Düsseldorfer Tabelle 2023 (Erwiderung auf Schwamb v. 20.12.2022)

Schwamb greift in seinem Beitrag die zu den Kontroversen bekannten Argumente auf, vernachlässigt dabei aber, dass sich die strittigen Punkte deshalb ergeben, weil die gesetzlichen Grundlagen der einzelnen Berechnungen längst nicht mehr mit den aus den Anfangsjahren des Unterhaltsrechts stammenden Maßstäben vergleichbar sind. Die strukturellen Veränderungen der letzten Jahrzehnte erfordern es, dass die Rechtsprechung die bisher angewandten Methoden auf ihre Eignung hinterfragt und die gewonnenen Ergebnisse auf ihre Angemessenheit und Stimmigkeit im Gesamtsystem überprüft.

Der um die Differenz zwischen zweiter und dritter Altersstufe erhöhte Bedarf volljähriger Kinder war schon seit den 1980er Jahren gebräuchlich (vgl. Hammer Leitlinien, Ziff. 18, FamRZ 1988, 1017); die Rechtsprechung zur Bemessung des Wohnkostenanteils mit 20 % des Tabellenwerts reicht zumindest bis in die 1990er Jahren zurück (vgl. Münch. Leitlinien 1996 Ziff. 4.1, FamRZ 1995, 1551). In dieser Zeit galt für die Eingangsstufe der Düsseldorfer Tabelle der Regelbedarf (§ 1515f BGB), dessen Höhe letztlich nicht durch ein wie auch immer berechnetes Existenzminimum, sondern durch die Leistungsfähigkeit bei kleinen Einkommen geprägt war (instruktiv BR-Drucks. 271/70). Dieselben Erwägungen galten auch noch für das Kindesunterhaltsgesetz von 1998 (BT-Drucks. 13/7338, 22; BT-Drucks. 13/9596, 31). Einen Bezug zum Existenzminimum stellte erstmals das Änderungsgesetz vom 2.11.2000 mit der Neufassung des § 1612b Abs. 5 BGB her (BT-Drucks. 14/3781, 8). Das Unterhaltsänderungsgesetz von 2008 ersetzte schließlich die sachwidrige 135 %-Regelung des § 1612b Abs. 5 BGB (BVerfGE 108, 52 Rz. 54) durch den steuerlichen Kinderfreibetrag, um den Kindesunterhalt anhand einer bundeseinheitlich geltenden Pauschale zu bestimmen. Dieser Freibetrag beruhe – so die Gesetzesbegründung – auf konkreten Zahlen zum Lebensbedarf und den Wohnkosten, so dass die Vorgaben für die Unterhaltspflichtigen und -berechtigten unmittelbar einsichtig und nachvollziehbar seien (BT-Drucks. 16/1830, 27). Dies gilt ohne weiteres für den offen ausgewiesenen Teilbetrag der Wohnkosten. In der Summe entsprechen 100 % des Mindestunterhalts dem vom Gesetz angestrebten Ergebnis; hier nicht erfasste Bedarfe begründen ohnehin einen Zusatzbedarf. Allerdings ist es mehr als nur ein Schönheitsfehler, wenn die gesetzlich vorgegebene Spreizung des Mittelwerts die methodischen Mängel der früheren Regelung beibehält und so das angestrebte Normziel für die jüngeren und älteren Kinder verfehlt. Dies zu korrigieren ist indes Aufgabe des Gesetzgebers. Andererseits kommen die Gerichte nicht daran vorbei, ihrerseits zu prüfen, ob angesichts dieses Befunds für volljährige Kinder eine nochmals höhere Steigerungsrate sachgerecht ist und das auf diese Weise ermittelte Ergebnisse dem vom Gesetz angestrebten Ziel eines existenzsichernden Mindestbedarfs entspricht. Es befremdet in der Tat, wenn sich für volljährige Schüler ein geringerer Bedarf errechnet, als er für die nur etwas jüngeren Geschwister gelten soll. Insofern gibt es gute Gründe, nicht allein auf den sozialrechtlichen Mindestbedarf abzustellen, zumal der Gesetzgeber mit der Privilegierung des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB von vergleichbaren Lebensverhältnissen der noch in der Schulausbildung befindlichen Kinder ausgegangen ist. Dies rechtfertigt es, an dem – ohnehin schon erhöhten – Bedarf der 3. Altersstufe festzuhalten. Wer aber ungeachtet der veränderten Bezugsgrößen die bisherige Praxis eines um nochmals 8 % erhöhten Tabellensatzes beibehalten will, muss schon begründen, weshalb erst diese Berechnung zum existenznotwendigen Barbedarf führt. Man kann der Meinung sein, dass Jugendliche und junge Erwachsene einen höheren Wohnbedarf haben als Kleinkinder und entsprechendes auch für den persönlichen Schulbedarf gelten solle. Persönliche Überzeugungen eignen sich jedoch ebenso wenig für eine sachbezogene Begründung wie der Verweis auf eine über allen Instanzen hinweg unverändert praktizierte Rechtsprechung. Vielmehr wären die einzelnen Positionen anhand empirisch belegter Werte konkret zu beziffern.

