Kaum eine veröffentlichte Überzeugung hat die Gerichte in den letzten Jahren so intensiv beschäftigt wie die u.a. auf der Anti-Abtreibungs-Website Babycaust veröffentlichten Angriffe eines Einzelnen gegen Ärzte, die im Rahmen der Rechtsordnung auf Wunsch der Mütter Abtreibungen vornehmen. In einer Entscheidung vom 26.11.2015 hatte der EGMR Entscheidungen deutscher Gerichte als Verletzung des Rechts des damaligen Beschwerdeführers auf freie Meinungsäußerung aus Art. 10 Abs. 1 EMRK bezeichnet, mit denen diesem die Verbreitung von Flugblättern untersagt wurde, auf denen namentlich genannten Ärzten vorgeworfen wurde, mit der Tötung ungeborenen Lebens Morde zu begehen, und auf denen legale Abtreibungshandlungen mit den Morden in Auschwitz gleichgesetzt wurden. Der Verfasser hatte in unmittelbarem Zusammenhang mit diesen Vorwürfen klargestellt, dass der Gesetzgeber die Abtreibungen unter den Voraussetzungen des § 218a StGB erlaubt und nicht unter Strafe stellt. Im Hinblick auf diese Klarstellung qualifizierte der EGMR die gegen die Ärzte erhobenen Vorwürfe noch als durch das Recht der freien Meinungsäußung aus Art. 10 EMRK gerechtfertigt. Diese Entscheidung löste seinerzeit durchaus Unbehagen aus; denn der Vorwurf des Mordes wiegt extrem schwer und kann nur gerechtfertigt sein, wenn ihm Tatsachen zugrunde liegen, die der Gesetzgeber als Mord qualifiziert. In einer Reihe kürzlich bekannt gewordener Entscheidungen vom 20.9.2018 (NJW 2019, 1127) hat der EGMR nun eine Art Kehrtwende vorgenommen. Auch in den dort entschiedenen Fällen ging es um die Gleichsetzung legaler ärztlicher Abtreibungshandlungen mit dem Tatbestand des Mordes im Allgemeinen und den Auschwitz-Morden im Besonderen. Auch hier hat der Verfasser darauf hingewiesen, dass die Abtreibung unter den gesetzlich vorgesehenen Bedingungen in Deutschland straflos bleibt. Der EGMR hat diesem Hinweis aber nun nur noch eine Alibi-Funktion zuerkannt und in dem Mord-Vorwurf eine gravierende Verletzung des Rechts der betroffenen Ärzte auf Achtung ihres Privatlebens und des damit gewährten Schutzes ihres guten Rufs aus Art. 8 EMRK gesehen, die eine Einschränkung des Rechts der freien Meinungsäußerung durch die deutschen Gerichte rechtfertigt. Dieser Richtungswechsel des EGMR ist zu begrüßen. Dem Kritiker rechtmäßiger, aber weltanschaulich umstrittener Maßnahmen bleiben im Schutzbereich von Art. 10 EMRK und 5 Abs. 1 GG hinreichend Möglichkeiten, seiner Überzeugung Ausdruck zu verleihen, ohne den anders Denkenden mit dem Stempel des Mörders zu brandmarken.
Mit dem hier angesprochenen Komplex befasst sich die 6. Auflage unseres „Presserecht“ im Detail in §§ 14 und 20.