Buchtipp: Zöller, ZPO, 35. Auflage

Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Köln, mit Datenbankzugang (Freischaltcode im Buch), geb. 3.142 S., 179 €, ISBN 978-3-504-47027-2.

Die 35. Auflage des Standardwerks für die zivilprozessuale Praxis erschien im Dezember 2023. Wie sich aus dem Vorwort der Verfasser ergibt, sind alle Rechtsänderungen kommentiert, die bis zum Redaktionsschluss im Oktober 2023 verabschiedet wurden. Das Werk ist in der Mitte einer – wie die Autoren des Kommentars anmerken – von reger Gesetzgebungsaktivität geprägten Legislaturperiode erschienen. Nicht nur die Umsetzung europarechtlicher Vorgaben sind hier zu nennen, sondern auch die Bestrebungen, den Zivilprozess zu modernisieren und an die Herausforderungen u.a. der Massenklagen und der Digitalisierung anzupassen.

Zusammen mit dem gedruckten Werk wird eine kostenlose Online-Version des gesamten Kommentars einschließlich der verlinkten Rechtsprechung zur Verfügung gestellt. Die Autoren haben sich vorgenommen, die Online-Fassung laufend zu aktualisieren, was sich bei – notwendigerweise stichpunktartiger – Durchsicht bestätigt. Gesetze in Planung, die zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses aber noch nicht verabschiedet waren, werden, sobald sie beschlossen sind, zeitnah kommentiert – etwa das Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG), das im Oktober 2023 verkündet wurde. Das darin enthaltene Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG), mit dem (Abhilfe-)Klagen von Verbraucherschutzverbänden gegen Unternehmer eingeführt wurden und in das die Musterfeststellungsklage gem. §§ 606 ff. ZPO a.F. integriert wurde, ist im Oktober 2023 in Kraft getreten. In der Printausgabe findet sich bereits der Hinweis auf eine zeitnahe Kommentierung in der Online-Version, die mittlerweile durch Christoph Althammer und Gregor Vollkommer erfolgt ist. Einen Überblick zum VRUG/VDuG in der Printausgabe gibt Vollkommer in den Vorbemerkungen zu §§ 606–614 ZPO a.F.

Auf die abzusehenden Änderungen bei § 128a ZPO zum Einsatz von Videokonferenztechnik bei mündlichen Verhandlungen, kommentiert von Reinhard Greger, wird in der Printausgabe ebenfalls hingewiesen. Dort ist auch die aktuelle Rechtsprechung aus 2022 und 2023 eingearbeitet, etwa der durchaus aufsehenerregende Beschluss des BFH v. 30.6.2023, wonach für die Beteiligten während der Bild- und Tonübertragung nach § 91a Abs. 1 FGO, der § 128a Abs. 1 ZPO entspricht, feststellbar sein muss, ob die beteiligten Richter in der Lage sind, der Verhandlung in ihren wesentlichen Abschnitten zu folgen (s. BFH v. 30.6.2023 – V B 13/22, FamRB 2024, 438). Daher müssen alle zur Entscheidung berufenen Richter während der Videokonferenz sichtbar sein. Daran fehlt es nach Auffassung des BFH jedenfalls dann, wenn für den überwiegenden Zeitraum der Verhandlung nur der Vorsitzende Richter zu sehen ist. Die seit dem Redaktionsschluss veröffentlichten Entscheidungen, in denen die Anforderungen an eine Videokonferenz weiter ausgeschärft wurden, finden sich in der Online-Fassung, so die Beschlüsse des BFH v. 18.8.2023 – IX B 104/22, FamRB 2023, 439 und des BVerfG v. 15.1.2024 – 1 BvR 1615/23, FamRB 2024, 90. Der BFH sieht in seiner Entscheidung vom August 2023 das rechtliche Gehör dann verletzt, wenn ein im Gerichtssaal anwesender Beteiligter den zugeschalteten Beteiligten nur sehen kann, wenn er sich selbst um 180 Grad dreht. Nach dem Kammerbeschluss des BVerfG vom Januar 2024 kann unter Umständen der Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt sein, wenn lediglich eine Kamera ohne entsprechende Zoom-Funktion zum Einsatz kommt und daher nicht die Möglichkeit besteht, die mentale Anwesenheit und Unvoreingenommenheit der Richterbank zu überprüfen. Die Aktualisierungen sind visuell hervorgehoben und mit Datum der jeweiligen Online-Ergänzung versehen, im Fall des Beschlusses des BVerfG vom 15.1.2024 erfolgte sie bereits am 7.2.2024 (!).

Diese laufende Aktualisierung in der kostenlos bereitgestellten Online-Ausgabe ist ein großer Vorzug der Neuausgabe des Zöller, in der man auf einen Blick sieht, was hinzugekommen ist, und mit der man damit immer am Puls der Zeit ist. Die Online-Ausgabe weist aber nicht nur dadurch, sondern auch durch die konsequente Verlinkung auf die zitierten Normen und Entscheidungen, auf Querverweise im Kommentar selbst, auf Bundestagsdrucksachen oder online-Quellen, wie z.B. den Leitfaden für Videokonferenzen in grenzüberschreitenden Gerichtsverfahren, https://www.consilium.europa.eu/media/30588/qc3012963dec.pdf, einen echten Mehrwert gegenüber der Printversion auf. Ein kleiner Kritikpunkt dabei ist, dass man sich den Weg zum Online-Kommentar auf der Website des Verlags (Login, Zugang zum lizenzierten Text) noch etwas komfortabler gestaltet vorstellen könnte.

Besonders wichtig für den Praktiker sind die Entwicklungen im elektronischen Rechtsverkehr. Die Kommentierung zu § 130a ZPO hat sich vom Umfang her in der 35. Aufl. gegenüber der Vorauflage verdoppelt. Auch die Kommentierung zu § 130d ZPO hat deutlich zugenommen, nachdem die Nutzungspflicht für Rechtsanwälte zum 1.1.2022 wirksam wurde (zwei Randnummern in der 34. Aufl. mit zwei Absätzen gegenüber acht Randnummern in der 35. Aufl. mit mehr als eineinhalb Seiten). Zahlreiche Fundstellen aus 2022 und 2023 zu den von der Norm erfassten Erklärungen, den erfassten Einreichern sowie der Ersatzeinreichung bei technischer Störung sind in die Printausgabe eingearbeitet. In der Online-Ausgabe finden sich zudem zwei Aktualisierungen vom 4.12.2023 und 1.3.2024 zu Entscheidungen des BGH v. 10.10.2023 – XI ZB 1/23, FamRZ 2024, 132 und BGH v. 17.1.2024 – XII ZB 88/23, FamRB 2024, 151 (Schwamb), wodurch die Aktualität erneut besonders unter Beweis gestellt wird.