Für den Bedarf minderjähriger Kinder bezieht sich das Gesetz explizit auf die Maßstäbe und Methoden des Existenzminimumberichts. Dieser entspricht sachlich den „sozialrechtlichen Grundsätzen“, auf die sich die Rechtsprechung auch ansonsten zur Bemessung von Mindestbedarf und Selbstbehalt stützt. Weshalb sollen diese Grundsätze allein beim Unterhalt für volljährige Kinder nicht gelten?

Alle Jahre wieder …

… kommt in der Vorweihnachtszeit die neue Düsseldorfer Tabelle. Dass die notwendigen Anpassungen regelmäßig in den Dezember fallen, folgt aus der Agenda des Gesetzgebers, der über wichtige Rahmendaten wie Existenzminimumbericht, Kinderfreibeträge und Regelbedarfe erst in den letzten Wochen des Jahres entscheidet. Zwar gab es schon einen Mindestunterhalt für 2023; die offensichtlich notwendige Korrektur der ein Jahr zuvor getroffenen Prognose folgte jedoch erst mit der 5. Änderungsverordnung v. 30.11.2022 (BGBl. I, 2130). Die Zeiten, in denen Tabellenwerte mehrere Jahre überdauerten, sind schon lange vorbei und die Überlegung des Gesetzgebers zur letzten Neufassung des § 1612a BGB, für jeweils zwei Jahre einen einheitlichen Mindestbedarf vorzugeben, haben sich von Anfang an als nicht praktikabel erwiesen.

Wer sich näher mit dem System der aktuellen Düsseldorfer Tabelle beschäftigt, kommt an der Erkenntnis nicht vorbei, dass diese durch die inflationäre Preisentwicklung des vergangenen Jahres an ihre Grenzen stößt. Der im Verhältnis zu den Vorjahren ungewöhnlich starke Anstieg des Kindesbedarfs und der Selbstbehaltssätze war angesichts der weit überproportional gestiegenen und noch weiter steigenden Lebenshaltungskosten keine Überraschung. Mit dem Kinderfreibetrag erhöhte sich der Mindestunterhalt um 10,3 %; die damit verbundene höhere Zahllast wird durch die Anhebung des Kindergeldes auf 250 € nur etwas gedämpft. Während diese Zahlen in etwa der Inflationsrate entsprechen, war beim notwendigen Selbstbehalt mit rund 18 % eine deutlich stärkere Anhebung zu verzeichnen. Hier wirken drei Faktoren zusammen: Neben dem allgemein höheren Lebensbedarf sind dies der nach 17 Jahren erstmals um 50 € (die lediglich den seither eingetretenen Kaufkraftverlust ausgleichen) angehobene Freibetrag für Erwerbstätige und die erheblich steigenden Wohnkosten. Der damit einhergehende sprunghafte Anstieg des Eigenbedarfs deckt auf, wie sehr sich die Gerichte in den letzten Jahren mit einer Anpassung der Selbstbehaltssätze zurückgehalten haben – oder anders ausgedrückt, die Unterhaltspflichtigen spürbare Einschränkungen in ihrer Lebensführung hinnehmen mussten. Für alle Beteiligten wäre es einfacher und überzeugender, wenn Unterhaltsbedarf und Eigenbedarf jeweils gleichzeitig und in kleineren Schritten an die sich ändernden Lebensumstände angepasst würden.

