Das ErbStG (§§ 15, 16 ErbStG) enthält keine ausdrücklichen Regelungen für Urenkel*innen. Erwerbe von Urenkel*innen sind nach Steuerklasse I zu besteuern (Abkömmlinge der in § 15 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG genannten Kinder und Stiefkinder). Unter § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG fallen Urenkel sowie die Eltern und Voreltern. Unter § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG fallen Enkel, soweit deren Eltern noch leben (Enkelfreibetrag 200.000 €), und unter § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG (Kinderfreibetrag 400 000 €), soweit die Eltern vorverstorben sind.
Der Freibetrag beträgt nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG grundsätzlich 100.000 € (übrige Personen der Steuerklasse I); ebenso BFH v. 27.7.2020 – II B 39/20 (AdV), BStBl. II 2021, 28 = EStB 2020, 477.
Die Besonderheit des Falles bestand hier darin, dass im Zeitpunkt des Erwerbs der Urenkelin (hier Stief-Urenkelin; insoweit stehen Stiefkinder, Stiefenkel usw. den Kinder gleich; siehe § 15 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ErbStG) von Uroma der Vater der Urenkelin (also der Enkel der Erblasserin) sowie auch dessen Mutter (also die Tochter der Erblasserin) schon verstorben waren. Die Klägerin begehrte in Anlehnung an § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG den höheren (Enkel-)Freibetrag über 200.000 €.
Das Niedersächsische FG hat entscheiden, dass Urenkel*innen auch bei Vorversterben beider vorangegangener Generationen keinen Anspruch auf einen höheren als den in § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG vorgesehenen Freibetrag haben. Der Enkelfreibetrag gilt nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG gilt nur für Kinder der Kinder i.S.d. Steuerklasse nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG. Urenkel zählen nicht zu den dort genannten Kindern. Nach ausführlicher Urteilsbegründung sei es ausgeschlossen, dass die Erfassung aller Abkömmlinge in Stkl. I (§ 15 Abs. 1 Nr. 2-4 ErbStG) auch – in einer erweiterten Auslegung – zu einer Gleichstellung von Urenkeln mit Kindern in § 16 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ErbStG führen müsse.
Es ist davon auszugehen, dass bis auf weiteres Urenkel*innen nur ein Freibetrag von 100.000 € gewährt wird. Im Zuge des allgemeinen Anstiegs der Lebenserwartung dürften auch häufiger Erwerbe von Urenkel*innen vorkommen. Der Freibetrag wird gewöhnlich von Amts wegen gewährt. Ohne Gesetzesänderung dürfte die gerichtliche Durchsetzung eines höheren Freibetrags statt des Freibetrages von 100.000 € bei Schenkungen/Erbanfällen der Urgroßeltern kaum aussichtsreich sein.
Allerdings hat das Gericht für den hier vorliegende Sonderfall, in dem die Eltern und Großeltern zum Zeitpunkt des Erbanfalls bereits verstorben waren/sind, die Revision zur Klärung der Frage, ob Urenkeln ein höherer als der in § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG ausgewiesene Freibetrag nach erweiterter Auslegung des § 16 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ErbStG zusteht, zugelassen. Vergleichbare Fälle könnte offengehalten werden.
Zu Lebzeiten der Großeltern könnte eine „Verbesserung“ ggf. durch sog. Kettenschenkungen erreicht werden.
Nds. FG v. 28.2.2022 – 3 K 210/21 (rkr.), ErbStB 2022, 195