Für das Familienrecht stellt die Kommentierung des FamFG und der ZPO in einem Band einen großen Vorteil des Kommentars dar. In der Neuauflage hat sich der Schwerpunkt insoweit etwas verändert, als sich die Kommentierung des FamFG nunmehr auf den Allgemeinen Teil und die Ehe- und Familienstreitsachen konzentriert. Nicht mehr kommentiert sind die Vorschriften mit den Regelungen zu den Kindschafts‑, Abstammungs- und Adoptionssachen sowie zu den Ehewohnungs- und Haushaltssachen, Gewaltschutz- und Versorgungsausgleichssachen (§§ 151–230 FamFG). Die Fokussierung erscheint in einem Kommentar, der hauptsächlich den Zivilprozess zum Gegenstand hat, nachvollziehbar.

Die praktisch bedeutsamen Regelungen zu den Verfahren in Unterhaltssachen (§§ 231–260 FamFG) werden von Christian Feskorn weiterhin in gewohnter Qualität und mit allen aktuellen Entwicklungen kommentiert, ebenso das Verfahren in Güterrechtssachen (§§ 261–265 FamFG), das Verfahren in sonstigen Familiensachen und Lebenspartnerschaftssachen (§§ 266–270 FamFG). Selbstverständlich wird auch in der Kommentierung zum FamFG auf absehbare Gesetzesvorhaben hingewiesen, beispielsweise auf mögliche Auswirkungen des geplanten Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten in § 13 FamFG. Aktuelle Rechtsprechung ist etwa durch eine Online-Aktualisierung vom 25.1.2024 (zu BGH v. 15.11.2023 – IV ZB 6/23, FamRZ 2024, 453) eingearbeitet.

In der Gesamtschau erweist sich die elektronische Bereitstellung des Kommentars als außerordentlich hilfreich: Dies betrifft einerseits die leicht zu nutzende Verlinkung der zusätzlichen Materialien und Quellen, andererseits die zeitnah erfolgenden Aktualisierungen aller relevanten Informationen. Dass man bei der Vielfalt konkreter technischer Arbeitsumgebungen (Laptop, Desktop, ein oder mehrere Bildschirme) bei der Gestaltung der Nutzerschnittstelle Kompromisse finden muss und hier weiteres Optimierungspotential zu sehen ist, überrascht dagegen nicht. Das überaus positive Bild wird dadurch nicht getrübt, da der Mehrwert gerade der laufenden Aktualisierungen weit überwiegend ist.

PräsLG Dr. Bettina Mielke in FamRB 5/2024

Gefahr aus dem Briefkasten – Beschwerden nur elektronisch oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einlegen!

In einer Entscheidung v. 15.2.2022 hat das OLG Frankfurt (OLG Frankfurt v. 15.2.2022 – 4 UF 8/22) und zwei Tage später das OLG Bamberg (OLG Bamberg v. 17.2.2022 – 2 UF 8/22) die von einer Behörde (im ersten Fall einem Jugendamt, im zweiten Fall der DRV) schriftlich eingelegte Beschwerde gegen einen Beschluss des AG als unzulässig verworfen, weil die Anträge entgegen § 14b Abs. 1 FamFG nicht – so das OLG Frankfurt – oder nicht per ordnungsgemäßem elektronischem Dokument eingereicht worden seien.

Dem Jugendamt half auch nicht, den – im Übrigen gescheiterten – Versuch einer Faxübermittlung nachzuweisen, weil ein Faxausdruck kein elektronisches Dokument sei. Der DRV half nicht einmal die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, weil dieses nur die freundlichen Grüße der Beschwerdeführerin, nicht aber den Namen der für den Inhalt verantwortlichen Person am Ende des Schreibens erkennen ließ.

Beraterhinweis

  • Aus den berühmten Gründen „äußerster anwaltlicher Vorsorglichkeit“, sollten alle Schriftsätze in elektronischer Form mit namentlicher Benennung der Autorenschaft am Schluss des Dokuments eingereicht werden. Das namenlose Ende eines einen Antrag enthaltenden elektronischen Dokuments entwertet dieses vollständig.
  • Ein Fax ist kein elektronisches Dokument.
  • Wer es elektronisch nicht mag, kann in FamFG-Sachen den Antrag auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle einreichen. Das gilt aber nicht für Ehe- und Familienstreitsachen (§ 64 Abs. 2 Satz 2 FamFG) und entgegen dessen Wortlaut nach BGH v. 26.4.2017 – XII ZB 3/16, FamRZ 2017, 1151 = FamRB 2017, 290 auch nicht für Folgesachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (z.B. im Versorgungsausgleich).

Beide Volltexte finden Sie in Ihrem Beratermodul Familienrecht. In einer der nächsten Ausgaben des FamRB erfolgt dann die ausführliche Bearbeitung und Auseinandersetzung mit den seit 1.1.2022 geltenden Formvorschriften.

Familienrechtliche Reformpläne im Koalitionsvertrag

Anbei die für den Familienrechtler relevantesten Passagen aus dem mehr als 170-seitigen Koalitionsvertrag von SPD, Grünen und FDP:

 

Familienrecht (S. 101/102)

Wir werden das Familienrecht modernisieren. Hierzu werden wir das „kleine Sorgerecht“ für soziale Eltern ausweiten und zu einem eigenen Rechtsinstitut weiterentwickeln, das im Einvernehmen mit den rechtlichen Eltern auf bis zu zwei weitere Erwachsene übertragen werden kann. Wir werden das Institut der Verantwortungsgemeinschaft einführen und damit jenseits von Liebesbeziehungen oder der Ehe zwei oder mehr volljährigen Personen ermöglichen, rechtlich füreinander Verantwortung zu übernehmen. Wir wollen Vereinbarungen zu rechtlicher Elternschaft, elterlicher Sorge, Umgangsrecht und Unterhalt schon vor der Empfängnis ermöglichen.

Wenn ein Kind in die Ehe zweier Frauen geboren wird, sind automatisch beide rechtliche Mütter des Kindes, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Ehe soll nicht ausschlaggebendes Kriterium bei der Adoption minderjähriger Kinder sein.

Auch außerhalb der Ehe soll die Elternschaftsanerkennung unabhängig vom Geschlecht der anerkennenden Person oder von einem Scheidungsverfahren möglich sein. Wir werden ein statusunabhängiges Feststellungsverfahren einführen, in dem ein Kind seine Abstammung gerichtlich klären lassen kann ohne zugleich die rechtliche Elternschaft anfechten zu müssen. Das Samenspenderregister wollen wir auch für bisherige Fälle, private Samenspenden und Embryonenspenden öffnen.

Wir werden die partnerschaftliche Betreuung der Kinder nach der Trennung fördern, indem wir die umgangs- und betreuungsbedingten Mehrbelastungen im Sozial- und Steuerrecht besser berücksichtigen. Wir wollen allen Familien eine am Kindeswohl orientierte partnerschaftliche Betreuung minderjähriger Kinder auch nach Trennung und Scheidung der Eltern ermöglichen und die dafür erforderlichen Bedingungen schaffen. Wir wollen im Unterhaltsrecht die Betreuungsanteile vor und nach der Scheidung besser berücksichtigen, ohne das Existenzminimum des Kindes zu gefährden.