Nun gibt es nur ein Einkommen, aus dem die Bedarfe von Berechtigten und Verpflichteten aufgebracht werden müssen. Steigen diese, wird die Verteilungsmasse bei gleichbleibendem Einkommen kleiner. Dabei zeigen sich deutliche Risse in einer Tabellenstruktur, die immer noch davon ausgeht, sich am Bedarf für zwei Unterhaltsberechtigte zu orientieren. Wer nachrechnet, muss feststellen, dass er unter Wahrung des notwendigen Selbstbehalts der Mindestunterhalt nur aufgebracht werden kann, wenn für zwei Kinder der ersten Altersstufe ein Einkommen von wenigstens 2.000 € zur Verfügung steht und es 2.300 € sein müssen, sobald beide Kinder das 12. Lebensjahr erreicht haben. Dies alles fällt schon in den Bereich der zweiten Einkommensgruppe. Ein höherer Kindesbedarf kommt ohnehin erst dann in Betracht, wenn dem Pflichtigen selbst der angemessene Bedarf verbleibt (BGH v. 27.10.2021 – XII ZB 123/21, FamRB 2022, 51). Damit kann es selbst bei Einkommen aus der dritten Einkommensgruppe noch beim Mindestunterhalt verbleiben.

Unter diesen Umständen eignet sich die Tabelle in ihrem Hauptanwendungsbereich der kleinen und mittleren Einkommen nicht mehr, um unmittelbar den nach der Lebensstellung angemessenen Kindesbedarf abzulesen. Die vorstehend skizzierten Probleme dürften sich im kommenden Jahr noch verschärfen, da mit weiter steigenden Bedarfssätzen zu rechnen ist. Wenn die Gerichte sich nicht zeitnah um eine Neustrukturierung der Tabelle und ihrer Anwendungsgrundsätze bemühen, laufen sie Gefahr, eines ihrer wichtigsten Werkzeuge aus der Hand zu geben.

Ersatzhaftung von Großeltern für den Enkelunterhalt (BGH v. 27.10.2021 – XII ZB 123/21)

Die gesteigerte Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern entfällt, wenn leistungsfähige Großeltern als andere unterhaltspflichtige Verwandte (§ 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB) vorhanden und in der Lage sind, den Unterhalt der Enkel ohne Gefährdung ihres eigenen angemessenen Selbstbehalts aufzubringen. An dieser gesetzgeberischen Konzeption, die Ausdruck einer generationenübergreifenden Solidarität ist, hat sich bis heute nichts geändert.

Die Beteiligten streiten um rückständigen Kindesunterhalt aus übergegangenem Recht für den Zeitraum von 6/2016 bis 12/2017. Der Antragsgegner (Ag) ist Vater der 2010 geborenen M und des 2004 geborenen L. Er verfügte in der fraglichen Zeit über ein monatliches Nettoeinkommen von rund 1.441 € (2016) bzw.1.466 € (2017). Davon zahlte er an die Mutter, deren Nettoeinkommen aus einer Teilzeittätigkeit rund 1.000 € betrug, einen monatlichen Kindesunterhalt für M von 100 €. Seine Eltern – die Großeltern von M – erzielten als Polizeibeamter bzw. Briefzustellerin monatliche Nettoeinkünfte von knapp 3.500 € bzw. gut 2.200 €. Der Antragsteller (Ast) und Träger der Unterhaltsvorschusskasse hat im Anspruchszeitraum an die Mutter von M Unterhaltsvorschuss i.H.v. insgesamt 1.772 € gezahlt und den Vater aus übergegangenem Recht i.H.v. insgesamt 758,29 € in Anspruch genommen. Der Ag hat eingewandt, angesichts der leistungsfähigen Großeltern nur bis zur Höhe des angemessenen Selbstbehalts zu haften und deshalb über die von ihm geleisteten Zahlungen hinaus nicht leistungsfähig zu sein. Dass AG hat den Ag antragsgemäß verpflichtet. Auf seine Beschwerde hin hat das OLG die Entscheidung abgeändert und den Antrag abgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ast.

