Am 1. März 2024 tritt die lang vorbereitete Änderung der Verordnung des BMJ zur Mediationsausbildung (ZMediatAusbV) in Kraft. Zur Erinnerung: Einer der Anlässe war die zu Corona-Zeiten aufgetretene Frage, ob die Ausbildung online durchgeführt werden kann. Die Antwort jetzt lautet: ja, wenn mindestens 78 Stunden des Mindest-Ausbildungskanons, dessen Umfang von 120 auf 130 Stunden steigt, in Raumpräsenz durchgeführt werden. Weitere Änderungen und Klarstellungen betreffen u.a. die Praxiserfahrung, die Supervision und die Bescheinigungsaufgabe der Ausbildungsinstitute.
Wie (fast) immer in Regelungswerken liegt allerdings der berühmte Teufel im Detail. Steigt man tiefer in die Materie ein, fallen zahlreiche Zweifelsfragen auf. Wenn Sie mögen, können Sie meine in angestrengter Selbstdisziplin auf fünf Druckseiten komprimierten Einschätzungen in ZKM 2024, 8 ff. nachlesen. Insbesondere habe ich mich bemüht, die doch etwas tückischen Übergangsbestimmungen für laufende Ausbildungen im wohlverstandenen Interesse der Betroffenen auslegen zu helfen.
Mein Fazit: Leider fehlt Instituten, Ausbildungsteilnehmern und Mediatorinnen konstruktionsbedingt weiterhin ein entscheidungsbefugter Ansprechpartner. Deshalb gibt es nach wie vor auch niemanden, dem Ermessen zur Kompensation (geringfügiger) zeitlicher oder inhaltlicher Versäumnisse gegeben werde könnte; wird etwa die Frist zur Fortbildung auch nur um einen Tag versäumt, erlischt die Selbstbezeichnungsbefugnis mit der Folge, dass die gesamte Ausbildung noch einmal durchgeführt werden müsste, um die Zertifizierung wieder zu erwerben. Es ist an der Zeit, eine echte Zertifizierung einzuführen. Entsprechende Vorschläge liegen vor.