Wir wollen gemeinsam mit den Ländern die Erziehungs-, sowie Trennungs- und Konfliktberatung verbessern und dabei insbesondere das Wechselmodell in den Mittelpunkt stellen. Wir werden den Kindern ein eigenes Recht auf Umgang mit den Großeltern und Geschwistern geben. Das Namensrecht liberalisieren wir, z.B. durch Einführung echter Doppelnamen.

Wir werden in familiengerichtlichen Verfahren den Kinderschutz und das Prinzip der Mündlichkeit der Verhandlungen stärken. Die Hürden für die Nichtzulassungsbeschwerde werden wir senken sowie einen Fortbildungsanspruch für Familienrichterinnen und Familienrichter gesetzlich verankern. Wenn häusliche Gewalt festgestellt wird, ist dies in einem Umgangsverfahren zwingend zu berücksichtigen.

Wir ermöglichen es unverheirateten Vätern in den Fällen, in denen die Eltern einen gemeinsamen Wohnsitz haben, durch einseitige Erklärung das gemeinsame Sorgerecht zu erlangen. Widerspricht die Mutter, so muss das Familiengericht über die gemeinsame Sorge entscheiden. Das Kindeswohl ist dabei besonders zu berücksichtigen. Wir werden die Modernisierung im Kindschafts- und Unterhaltsrecht mit Studien begleiten.

 

Zudem:

Wir wollen die Kinderrechte ausdrücklich im Grundgesetz verankern und orientieren uns dabei maßgeblich an den Vorgaben der UN-Kinderrechtskonvention. Dafür werden wir einen Gesetzesentwurf vorlegen und zugleich das Monitoring zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention ausbauen. (S. 98)

Wir wollen mit der Kindergrundsicherung bessere Chancen für Kinder und Jugendliche schaffen. … In einem Neustart der Familienförderung wollen wir bisherige finanzielle Unterstützungen – wie Kindergeld, Leistungen aus SGB II/XII für Kinder, Teile des Bildungs- und Teilhabepakets, sowie den Kinderzuschlag – in einer einfachen, automatisiert berechnet und ausgezahlten Förderleistung bündeln. Diese Leistung soll ohne bürokratische Hürden direkt bei den Kindern ankommen und ihr neu zu definierendes soziokulturelles Existenzminimum sichern. Die Kindergrundsicherung soll aus zwei Komponenten bestehen: Einem einkommensunabhängigen Garantiebetrag, der für alle Kinder und Jugendlichen gleich hoch ist, und einem vom Elterneinkommen abhängigen, gestaffelten Zusatzbetrag. Volljährige Anspruchsberechtigte erhalten die Leistung direkt. (S. 100)

Das BAföG wollen wir reformieren und dabei elternunabhängiger machen. Der elternunabhängige Garantiebetrag im Rahmen der Kindergrundsicherung soll künftig direkt an volljährige Anspruchsberechtigte in Ausbildung und Studium ausgezahlt werden. Wir richten das BAföG neu aus und legen dabei einen besonderen Fokus auf eine deutliche Erhöhung
der Freibeträge. Außerdem werden wir u. a. Altersgrenzen stark anheben, Studienfachwechsel
erleichtern, die Förderhöchstdauer verlängern, Bedarfssätze auch vor dem Hintergrund steigender
Wohnkosten anheben, einen Notfallmechanismus ergänzen und Teilzeitförderungen prüfen. (S. 97)

Wir werden das Elterngeld vereinfachen, digitalisieren und die gemeinschaftliche elterliche Verantwortung stärken. Wir werden eine zweiwöchige vergütete Freistellung für die Partnerin oder den Partner nach der Geburt eines Kindes einführen. Diese Möglichkeit soll es auch für Alleinerziehende geben. Den Mutterschutz und die Freistellung für den Partner bzw. die Partnerin soll es bei Fehl- bzw. Totgeburt künftig nach der 20. Schwangerschaftswoche geben. Die Partnermonate beim Basis-Elterngeld werden wir um einen Monat erweitern, entsprechend auch
für Alleinerziehende. Wir werden einen Elterngeldanspruch für Pflegeeltern einführen und den
Anspruch für Selbstständige modernisieren. Für die Eltern, deren Kinder vor der 37. Schwangerschaftswoche geboren werden, erweitern wir den Anspruch auf Elterngeld. Wir werden den Basis- und Höchstbetrag beim Elterngeld dynamisieren. Wir verlängern den elternzeitbedingten Kündigungsschutz um drei Monate nach Rückkehr in den
Beruf, um den Wiedereinstieg abzusichern. (S. 100/101)

Wir werden die Kinderkrankentage pro Kind und Elternteil auf 15 Tage und für Alleinerziehende auf 30 Tage erhöhen. (S. 101)

 

 

Zu dem auf den Internetseiten der SPD veröffentlichten vollständigen Koalitionsvertrag kommen Sie hier.

Schriftliche Einlassung zur Sache genügt für Verlust des Ablehnungsrechts in fG-Familiensachen

Die Entscheidung des BGH v. 16.1.2014 – XII ZB 377/12 Rz. 22, FamRZ 2014, 642 hatte es in einem obiter dictum bereits angedeutet, allerdings dürfte die Entscheidung des Brandenburgischen OLG v. 8.6.2021 – 13 WF 85/21 die erste veröffentliche obergerichtliche Entscheidung sein, die diese BGH-Entscheidung in der familiengerichtlichen Praxis umsetzt. Ausgehend von der rechtlichen Regelung, dass in fG-Familiensachen die Entscheidung nicht zwingend aufgrund mündlicher Verhandlung ergehen muss, genügt dem OLG bereits eine schriftliche Einlassung zur Sache, um einen Verlust des Ablehnungsrechts wegen Besorgnis der Befangenheit festzustellen. Diese Entscheidung dürfte weitreichende Auswirkungen haben, eingeschränkt nur dadurch, dass Richterablehnungen in fG-Verfahren ein Nischendasein fristen. Vertiefende Ausführungen zu dieser obergerichtlichen Entscheidung, ihren Konsequenzen für die Praxis und Richterablehnungen in fG-Verfahren im Allgemeinen finden sich in meiner Bearbeitung der Brandenburgischen Entscheidung im Septemberheft des FamRB: Bauer, FamRB 2021, 377, zu lesen auch im kostenlosen Probeabo oder Datenbanktest.

Kein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch für Arme?

