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BGH zur Beiziehung eines Dolmetschers von Amts wegen

Dr. Frank O. Fischer  Dr. Frank O. Fischer
Richter am Amtsgericht

Im Rahmen einer Darlehensstreitigkeit unter ausländischen Familienangehörigen hatte das OLG einen von der Klägerin benannten Zeugen nicht vernommen, da es sich nur um einen Zeugen vom Hörensagen handelte. Dieser soll bei einem Telefongespräch mitgehört haben, was die Klägerin gesagt habe. Der BGH (Beschl. v. 1.3.2018 – IX ZR 179/17, MDR 2018, 689) weist insoweit zunächst darauf hin, dass auch ein Zeuge vom Hörensagen grundsätzlich ein geeignetes Beweismittel ist, jedenfalls nicht auf seine Vernehmung nur deswegen verzichtet werden kann, weil er (nur) ein solcher Zeuge ist. Ob eine solche Aussage dann ausreichen kann, ist eine nach dessen Vernehmung zu entscheidende Frage der Beweiswürdigung.

Eigentlich ohne besonderen Anlass weist der BGH zudem darauf hin, dass das Berufungsgericht von Amts wegen einen Dolmetscher hinzuzuziehen haben wird, wenn die Klägerin beabsichtigen sollte, sich zu dem Sachverhalt zu äußern. Dies ergäbe sich zwar nach st. Rspr. des BVerfG noch nicht aus Art. 103 Abs. 1 GG, wohl aber aus dem Grundsatz der Gewährung eines fairen Verfahrens. Anderenfalls würde die fremdsprachige Partei zum Objekt des Verfahrens herabgewürdigt.

Dies gelte jedenfalls dann, wenn das Gericht das persönliche Erscheinen der Partei anordnet oder sich diese äußern will. Der BGH legt damit dem OLG unter Aufhebung und Zurückverweisung der ergangenen Entscheidung hier nahe, im „zweiten Aufguss“ nicht nur den Zeugen zu vernehmen, sondern darüber hinaus die Klägerin zu laden, sie persönlich unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers anzuhören und sich dann im Wege der freien Beweiswürdigung eine Überzeugung zu bilden.

In den amtlichen Leitsatz ist hier übrigens nur der zweite Gedanke eingeflossen: Beabsichtigt eine nicht der deutschen Sprache mächtige Partei, in der mündlichen Verhandlung von dem Recht zur persönlichen Anhörung Gebrauch zu machen, hat das Gericht von Amts wegen einen Dolmetscher beizuziehen.

Es wird somit der Art. 6 Abs. 3 lit. e) EMRK letztlich auch auf das Zivilrecht erstreckt. Der BGH lässt allerdings ausdrücklich offen, ob ein Dolmetscher auch dann von Amts wegen beizuziehen ist, wenn eine fremdsprachige Partei ohne zwingende prozessuale Notwendigkeit aus eigenem Entschluss zur Verhandlung kommt.

Damit können die Tatsacheninstanzen, wenn eine Anhörung einer fremdsprachigen Partei geplant ist, guten Gewissens von Amts wegen einen Dolmetscher beiladen ohne einen Vorschuss dafür zu verlangen. Diese Entscheidung dürfte die Kassen der Dolmetscher doch etwas füllen! Am Rande sei noch erwähnt, dass die Rechtsanwälte immer mitteilen sollten, ob für eine Partei oder einen Zeugen ein Dolmetscher (welche Sprache!) erforderlich ist.

Mehr zum Autor: Dr. Frank O. Fischer ist Richter am AG in Offenbach/Main. Er gehört zum festen Autorenteam der MDR und ist Mitautor des Prozessformularbuchs (Hrsg. Vorwerk).

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