Auch Spanien vollzieht die Wende: Der Vorrang alternativer Streitbeilegung im neuen spanischen Zivilprozess

Dr. Jochen Beckmann  Dr. Jochen Beckmann
Rechtsanwalt und Abogado, RÖDL Spain

Mit dem Inkrafttreten des spanischen „Effizienzsteigerungsgesetzes der Justiz“ hat Spanien bereits Anfang 2025 einen grundlegenden Paradigmenwechsel in seinem Zivilprozessrecht vollzogen: Der spanische Gesetzgeber hat den Vorrang der alternativen Streitbeilegung als allgemeinen Grundsatz festgeschrieben, um nicht zuletzt die stark beanspruchte Ziviljustiz zu entlasten. Die Reform macht die Durchführung eines ADR-Verfahrens nunmehr regelmäßig zur zwingenden Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage vor den Zivilgerichten.

Der Beitrag beleuchtet, welche ADR-Verfahren erstmals systematisch in der spanischen Rechtsordnung gesetzlich verankert wurden, und wie dieser neue Vorrang konkret ausgestaltet wird.

Zu den Verfahrensneuerungen zählen:

  • Die private Schlichtung (conciliación privada): Eine eigenständige Form neben der gerichtlichen Schlichtung, bei der fachkundige Personen oder Institutionen mit einschlägigen technischen oder juristischen Kenntnissen beauftragt werden können.
  • Das vertrauliche, bindende Angebot (oferta vinculante confidencial): Ein vertrauliches Angebot einer Partei zur schnellen, einvernehmlichen Beilegung eines Konflikts.
  • Das Expertenvotum (opinión del experto independiente): Die Möglichkeit für Parteien, ein unabhängiges, nicht bindendes Sachverständigengutachten zu juristischen oder technischen Aspekten einzuholen.
  • Die kollaborative Verhandlungsführung (derecho colaborativo): Als neues ADR-Verfahren wurden Konfliktlösungen auf der Basis der Prinzipien des „collaborative law“ eingeführt.

Die neuen Vorschriften regeln sodann das Zusammenspiel von ADR und Zivilprozess, insbesondere:

  • Der grundsätzliche Vorrang außergerichtlicher Konfliktlösungen als Zulässigkeitsvoraussetzung des Zivilprozesses.
  • Beweisverwertungsverbote im Zusammenhang mit ADR-Verfahren
  • Unterbrechung von Verjährung und Verwirkungshemmung
  • ADR-Kosten und gerichtliche Verfahrenskosten
  • Vollstreckbarkeit und internationale ADR-Verfahren

Wenn Sie mehr über die prozessrechtlichen Neuerungen und die Systematik der spanischen ADR-Verfahren erfahren wollen, lesen Sie Jochen Beckmanns Länderkurzbericht „Alternative Konfliktlösungen in Spanien: Privat- und prozessrechtliche Entwicklungen“ in Heft 1/2026 der ZKM (ZKM0085507).