In einem kürzlich beendeten Verfahren hatte das OLG Köln über einen sog. familienrechtlichen Ausgleichsanspruch zu entscheiden (OLG Köln v. 11.2.2021 – 14 UF 88/20). Dieser Anspruch spielt in der Praxis insbesondere dann eine Rolle, wenn der betreuende Elternteil während der Minderjährigkeit seines Kindes im eigenen Namen für das Kind Unterhaltsansprüche gegen den anderen Elternteil geltend gemacht hat und das Kind im Lauf des Verfahrens volljährig wird. In diesem Fall wird das Unterhaltsverfahren grundsätzlich auch rückwirkend unzulässig, da der betreuende Elternteil aufgrund der Volljährigkeit des Kindes dessen Ansprüche nicht mehr im eigenen Namen geltend machen kann. Das Kind muss in diesen Fällen also grundsätzlich seine Unterhaltsansprüche auch bezüglich der Vergangenheit selbst im eigenen Namen geltend machen. Dies ist aber häufig nicht gewollt. Die Rechtsprechung behilft sich in diesen Fällen grundsätzlich damit, dass hier im Rahmen einer tatsächlichen Vermutung angenommen wird, dass der betreuende Elternteil den Kindesunterhalt vorgestreckt hat (irgendwer muss ja den Lebensunterhalt des Kindes tatsächlich bezahlen). In diesen Fällen soll dem vorstreckenden Elternteil selbst ein Ausgleichsanspruch gegen den eigentlich barunterhaltsverpflichteten Elternteil zustehen, den er im Rahmen des bereits anhängigen Kindesunterhaltsverfahrens sodann geltend machen kann.

Im dem vom OLG nun entschiedenen Fall lag genau dieser Sachverhalt vor. Das dem Ganzen zugrundeliegende Kindesunterhaltsverfahren war bereits im Jahr 2017 eingeleitet worden, als das Kind noch 15 Jahre alt war. Nach knapp drei Jahren Verfahrensdauer wurde die Mutter im Jahr 2020 endlich zur Zahlung des Mindestunterhalts für das Kind verpflichtet. Da aber das Kind genau zwei Tage (!) vor der Verkündung der Entscheidung „unbemerkt“ 18 geworden war, legte die Kindesmutter gegen die Entscheidung Beschwerde ein, mit der (insoweit berechtigten) Begründung, der gesamte Antrag sei zwei Tage vor Verkündung der Entscheidung unzulässig geworden. Der Vater stellte daraufhin die Begründung seines Anspruchs dahin gehend um, dass er ihn nunmehr auf den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch stützte. Der Sohn hatte ihm seinen Unterhaltsanspruch zudem sicherheitshalber abgetreten. Das OLG wies den Antrag ab.

Zunächst wies das OLG noch richtigerweise darauf hin, dass Unterhaltsansprüche gemäß § 400 BGB nicht abtretbar sind. Das Bedenkliche an dieser Entscheidung ist jedoch, dass das OLG auch den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch für nicht begründet hielt – und zwar aus dem einzigen Grund, weil der Vater bereits bei Einleitung des Verfahrens in „prekären finanziellen Verhältnissen“ gelebt hatte. Diese Annahme stützte das OLG in erster Linie auf die Unterlagen zur Verfahrenskostenhilfe, die der Vater eingereicht habe. Das OLG war der Auffassung, unter diesen finanziellen Umständen könne eine Vermutung, dass der Vater tatsächlich Leistungen im Wert des Mindestunterhalts an sein Kind erbracht hatte, nicht gelten.

Diese Entscheidung hat nun zur Folge, dass der ohnehin bereits unter dem Existenzminimum lebende Vater nun sogar noch auf den unzweifelhaft ursprünglich bestehenden Kindesunterhaltsanspruch verzichten muss und darüber hinaus die Verfahrenskosten jedenfalls insoweit zu tragen hat, als es den Verfahrensbevollmächtigten der Mutter betrifft. Ob dies wirklich ein sinnvolles Ergebnis ist, darf bezweifelt werden.

Für die Praxis hat diese Entscheidung zumindest für den OLG-Bezirk Köln die Konsequenz, dass in derartigen Fällen kein Rechtsanwalt auf Verfahrenskostenhilfebasis noch vernünftigerweise einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch geltend machen kann. Die ohnehin bereits bestehende Hilflosigkeit der sozial Schwächeren im Hinblick auf eine angemessene rechtliche Vertretung ihrer Interessen wird damit zementiert.

Keine familiengerichtliche Überprüfung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen an Schulen II

Gut einen Monat nach Bekanntwerden des die 3. Gewalt erschütternden Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Weimar v. 8.4.2021 – 9 F 148/21, mit dem es die öffentlich-rechtliche Maskenpflicht und das Abstandsgebot für Schüler in den Schulen über § 1666 Abs. 4 BGB kippen wollte (ablehnende Besprechung Schwamb im Experten-Blog des FamRB; ferner Lies-Benachib, NZFam 2021, 448), hat das Thüringer OLG in Jena am 14.5.2021 – 1 UF 136/21 den Beschluss des AG Weimar aufgehoben, und zwar auf die sofortige Beschwerde des Freistaates Thüringen, die das Amtsgericht nicht für möglich hielt (Rechtsbehelfsbelehrung: „Der Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar.“), weil es wohl nur § 57 FamFG im Blick hatte (wie wohl auch Gietl, NZFam 2021, 421 in seiner im Übrigen ebenfalls den Weimarer Beschluss ablehnenden Anmerkung).

Das OLG stützt die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde aber auf § 17a Abs. 4 S. 3 GVG und die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum BGH auf § 17a Abs. 4 S. 4, 5 GVG (ansonsten ist die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen in familienrechtlichen EA-Verfahren gemäß § 70 Abs. 4 FamFG nicht statthaft).

Gemäß § 17a Abs. 4 S. 3 GVG ist nämlich die Zuständigkeitsbeschwerde nach erfolgloser Rüge der Zulässigkeit des Rechtswegs (§ 17a Abs. 3 S. 2 GVG) statthaft. Das gilt auch, wenn auf die Rüge des Rechtswegs die nach § 17a Abs. 3 S. 2 GVG erforderliche Vorabentscheidung unterbleibt, stattdessen über die Zuständigkeit und sogleich in der Sache mitentschieden wird. Den noch nicht abschließend veröffentlichten Gründen des OLG müsste dann allerdings auch eine Auseinandersetzung damit zu entnehmen sein, dass das AG Weimar ausgeführt hat, innerhalb einer gesetzten Frist habe das Land nicht Stellung genommen, denn wenn es unter diesen Umständen an einer Rüge der Zuständigkeit fehlte, stünde § 17a Abs. 5 GVG einer späteren Berücksichtigung der mangelnden Zuständigkeit entgegen (BGH v. 18.9.2008 – V ZB 40/08, NJW 2008, 3572 = MDR 2008, 1412; Lückemann in Zöller, ZPO, 33. Aufl., zu § 17a GVG Rz. 18 m.w.N.). Dem widerspricht das OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf v. 25.10.2018 – 1 WF 124/18, FamRZ 2019, 379) zwar für den Fall, dass sich der angefochtene Beschluss zur Zuständigkeit überhaupt nicht verhält, was jedoch auf das AG Weimar – bei aller Kritik an seinen diesbezüglichen Gründen – nicht zutrifft.