Der BGH weist die Rechtsbeschwerde zurück, weil der Ag nicht über die von ihm erbrachten Unterhaltszahlungen hinaus leistungsfähig i.S.v. § 1603 BGB gewesen sei. Er könne gegenüber M, deren Unterhaltsanspruch gemäß § 7 UVG auf den Ast übergegangen sei, gemäß 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB seinen angemessenen Selbstbehalt (von seinerzeit 1.300 €) verteidigen, indem er auf die Unterhaltspflicht der Großeltern väterlicherseits verweise. Denn nach dieser Regelung gelte die gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern (§ 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB) nicht, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist. Dies seien hier die Großeltern, die ohne Gefährdung ihres erhöhten angemessenen Selbstbehalts leistungsfähig zur Zahlung des Kindesunterhalts gewesen seien. Deren Ersatzhaftung trete nicht erst dann ein, wenn der notwendige Selbstbehalt der Eltern unterschritten werde, sondern auch dann, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil den Kindesunterhalt nur aus dem Differenzbetrag zwischen dem angemessenen und dem notwendigen Selbstbehalt aufbringen könne. Diese Heranziehung von Großeltern für den Unterhalt ihrer Enkel stelle auch keine verdeckte Unterhaltsgewährung an die Kindeseltern selbst dar. Vielmehr haften die Großeltern gemäß § 1607 Abs. 1 BGB originär nur für Unterhalt gegenüber ihren Enkelkindern.

Der Unterhaltsbedarf der Enkel richtet sich nach den Lebensverhältnissen der Eltern und nicht der Großeltern. Soweit die Eltern nicht leistungsfähig sind, wird der Bedarf ihrer Kinder regelmäßig nicht über den Mindestunterhalt nach § 1612a Abs. 1 BGB hinausgehen. Daher werden die Großeltern, selbst wenn sie in guten wirtschaftlichen Verhältnissen leben, in aller Regel nur in dieser Höhe Unterhalt für ihre Enkel zahlen müssen. Das gilt auch dann, wenn gegen die Eltern oder den barunterhaltspflichtigen Elternteil höherer Kindesunterhalt tituliert worden ist. Denn dieser Unterhaltstitel entfaltet im Verhältnis zu den Großeltern keine Wirkung. In einem solchen Fall wird er auf einem entsprechenden früheren Einkommen der Eltern beruhen; die Kinder haben jedoch ein späteres Absinken des Einkommens ihrer Eltern mitzutragen.

Im vorliegenden Fall kommt es auch nicht auf die Frage an, ob ggf. die Großeltern mütterlicherseits neben den Großeltern väterlicherseits ebenfalls als weitere leistungsfähige Verwandte i.S.d. 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB in Betracht kommen. Denn für den Ausschluss der erweiterten Unterhaltsverpflichtung des von der Unterhaltsvorschusskasse in Anspruch genommenen Vaters nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB genügt es, wenn dieser mindestens einen anderen leistungsfähigen Unterhaltsverpflichteten i.S.d. § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB benennen und nachweisen kann. Danach tritt die gesteigerte Unterhaltspflicht dann nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist. Welche Großeltern den Unterhalt leisten müssten, war vorliegend, da sie nicht in Anspruch genommen worden sind, nicht zu klären. Auch darauf, ob die Mutter der M eine weitere leistungsfähige Verwandte wäre, kam es nicht an, denn der Ag hatte im Verfahren nicht auf ihre Inanspruchnahme verwiesen. Im Übrigen läge ein etwaiges bereinigtes fiktives Einkommen der Mutter hier bei einer Vollzeitstelle auf der Grundlage ihrer tatsächlichen Einkünfte ebenfalls unterhalb des angemessenen Selbstbehalts.

