Amazon hat für seine Kunden in den USA die obligatorische Schiedsvereinbarung wieder eingeführt. Nach den seit Mitte April geltenden neuen Bedingungen können Kunden ihre Ansprüche grundsätzlich nicht mehr im Wege einer Sammelklagen (class action) geltend machen. Stattdessen sind Streitigkeiten grundsätzlich im Schiedsverfahren auszutragen; für bestimmte geringfügige Forderungen bleibt der Gang zum Small Claims Court möglich. Amazon begründet die Änderung damit, dass Schiedsverfahren eine schnellere und kostengünstigere Streitbeilegung böten.
Die Widereinführung steht im Zusammenhang mit den Erfahrungen Amazons mit sogenannten Mass Arbitrations. Das Unternehmen hatte seine Schiedsklausel 2021 aufgegeben, nachdem es mit Zehntausenden individueller Schiedsforderungen konfrontiert worden war. Damals waren rund 75.000 Schiedsverfahren von Kunden eingeleitet worden, die geltend machten, Amazons Sprachassistent Alexa habe sie ohne ihre Zustimmung aufgezeichnet.
Mit der Wiedereinführung der Schiedsvereinbarung hat Amazon zugleich neue Regelungen für Mass Arbitration eingeführt. Werden innerhalb von sechs Monaten mindestens 25 Schiedsverfahren zur selben Angelegenheit eingeleitet, werden diese als Mass Arbitration behandelt und in Gruppen von mindestens 25 Verfahren gleichzeitig bearbeitet. Zudem müssen Kunden vor der Einleitung eines Schiedsverfahrens zunächst versuchen, ihre Streitigkeit mit Amazon über den Kundenservice zu klären und eine formelle Streitmittlung einreichen. Daran schließt sich eine 60-tägige Verhandlungsphase an.
Die Entwicklung zeigt die unterschiedlichen Interessen, die bei Mass Arbitration aufeinandertreffen: Während Unternehmen wie Amazon in der Mass Arbitration vor allem einen Kostenfaktor sehen, betrachten Vertreter der Klägerseite die neuen Verfahrensregeln als erhebliche Hürden für die Durchsetzung auch kleinerer Ansprüche. Hinzu kommt, dass Schiedsverfahren – anders als im Gerichtsverfahren – grundsätzlich nicht öffentlich sind. Die Auseinandersetzung um die Ausgestaltung von Mass Arbitration ist damit auch eine Frage des Zugangs zum Recht.
Für deutsche Online-Händlerinnen und -Händler, die auf Amazon als Vertriebskanal setzen, aber auch Verbraucherinnen und Verbraucher, hat die Änderung der Nutzungsbedingungen keine rechtlichen Auswirkungen, da sie ausschließlich in den USA gilt und hierzulande nicht umsetzbar wäre.
Quelle: reuters.com v. 24.8.2026
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