Das Thüringer OLG sieht im Weiteren den Rechtsweg zu den Familiengerichten als nicht gegeben an und stellt das Verfahren ein ebenso wie das OLG Nürnberg (OLG Nürnberg v. 27.4.2021 – 9 WF 342/21 und v. 28.4.2021 – 9 WF 343/21) in den umgekehrten Fällen von Beschwerden gegen die Nichteinleitung von Verfahren. Eine Verweisung an das Verwaltungsgericht kommt dagegen nicht in Betracht, denn § 17a Abs. 2 GVG gilt jedenfalls für nur von Amts wegen einzuleitende Verfahren nicht (BT-Drucks. 16/6308, 318; Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 12. Aufl., § 122 Rz. 10; Lückemann in Zöller, ZPO, 33. Aufl., zu § 17a GVG Rn. 21; Pfälz. OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 764, 765; OLG Karlsruhe v. 28.4.2021 – 20 WF 70/21; Schwamb im Experten-Blog des FamRB; Lies-Benachib, NZFam 2021, 448, 449).

Konsequenzen für die Praxis: Damit ist aber auch klar, dass die nun immer häufiger auftretenden Entscheidungen, in denen auf die offensichtlich haltlosen formularmäßigen Anregungen entgegen § 24 FamFG ein Verfahren eingeleitet wird, um es sofort wieder mit einem Beschluss nebst Kostenentscheidung und Wertfestsetzung zu beenden, weil kein Anlass für familiengerichtliche Maßnahmen besteht, ebenfalls verfehlt sind.

Das gilt insbesondere für die Beschlüsse des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen v. 3.5.2021 – 1 F 125/21 und 1 F 128/21), in denen dem darin auch noch namentlich genannten ehemaligen Familienrichter und „Erfinder“ des Formulars zur Anregung solcher Verfahren die Kosten unter Überdehnung von § 81 Abs. 4 FamFG als unbeteiligtem Dritten auferlegt worden sind. Abgesehen davon, dass der Begriff des Dritten im Sinne dieser Vorschrift offensichtlich nicht Personen erfasst, die nur Anderen zur Anregung eines Verfahrens geraten oder Hilfsmaterial dafür zur Verfügung gestellt haben, führt bereits die richtige Anwendung von § 20 Abs. 1 S. 1 FamGKG dazu, dass für anlasslos eingeleitete Verfahren überhaupt keine Kosten zu erheben sind.

Damit erübrigt sich eigentlich schon, zu den teils astronomisch hohen Wertfestsetzungen in verschiedenen Entscheidungen (vgl. AG Essen v. 7.5.2021 – 106 F 83/21 und 106 F 84/21) Stellung zu nehmen, die auch bereits deshalb verfehlt sind, weil die Zahl der (allenfalls in den Blick genommenen, nicht wirklich betroffenen) Kinder nach § 45 Abs. 2 FamGKG dafür nicht ausschlaggebend ist, wenn man von einem Sorgerechtsverfahren ausgeht. Aber auch bei Anwendung der Auffangvorschrift für nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten käme allenfalls der geringfügig höhere Wert von 5.000 Euro nach § 42 Abs. 3 FamGKG (bzw. gemäß § 41 FamGKG die Hälfte in EA-Verfahren) in Frage, weil bei diesen Verfahren weder Umfang noch Bedeutung der Sache Anhaltspunkte für einen höheren Wert nach § 42 Abs. 2 FamGKG liefern. Wie bereits in meiner Erwiderung auf einen Kommentar zu meinem ersten Blogbeitrag zum Thema ausgeführt, darf gar nicht erst der Eindruck von „Retourkutsche“ entstehen, was die aufgeheizte Diskussion nur noch weiter verschärfen würde.

Aktualisierung vom 8.6.2021: Inzwischen ist der Beschluss des Thüringer OLG v. 14.5.2021 – 1 UF 136/21 auch vollständig veröffentlicht, und seine Gründe haben es fürwahr in sich. Das im Blog vom 25.5.2021 angesprochene Problem der Anfechtbarkeit des Weimarer Beschlusses gemäß § 17a Abs. 4 S. 3 GVG (nämlich nur, wenn die Zuständigkeit zuvor beim Amtsgericht gerügt wurde) hat sich nämlich auf geheimnisvolle Weise weiterentwickelt.

Das AG Weimar war, wie hier im Blog am 25.5.2021 ausgeführt, von der Unanfechtbarkeit seines Beschlusses ausgegangen, der ursprünglich auf den 8.4.2021 datiert war. Am Abend des 8.4.2021 war aber, wie jetzt aus den Gründen des Thüringer OLG ersichtlich wird, die vom Amtsgericht ausweislich seiner Gründe noch vermisste Stellungnahme mit einer Zuständigkeitsrüge des Freistaats Thüringen, der am 31.3.2021 um eine Fristverlängerung gebeten hatte, eingegangen. Danach ist der Beschluss des AG Weimar durch eine „Korrektur“ des Erlassvermerks auf den 9.4.2021 umdatiert worden, so dass die Zuständigkeitsrüge des Freistaates Thüringen noch zu beachten gewesen wäre und ein Vorabbescheid darüber nach § 17a Abs. 3 S. 2 GVG ergehen musste, was dann die Anfechtbarkeit gemäß § 17a Abs. 4 S. 3 GVG erst wieder eröffnet hat. Unter welchen genauen Umständen die Änderung des Erlassdatums des Weimarer Beschlusses zustande gekommen ist, ist noch nicht ganz aufgeklärt. Ausweislich der Gründe des Thüringer OLG ist dagegen sogar noch die Erinnerung eingelegt worden, deren weiteres Schicksal das OLG jedoch nicht mehr abgewartet hat.

Verbesserung des Kinderschutzes durch Änderung des Familienverfahrensrechts? (BT-Drucks. 360/20)

Am 24.6.2020 hat das Land Baden-Württemberg einen Gesetzesantrag im Bundesrat eingereicht (Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Kinderschutzes im Familienverfahrensrecht). Grundlage des Gesetzesantrags ist der Abschlussbericht der von der Landesregierung Baden-Württemberg eingesetzten Kommission Kinderschutz im Zusammenhang mit dem „Staufener Missbrauchsfall“.

Der Entwurf zielt auf eine Verbesserung des Kinderschutzes, indem vor allem die §§ 160 bis 166 FamFG Modifizierungen zugeführt werden sollen. Im Wesentlichen sind folgende Änderungen vorgesehen:

  • Die nach § 158 Abs. 2 FamFG „in der Regel“ zu veranlassende Bestellung eines Verfahrensbeistands soll bei den dort genannten Fallkonstellationen nun immer erfolgen.
  • In § 159 Abs. 2 FamFG soll die Anhörung eines unter 14-jährigen Kindes nicht nur zur Ermittlung seiner Neigungen und Bindungen erfolgen, sondern auch, wenn Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB geführt werden, wobei sich das Gericht zudem einen persönlichen Eindruck von dem Kind und ggf. auch seiner üblichen Umgebung zu verschaffen hat, wenn dies als sachdienlich erachtet wird.
  • Nach einem neu einzuführenden § 160a FamFG soll das Gericht, soweit es nach den Umständen veranlasst ist, auch dritte Personen persönlich anhören.
  • In Modifizierung zu § 162 Abs. 1 FamFG, soll das Gericht in Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB mit dem Jugendamt die Umsetzung und Umsetzbarkeit geplanter Maßnahmen erörtern, wobei die Beteiligung des Jugendamts an diesen Verfahren auch die ausreichende und umfassende Information über entscheidungserhebliche Tatsachen umfassen soll.
  • Nach der für § 163 Abs. 3 FamFG vorgesehenen Modifizierung soll das Gericht auch die beratende und unterstützende Beiziehung eines Sachverständigen anordnen können und
  • nach der für § 166 Abs. 2 FamFG geplanten Änderung soll das Gericht in angemessenen Zeitabständen überprüfen, ob eine getroffene Anordnung umgesetzt wurde und die Maßnahme wirksam ist.

