativen zur staatlichen Justiz, die Verzahnung von inner- und außergerichtlicher Sphäre und die im französischen Bereich fehlende Schlichtungsaktivität der Richterinnen und Richter.

Weitere Details sind dem Abschlussbericht zur Studie zu entnehmen.

  1. Neue Instrumente der einvernehmlichen Streitbeilegung im französischen Zivilprozess

Dem letztgenannten Befund hat der französische Gesetzgeber schon abgeholfen. Mit Wirkung zum 1. November 2023 wurden in Frankreich nämlich zwei ganz neue Instrumente der innergerichtlichen einvernehmlichen Streitbeilegung eingeführt:

  • Für den auf Basis von Schriftsätzen geführten Prozess (procédure écrite ordinaire) wurde das neue Instrument der audience de règlement amiable (ARA) entwickelt, das in 774-1 ff. CPC geregelt ist. In dieser Verhandlungsphase, die dem Richter als optionales Instrument zur Verfügung steht, findet, wie im Rahmen der deutschen Güterichterverhandlung (§ 278 Abs. 5 ZPO), der Versuch einer einvernehmlichen Streitbeilegung durch einen nicht entscheidungsbefugten Richter statt. Grundsätzlich gilt für die ARA der Grundsatz der Vertraulichkeit.
  • Die sog. césure du procès ermöglicht es, einzelne Streitgegenstände oder Teile derselben abzutrennen und vorab zu entscheiden. Dies soll, nach dem Willen des Gesetzgebers, ermöglichen, den verbleibenden Rechtsstreit dann in Verfahren der alternativen Konfliktlösung beizulegen. So kann z. B., wie im Fall eines Grundurteils nach § 304 ZPO, zunächst per Urteil über die Haftungsbegründung entschieden werden. Ist dies geklärt, können die Parteien alle weiteren Fragen der Haftungsausfüllung einvernehmlich regeln. Vorgesehen ist diese sog. césure du procès in 807-1 ff. CPC.

Diese beiden neuen Instrumente werden in Zwickel ZKM0060654 (ZKM 6/2023) ausführlich vorgestellt und bewertet.

  1. Neue Kostenanreize der einvernehmlichen Streitbeilegung im Wirtschaftsrecht

Ãœber die Zurverfügungstellung neuer Instrumente der einvernehmlichen Streitbeilegung hinaus wird in Frankreich aktuell versucht, die einvernehmliche Streitbeilegung durch Kostenanreize zu fördern. Ein Gesetz vom 20. November 2023 (Loi n° 2023-1059 du 20 novembre 2023 d’orientation et de programmation du ministère de la justice 2023-2027) sieht einen vierjährigen Test sog. „Wirtschaftsgerichte“ (tribunaux des activités économiques) vor, die als umfassend zuständige Gerichte für das Wirtschaftsleben perspektivisch die Handelsgerichte ablösen könnten.

In Abweichung vom in Frankreich grundsätzlich gültigen Prinzip der Kostenfreiheit der Justiz (principe de gratuité de la justice) ist in Verfahren vor diesen Gerichten eine sog. contribution financière vorgesehen, die zu Verfahrensbeginn von der Klagepartei zu entrichten ist. Dieser Gerichtskosten-Pauschalbetrag beträgt maximal 5 % des Streitwerts und ist auf 100.000 € gedeckelt. Er wird aber zurückerstattet, wenn es in einem Verfahren der einvernehmlichen Streitbeilegung zur Erledigung des Rechtsstreits kommt (Art. 27 Loi n° 2023-1059). Die Parteien profitieren dadurch vor bestimmten Gerichten finanziell von ihrem Bemühen um eine einvernehmliche Lösung.

  1. Ausblick: Weitere Planungen zur Förderung der einvernehmlichen Streitbeilegung

Flankiert werden diese gesetzgeberischen Interventionen durch diverse Begleitmaßnahmen, die allesamt zum Ziel haben, die einvernehmliche Streitbeilegung im Zivilprozess nachhaltiger als bisher zu etablieren:

  • Einrichtung einer Arbeitsgruppe zur Integration der Kultur der einvernehmlichen Streitbeilegung in die universitäre Juristenausbildung.
  • Aufstockung der bei Gewährung von Prozesskostenhilfe gezahlten Anwaltshonorare bei einer einvernehmlichen Streitbeilegung (vorgesehen für das im Gesetzgebungsverfahren befindliche Loi de finances 2024).
  • Diskussion über die Einrichtung einer anwaltlichen Spezialisierung auf einvernehmliche Streitbeilegung („Fachanwaltschaft einvernehmliche Streitbeilegung“).
  • Pilotierung einer Plattform zur Vermittlung von Schlichtern an Rechtssuchende unter justice.fr.
  • Zusammenfassung und Vereinheitlichung aller Regeln zur einvernehmlichen Streitbeilegung im Zivilprozess in einem neuen Buch des Code de procédure civile (CPC).
  • Einbeziehung besonderer Bemühungen um die einvernehmliche Streitbeilegung in die Beurteilung von Richterinnen und Richtern und in die Gewährung von Prämien (primes modulables).
  • Kampagnen zur Öffentlichkeitsarbeit in sozialen Medien und Zeitungen in Kooperation mit Schlichtern (conciliateurs de justice) und französischer Anwaltschaft (Beispiel 1, Beispiel 2).

Alle vorgestellten Maßnahmen zeigen, dass das französische Justizministerium mit der Etablierung einer Kultur der einvernehmlichen Streitbeilegung Ernst macht. Die Bemühungen um die intensivere Nutzung von Alternativen zur staatlichen Gerichtsbarkeit durchziehen alle Bereiche von der Juristenausbildung über das Richterstatusrecht, die Anwaltsvergütung und das Zivilprozessrecht bis hin zur Justiz-Öffentlichkeitsarbeit.

Mehr zum Autor: PD Dr. Martin Zwickel ist Akademischer Oberrat an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) und Mitherausgeber des Werkes Haftung im Straßenverkehr von Greger/Zwickel.

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