Jedem Großelternteil ist entsprechend Anm. D I der Düsseldorfer Tabelle ein – gegenüber den Eltern höherer – angemessener Selbstbehalt von aktuell mindestens 2.000 € gegenüber seinen Enkeln zuzubilligen. Wie beim Elternunterhalt ist dieser Betrag um die Hälfte des Mehreinkommens, das über 2.000 € liegt, zu erhöhen. Bei zusammenlebenden Großeltern ist entsprechend zu differenzieren. Im Übrigen ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG, dass der staatliche Leistungsträger im Fall von Unterhaltsvorschusszahlungen keinen Rückgriff bei Großeltern (sondern nur gegenüber Eltern) nehmen kann. Dies stellt eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung dar, die zu beachten ist.

„Geizkragen-Ehe“ bei einem monatlichen Verbrauch unter 11.000 € für die allgemeine Lebenshaltung?

Keinem Familienrechtler ist die Entscheidung des BGH vom 25.9.2019 entgangen, die die bisherige Rechtsprechung zur Unterhaltsberechnung in Fällen besonders günstiger Einkommensverhältnisse revolutioniert hat (BGH v. 25.9.2019 – XII ZB 25/19, FamRB 2020, 6). Bis zu dieser Entscheidung musste der Unterhaltsberechtigte in vielen Oberlandesgerichtsbezirken (dankenswerter Weise seit längerer Zeit schon nicht mehr in Köln) umständlich und arbeitsaufwändig seinen konkreten Bedarf, also seine tatsächlichen Ausgaben, während der Ehe im Einzelnen darlegen und zumindest teilweise auch belegen, wenn er einen Unterhaltsbedarf von über 2.500 € monatlich geltend machen wollte. In der genannten Entscheidung hat der BGH diese Bedarfsgrenze ganz erheblich erhöht, in dem er bis zu einem Familieneinkommen in Höhe des Doppelten des höchsten in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Einkommensbetrages im Sinne einer tatsächlichen Vermutung davon ausgeht, dass dieser Betrag vollständig für den Lebensbedarf der Familie verwendet worden ist. Bei diesem Einkommensbetrag handelt es sich derzeit um 11.000 € netto (sogar bereits abzüglich Krankenversicherung und Altersvorsorge sowie Zinsen auf zu leistende Darlehen). Der unterhaltsberechtigte Ehegatte kann seither einen Unterhaltsbedarf von rund 5.000 € geltend machen, ohne konkret darlegen zu müssen, dass er diesen Betrag auch während der Ehe tatsächlich verbraucht hat. Wenn der unterhaltsverpflichtete Ehegatte nicht bereit ist, diesen Bedarf zu decken, muss er nun seinerseits umständlich im Einzelnen darlegen und belegen, wohin das Einkommen stattdessen geflossen ist, um seiner Zahlungspflicht zu entgehen.

Naturgemäß knüpfen sich an diese revolutionäre Entscheidung des BGH eine Vielzahl von Folgefragen. In einem im Moment vor dem OLG Köln anhängigen Verfahren (II 14 UF 24/20) bemüht sich der Ehemann, der ein jährliches Einkommen von rund 600.000 € brutto erzielt, derzeit darzulegen, dass die Eheleute – gemessen an ihren Einkommensverhältnissen – während der Ehe äußerst sparsam gelebt haben, also weder er noch seine Ehefrau auch nur annähernd 5.000 € pro Monat für die allgemeine Lebenshaltung (Miete, Essen, Kleidung, Reisen etc.) aufgewandt haben. Sollte es dem Ehemann tatsächlich gelingen, dies im hinreichenden Umfang darzulegen und zu belegen, müsste man sich noch immer die Frage stellen, ob er seiner Ehefrau diese Sparsamkeit während der intakten Ehe nun nach der Trennung überhaupt noch entgegenhalten kann, entspricht es doch der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass sowohl bei der Bemessung des Trennungsunterhalts als auch bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts ein „objektiver Maßstab“ anzulegen ist. Entscheidend soll danach derjenige Lebensstandard sein, der nach dem vorhandenen Einkommen vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters aus angemessen erscheint. Dabei soll, gemessen am verfügbaren Einkommen, eine zu dürftige Lebensführung außer Betracht bleiben (siehe nur BGH v. 4.7.2007 – XII ZR 141/05, NJW 2008, 57, 60; Weber-Monecke in MünchKomm/BGB, 8. Aufl., § 1361 Rz. 6 und auch Maurer in MünchKomm/BGB, 8. Aufl., § 1578 Rz. 15 –  „Geizkragen-Ehe“ genannt). Wenn ein Verbrauch von 11.000 € für den allgemeinen Lebensunterhalt bei entsprechenden Einkommensverhältnissen derart natürlich erscheint, dass eine tatsächliche Vermutung hierfür spricht, muss sich dann nicht der Ehegatte, der einen entsprechend hohen Verbrauch unterbindet, bereits den Vorwurf gefallen lassen, ein „Geizkragen“ zu sein? In diesem Fall würde es dem Ehemann in dem geschilderten Fall auch nichts nützen, wenn es ihm gelingen würde, die tatsächliche Vermutung des vollständigen Verbrauchs von 11.000 € während der intakten Ehe für den Lebensunterhalt zu widerlegen.