So sehr jede Maßnahme, die der Verbesserung des Kinderschutzes dient, ausdrücklich zu begrüßen ist, hinterlassen die in dem vorab dargestellten Gesetzesantrag vorgesehenen Änderungen nicht zwingend den Eindruck, dass die in der Realität bestehenden Problemfelder tatsächlich erkannt wurden.

Die Bestellung eines Verfahrensbeistands für ein Kind in einem Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB ist dem Grunde nach eine Selbstverständlichkeit, da in diesen Verfahren typischerweise ein elterliches Fehlverhalten zur Prüfung steht und damit ein zwangsläufiger Loyalitätskonflikt des Kindes. Es versteht sich nicht nur von selbst, dass es hierdurch zu einem Widerstreit des Interesses des Kindes zu dem seiner Eltern kommt, sondern auch, dass nur durch die Bestellung eines Verfahrensbeistands die Interessen des Kindes gewahrt werden können.

Nach § 159 Abs. 2 FamFG ist das unter 14-jährige Kind persönlich anzuhören, wenn seine Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind. Sowohl das BVerfG als auch der BGH – etwa in der Entscheidung vom 27.11.2019 (BGH v. 27.11.2019 – XII ZB 511/18, FamRB 2020, 59) – haben in ständiger Rechtsprechung betont, dass Neigungen, Bindungen und der Kindeswille gewichtige Gesichtspunkte des Kindeswohls sind, deren Ermittlung die Anhörung eines auch unter 14-jährigen Kindes erfordert. Wenn diese Vorgaben bereits für jedes streitige Sorgerechtsverfahren gelten, so muss dies erst Recht in einem Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB gelten, in dem in intensivster Form das Kindeswohl auf dem Prüfstand steht. Dass darüber hinaus die Anhörung eines Kindes zudem Ausdruck der Gewährung rechtlichen Gehörs ist, muss eigentlich nicht gesondert betont werden. Bei konsequenter Anwendung bereits bestehender gesetzlicher Vorgaben – selbstredend vor dem Hintergrund der Kenntnis einer flankierend existenten höchstrichterlichen Rechtsprechung – bedarf es daher keiner Modifikation des § 159 Abs. 2 FamFG.

Auch die Zielsetzung der geplanten Korrektur des § 166 Abs. 2 FamFG erschließt sich nicht wirklich. Bereits jetzt sieht das Gesetz als verfahrensrechtliches Pendant zu § 1696 Abs. 2 BGB eine gerichtliche Prüfung kindesschutzrechtlicher Maßnahmen in angemessenen Zeitabständen vor. Es bedarf daher auch in diesem Kontext keiner gesetzlichen Modifikation, sondern allein einer konsequenten Umsetzung bereits bestehender Regelungen.

Gerade aus den Erkenntnissen zum „Staufener Missbrauchsfall“ muss die nicht von der Hand zu weisende Reformnotwendigkeit allerdings schon zu einem deutlich früheren Zeitpunkt ansetzen. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass

  • in dem dem Staufener Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalt gegen den einschlägig vorbestraften und erst im Februar 2014 aus der Haft entlassenen Lebensgefährten der Mutter bereits im Frühjahr 2016 erneut wegen Kinderpornographie ermittelt und festgestellt wurde, dass er sich häufig in der Wohnung seiner Partnerin aufhielt, in der auch deren siebenjähriger Sohn lebte. Obgleich die Strafvollstreckungskammer seinen Antrag auf Wohnung bei der Lebensgefährtin im August 2016 zurückwies, wurde erst im Februar 2017 eine Wohnsitzüberprüfung durch die Polizei vorgenommen und auch erst einen Monat später das Jugendamt hierüber in Kenntnis gesetzt.
  • noch im Beschwerdeverfahren, d.h. im Sommer 2017 das Jugendamt keine Kenntnis über das gegen den Lebensgefährten bereits im Jahr 2016 geführte Ermittlungsverfahren besaß, aufgrund dessen auch Anklage gegen ihn erhoben worden war. Obgleich die Akten dem Oberlandesgericht bereits vor dem Anhörungstermin vorlagen, war dem Beschluss der Beschwerdeinstanz nicht zu entnehmen, dass diese Strafakten Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren und in irgendeiner Form in die Senatsentscheidung eingeflossen waren.

Der zwingende Reformbedarf setzt daher nicht erst im familiengerichtlichen Verfahren ein durch Korrektur von Vorschriften, die lediglich konsequent im Sinn einer bestehenden Rechtsprechung umgesetzt werden müssten. Bereits zu einem deutlich früheren Zeitpunkt bedarf es der verbesserten Zusammenarbeit der einzelnen Akteure, die dem Schutz von Kindern verpflichtet sind. Wünschenswert wäre eine bessere Vernetzung und Zusammenarbeit sowohl auf der Ebene zwischen Polizei und Jugendamt aber auch im Verhältnis zwischen Polizei und Jugendamt einerseits und dem Familiengericht andererseits. Aber auch länderübergreifend wäre eine verstärkte Kooperation wünschenswert. Zwar existieren in einzelnen Bundesländern besondere Verwaltungsvorschriften zur Überwachung rückfallgefährdeter Sexualstraftäter, doch wird in der Praxis Kritik an der Tatsache geübt, dass im Verhältnis der Bundesländer keine einheitliche Konzeption existiert.

Insoweit bringt vielleicht der am 9.10.2020 vom Bundesrat auf den Weg gebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Datenübermittlung bei Kindeswohlgefährdungen (BR-Drucks. 476/20) schon etwas, dessen Ziel es ist, mögliche Ursachen für Übermittlungsdefizite zwischen Familiengerichten, Staatsanwaltschaften und Jugendämtern zu beseitigen.

Harte Zeiten für Umgangsblockierer (Saarländisches OLG v. 11.12.2019 – 6 WF 156/19)

Die zwangsweise Durchsetzung von Verfügungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit war bis zum Inkrafttreten des FamFG zum 1.9.2009 nicht nur mit erheblichen gesetzlichen Lücken behaftet, sondern bewegte sich auch in einem zeitintensiven Verfahren. Mit der Umstellung von Zwangsmitteln auf Ordnungsmittel zur Durchsetzung von Umgangs- und Herausgabeentscheidungen hat der Gesetzgeber die zur Verfügung stehenden Vollstreckungsmaßnahmen allerdings verschärft. Zu einer Beschleunigung des Vollstreckungsverfahrens hat zudem die Tatsache geführt, dass die Hinweispflicht auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen einen Umgangstitel in das Ausgangsverfahren verlagert ist und damit ein nach früherer Gesetzeslage noch notwendiger zeitlich verzögernder weiterer Verfahrensschritt entfallen ist.

Wird gegen eine gerichtliche Entscheidung oder einen gerichtlich gebilligten Vergleich schuldhaft verstoßen, so kann dies durch die Festsetzung eines Ordnungsgelds oder Ordnungshaft sanktioniert werden. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs kommt als ultima ratio nur dann in Betracht, wenn die Festsetzung sonstiger Ordnungsmittel erfolglos blieb, deren Festsetzung keinen Erfolg verspricht oder die Vollstreckung besonders eilbedürftig ist.

Ebenso wie nach früherer Gesetzeslage waren die Gerichte bislang gleichwohl bei der Anordnung von Ordnungshaft eher zurückhaltend, so dass blockierende Elternteile durchaus die eigene eingeschränkte finanzielle Situation geradezu als „Vorteil“ erachteten, d.h. sie davon ausgingen, diese der Festsetzung eines Ordnungsgelds entgegen halten zu können und zudem darauf vertrauen zu dürfen, dass mit Blick auf Betreuungsbelange des Kindes, auch keine Ordnungshaft verhängt werde.

Zahlreiche Ordnungsmittelverfahren endeten daher bisher eher ergebnislos. Es zeichnet sich zwischenzeitlich allerdings eine gegenläufige Tendenz in der obergerichtlichen Rechtsprechung ab. Ebenso wie die Oberlandesgerichte in Thüringen und Schleswig-Holstein (vgl. zu dieser Thematik eingehend Cirullies, FamRB 2020, 241), hat auch das Saarländische Oberlandesgericht Ende 2019 die gegen einen blockierenden Elternteil festgesetzte Ordnungshaft dem Grunde nach bestätigt. Diese Praxis gewinnt in Corona-Zeiten besondere Aktualität, da viele betreuende Elternteile die Pandemie-Einschränkungen nutzen, um auch den Umgang des anderen Elternteils einzuschränken, wenn nicht gar vollständig auszuschließen. Dass dies nicht rechtens ist, ist mittlerweile h.M. (zuletzt OLG Braunschweig v. 20.5.2020 – 1 UF 51/20 – kein genereller Umgangsausschluss wegen COVID-19-Infektionsgefahr).

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatten die Eltern für den achtjährigen Sohn durch gerichtlich gebilligten Vergleich eine Umgangsregelung getroffen, die seitens des Vaters – in dessen Haushalt der Sohn lebte – in der weiteren Folge unstreitig nicht umgesetzt wurde. Gegen eine gegen den Vater verhängte einmonatige Ordnungshaft legte er sofortige Beschwerde ein, der seitens des Senats nur teilweise abgeholfen wurde.

Zu der väterlichen Einschätzung, dass der gerichtlich gebilligte Vergleich dem Kindeswohl widerspreche, verwies der Senat darauf, dass dieser Einwand nicht im Vollstreckungsverfahren der Überprüfung zugänglich sei, sondern allein im Erkenntnisverfahren. Halte der Vater daher an dieser Einschätzung fest, so bedürfe es eines von ihm einzuleitenden Abänderungsverfahrens.

Ein Elternteil, der sich bei mangelnder Umsetzung einer Umgangsregelung auf den entgegenstehenden Willen des Kindes berufe, müsse im Einzelfall darlegen, wie er auf das Kind eingewirkt habe, um es zum Umgang zu bewegen. Unbeschadet der rechtlichen Unerheblichkeit einer solchen Weigerung bei einem gerade erst achtjährigen Kind, sei auch beachtlich, dass nach Verhängung des Ordnungsmittels der Umgang offensichtlich problemlos habe umgesetzt werden können.

Die Verhängung der Ordnungshaft sei im konkreten Fall beanstandungsfrei, da die – erneute – Festsetzung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg versprochen habe, da der Vater Leistungen nach dem SGB II beziehe und vermögenslos sei. Eine andere Sicht rechtfertige sich auch nicht, soweit die Ordnungshaft mit Belastungen für das Kind verbunden sein könne, da eine solche Sichtweise das Elternrecht des umgangsberechtigten Elternteils unverhältnismäßig zurücksetze, zumal wenn der Aufenthalt des Kindes während der Ordnungshaft im Haushalt des anderen Elternteils gesichert sei und es keiner Fremdplatzierung bedürfe. Lediglich der zeitliche Umfang der erstinstanzlich festgesetzten Ordnungshaft von einem Monat begegne Bedenken. In die Gesamtabwägung seien Schwere und Ausmaß der Verletzungshandlung, deren Folgen für den Umgangsberechtigten, der zeitliche Umfang des Verstoßes, der Grad des Verschuldens des Verpflichteten, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und – vor allem – spezialpräventive Aspekte einzubeziehen. Unter Abwägung dieser Aspekte halte der Senat eine Ordnungshaft von fünf Tagen für ausreichend, um das Fehlverhalten zu ahnden, nachdem seit den Herbstferien 2019 der Umgang beanstandungsfrei verlaufe.

Die Verhängung der Ordnungshaft zu Lasten des betreuenden Elternteils mag auf den ersten Blick dem Kindeswohl entgegenstehen. Allerdings darf umgekehrt auch nicht verkannt werden, welche Belastungen wiederholte Vollstreckungsversuche bzw. die gänzliche Isolierung von dem anderen Elternteil für das Kind bedeuten, das mit seiner vordergründigen Kontaktablehnung in der Regel nur die Meinung des Obhutselternteils wiedergibt, auf dessen Wohlwollen es letztlich angewiesen ist.

Keine Gebühren verschenken: UG-Vergleich im SO-Verfahren verdoppelt auch den Verfahrenswert (OLG Nürnberg v. 16.1.2020 – 11 WF 1243/19)

Das AG Neustadt/Eich hat den Wert eines Verfahrens um das Aufenthaltsbestimmungsrecht nach § 45 Abs. 3 FamFG vom Regelwert 3.000 € auf 4.500 € erhöht, weil es zwei Termine gab, eine Zwischenvereinbarung geschlossen und ein SV-Gutachten eingeholt wurde.

Nach Einholung des Gutachtens trafen die Eltern eine Vereinbarung, die das Beibehalten des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechts und zugleich den Umgang im Umfang eines 9:5-Modells regelte. Das OLG Nürnberg erhöhte den Gegenstandswert des SO-Verfahrens wegen der getroffenen Umgangsregelung um weitere 3.000 € auf 7.500 €. (Die Zwischenvereinbarung wäre, weil eine eA vermeidend, 1.500 € wert gewesen, was aber in den 3.000 € unterging.)