Mindestunterhaltsverordnung zum Dritten

Ab heute ist es offiziell: Es gibt eine „Dritte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung“ (VO v. 3.11.2020, BGBl. I, 2344).

Es deutete sich schon im August mit der Bekanntgabe der (vorläufigen) neuen Regelbedarfe an, mit der Veröffentlichung des 13. Existenzminimumberichts wurde es dann im September offensichtlich: Die sozialrechtlichen Bedarfe für Kinder sind von einem Jahr zum nächsten sehr viel stärker gestiegen, als es bei der Festsetzung des Mindestunterhalts für 2021 prognostiziert worden war. Der Grund dafür sind die im Frühsommer publizierten Daten der jüngsten Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS 2018), die dann noch einmal gemäß der Lohn- und Preisentwicklung fortgeschrieben werden mussten.

Das Ergebnis ist ein für Kinder steuerfrei zu stellendendes Existenzminimum von 5.412 Euro in 2021, also 541 Euro im Monat und damit 17 Euro mehr als in der zweiten Änderungsverordnung festgesetzt worden war. Eine so hohe Abweichung forderte eine Reaktion des Gesetzgebers heraus, der den Mindestunterhalt außerhalb des durch § 1612a Abs. 4 BGB vorgegeben Turnus an diese aktuelle Entwicklung angepasst hat. Der Mindestunterhalt wird sich daher ab Januar 2021 auf 393/451/528 Euro belaufen. Bei einem um mehr als 6% höheren Unterhalt handelt es sich um eine erhebliche Steigerung in einer Zeit, in der nicht wenige Arbeitnehmer mit den Folgen der Pandemie belastet sind. Daher ist es nur ein schwacher Trost, dass es zum Januar eine mit 15 Euro ebenfalls überproportionale Erhöhung des Kindergeldes geben wird. Diese genügt nicht, um den erhöhten Bedarf vollständig zu decken. Statt wie erwartet nahezu gleichbleibender Zahlbeträge ist beim Mindestunterhalt mit einer um 16,50 bis 23,50 Euro höheren Zahllast zu rechnen.

Neben diesen unterhaltsrechtlichen Folgen gibt es noch einen weiteren bemerkenswerten Gesichtspunkt. Der Anstieg der Regelbedarfe erfolgt keineswegs gleichförmig über alle Altersstufen. Vielmehr bleibt der Bedarf bei den 6 bis 13 Jahre alten Kindern praktisch unverändert, während bei den jüngeren und älteren Kindern (Regelbedarfsstufen 4 und 6) ein sprunghafter Anstieg von jeweils mehr als 13% zu verzeichnen ist. Daraus ergibt sich das paradoxe Ergebnis, dass der Bedarf von Jugendlichen noch über dem Bedarf der jungen Erwachsenen liegt, die als Schüler weiterhin im Elternhaus leben. Solche unerklärlichen Abweichungen sind geeignet, erneut Zweifel an einer sachgerechten Bemessung der existenznotwendigen Regelbedarfe zu nähren. Immerhin hat das BVerfG schon 2014 Bedenken hinsichtlich der Stichhaltigkeit der festgesetzten Beträge geäußert und auf die Gefahr einer Unterdeckung hingewiesen (BVerfG v. 23.7.2014 – 1 BvL 10/12, FamRZ 2014, 1765). Der Ruf nach grundlegenden Korrekturen dürfte lauter werden.