Der Leitsatz des Gerichts lautet: „Wird in einem Verfahren zur elterlichen Sorge auch eine vom Gericht gebilligte Umgangsregelung getroffen, so ist also ein Verfahrenswert aus der Summe der Verfahrensgegenstände Umgang und elterliche Sorge festzusetzen, weil die Billigung eine Sachprüfung, mithin ein Verfahren, voraussetzt und einer Entscheidung zum Umgang gleichsteht (im Anschluss an BGH FamRZ 2019, 1616 Rz. 20).“

Dabei macht das OLG keinen dogmatischen Unterschied, ob es sich um eine übliche Umgangsregelung handele oder ob deren Umfang einem Wechselmodell entspräche, weil es sich bei jeder Umgangsregelung um eine Frage der tatsächlichen Ausübung der elterlichen Sorge handele. Jede Umgangsregelung greife in die Ausübung des Sorgerechts ein, indem das Aufenthaltsbestimmungsrecht und gegebenenfalls das Umgangsbestimmungsrecht des oder der Sorgeberechtigten eingeschränkt werden, ohne aber elterliche Kompetenzen zu entziehen.

Aus den Gründen: „Gemäß § 45 Abs. 1 FamGKG beträgt in den dort genannten Kindschaftssachen der Verfahrenswert 3.000 €. Eine Korrektur gemäß § 45 Abs. 3 FamGKG kommt in Betracht, wenn besondere Umstände, die Festsetzung des Regelwertes als unbillig erscheinen lassen (vgl. hierzu Bundestags-Drucksache 16/6308 S. 306). Solche besonderen Umstände sind insbesondere anzunehmen, wenn das Verfahren besonders umfangreich und schwierig gewesen ist, an eine Reduzierung ist zu denken, wenn die Beteiligten nur über ein geringes Einkommen verfügen und das Verfahren sich einfach gestaltet hat. Der vermehrte Aufwand durch eine Einigung der Beteiligten wird bereits durch die Einigungsgebühr abgegolten. Sie kann deshalb nicht auch noch zur Rechtfertigung eines erhöhten Verfahrenswertes herangezogen werden. Wird in einem Sorgerechtsverfahren auch das Umgangsrecht für längere Zeit geregelt, handelt es sich um mehrere Kindschaftssachen, deren Werte gesondert nach § 45 FamGKG zu ermitteln und dann nach § 33 Abs. 1 Satz 1 FamGKG zu addieren sind.“

(OLG Nürnberg v. 16.1.2020 – 11 WF 1243/19, FamRB 2020, 147)

Vollmacht oder Sorgerechtsregelung? (OLG Brandenburg v. 2.10.2019 – 9 UF 174/19)

Die Frage der elterlichen Sorge birgt in kindschaftsrechtlichen Verfahren ein hohes Konfliktpotential. Beide Elternteile nehmen selbstverständlich jeweils für sich in Anspruch, ausschließlich im Interesse des Kindes zu handeln. Nicht selten folgt jedoch aus den ausgetauschten Argumenten, dass vorrangig höchstpersönliche Interessen der Eltern im Vordergrund stehen. Stellvertretend für eine emotional noch längst nicht abgeschlossene Trennung wird auf der Ebene der elterlichen Sorge ein „Schlagabtausch“ durchgeführt, in dem man dem früheren Partner tatsächliche oder vermeintliche persönliche Defizite vorhält, in der Annahme, dass ihn diese Defizite selbstverständlich zur Ausübung der elterlichen Sorge disqualifizierten. Zunehmend ist in den Verfahren zu beobachten, dass Elternteile, die erkannt haben, dass sie dem Sorgerechtsantrag des jeweils anderen rechtlich nicht erfolgreich begegnen können, auf die Erteilung einer Vollmacht zurückgreifen, um so den Antrag zu Fall zu bringen und zumindest formal in der Position des Sorgemitinhabers zu verbleiben.

Mit einer solchen Fallgestaltung hat sich im Herbst 2019 das OLG Brandenburg auseinandergesetzt. Die Eltern stritten über den Fortbestand der gemeinsamen Sorge für ihren 2012 geborenen Sohn, der im Haushalt des Vaters lebt. Auf dessen Antrag wurden ihm erstinstanzlich die Teilbereiche der Gesundheitssorge, der Vermögenssorge sowie die Vertretung in Rechts- und Behördenangelegenheiten übertragen. Gegen diesen Beschluss legte die Mutter Rechtsmittel ein, wobei das OLG die Beschwerde zurückwies. Neben grundlegenden Hinweisen zur mangelnden Kommunikationsfähigkeit und -willigkeit der Eltern, in deren Ausprägung es sogar anwaltlicher Korrespondenz zur Unterzeichnung des Schulzeugnisses bzw. der Vorlage eines Stundenplans bedurfte, nahm der Senat auch Stellung zu der Frage, ob möglicherweise die seitens der Mutter in Rede gebrachte Erteilung einer Vollmacht als milderes Mittel der Konfliktvermeidung gesehen werden könne.

Diese Frage hat der Senat verneint unter Verweis bereits darauf, dass von der Mutter gerade keine Vollmacht zu den streitgegenständlichen Teilbereichen der elterlichen Sorge vorgelegt wurde. Gleichzeitig verwies der Senat darauf, dass eine solche Vollmacht auch jederzeit frei widerruflich sei, während eine gerichtliche Sorgerechtsregelung in ihrer Abänderbarkeit den engen Voraussetzungen des § 1696 BGB unterliege. Hieraus leite sich die Befürchtung ab, dass sich der Elternteil, der die Möglichkeit einer Vollmachtserteilung in den Raum stelle und im Übrigen dem Antrag auf Sorgerechtsübertragung entgegentrete, sich hierdurch rechtliche Vorteile erhoffe, die aber weiteres Konfliktpotenzial bergen könnten. Zudem stelle eine elterliche Sorge, die nur formal aufrecht erhalten bleibe, lediglich eine „leere Hülle“ des Sorgerechts dar.

Mit seiner Entscheidung greift das OLG Brandenburg eine in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur kontrovers diskutierte Frage auf. Während etwa die Oberlandesgerichte Düsseldorf (OLG Düsseldorf v. 7.12.2017 – II-1 UF 151/17, MDR 2018, 154), Nürnberg (OLG Nürnberg v. 4.7.2011 – 7 UF 346/11, MDR 2011, 1237) oder Saarbrücken (Saarl. OLG v. 5.11.2018 – 6 UF 82/18, FamRZ 2019, 985) auch im Fall einer erteilten Sorgeermächtigung die dadurch nicht entbehrlich werdende Kooperationsfähigkeit und -willigkeit beider Elternteile hervorheben, um von einer Aufrechterhaltung der gemeinsamen Sorge ausgehen zu können, vertritt das OLG Frankfurt die Auffassung, dass zumindest in jenen Fällen, in denen der ermächtigende Elternteil sich von seiner Erklärung nicht (kurzfristig) lösen möchte und keine unterschiedlichen Entscheidungen in kindbezogenen Belangen zu treffen sind bzw. verlangt werden, die Auflösung der gemeinsamen Sorge unverhältnismäßig erscheint (OLG Frankfurt v. 27.2.2019 – 8 UF 61/18, FamRZ 2019, 1144 = FamRB 2019, 263). Abschließende Klärung wird die Entscheidung des BGH zu der unter dem Az. XII ZB 112/19 anhängigen Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des OLG Frankfurt bringen.