Straßburg locuta – causa finita (EuGH v. 17.9.2020 – C-5/18)

Im Elternunterhalt war unklar und streitig, ob der Sozialhilfeträger, der Sozialhilfeleistungen an eine pflegebedürftige Person erbringt, den ausschließlich im Ausland ansässigen Unterhaltspflichtigen auch vor dem Wohnsitzgericht der unterhaltsberechtigten Person im Inland auf Unterhalt in Anspruch nehmen kann oder ob am Wohnsitzgericht der unterhaltspflichtigen Person im Ausland Klage zu erheben sei.

Der EuGH hat diese Frage nun dahin gehend abschließend entschieden, dass auch ein Sozialhilfeträger den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch am Wohnsitzgericht der unterhaltsbedürftigen Person geltend machen kann, wenn die unterhaltspflichtige Person im Inland keinen Wohnsitz hat (EuGH v. 17.9.2020 – C-5/18).

Das ist eine schlechte Nachricht für all diejenigen, die hofften, die Sozialhilfeträger würden den Unterhaltsanspruch gegen sie im Ausland nicht geltend machen, weil sie die sprachlichen Hürden, die deutlich höheren Gebühren der Anwälte im Ausland und das Unverständnis der ausländischen Justiz gegenüber dem deutschen Recht scheuten.

Gut ist indessen, dass die Frage nunmehr entschieden ist.

Unterhalt in der Krise oder die Krise im Unterhalt

„Das Corona-Virus ist in aller Munde“ – sehr doppeldeutig beginnt das Merkblatt einer Arztpraxis zu den Verhaltensregeln anlässlich der Covid-19-Pandemie. Zum Glück gilt dies nur im übertragenen Sinn, betrifft aber längst nicht mehr nur medizinische Aspekte. Inzwischen hat ein mit bloßem Auge unsichtbares Virus alle Bereiche des öffentlichen Lebens fest im Griff und spart auch das Familienrecht nicht aus. Sehr plastisch führt uns die Schließung von Schulen und Kitas vor Augen, welch hohen Stellenwert gesicherte Betreuungsarrangements für Kinder im Alltag haben. Daran schließen sich sehr praktische Fragen an: Lässt sich ein getrennt lebender Elternteil in die Kinderbetreuung einbinden, ist ein Wechselmodell noch praktikabel oder welche Folgen hat die verordnete Einschränkung sozialer Kontakte auf einen vereinbarten Umgang? Sehr schnell spürbar wurden für viele Betroffene auch die wirtschaftlichen Folgen der Krise, die sich zugleich unmittelbar auf die Unterhaltspflichten auswirken. Längst erreichen die Jugendämter zahlreiche Anfragen – von Unterhaltspflichtigen, die den Unterhalt nicht mehr aufbringen können, ebenso wie von Alleinerziehenden, die dringend auf Unterstützung angewiesen sind.

Laufende Unterhaltspflichten werden regelmäßig aufgrund einer Prognose festgelegt, die an das in der Vergangenheit bezogene Einkommen anknüpft. Dahinter steht die unausgesprochene Erwartung, dass sich diese Verhältnisse im Wesentlichen unverändert fortsetzen. Nun stehen wir plötzlich vor der Situation, dass diese jahrzehntelang nicht unrealistische Erfahrung für große Gruppen der Bevölkerung nicht mehr zutrifft. Welches Einkommen kann ein Gastwirt erzielen, der seinen Betrieb zunächst noch für einige Stunden offen halten durfte und dem infolge der nächsten Schließungsverfügung von einem Tag auf den anderen auch die letzten Einnahmen wegbrechen. In vielen anderen Branchen – Dienstleistungen, Luftfahrt, Touristik, Kulturbetriebe bis hin zu sozialen Diensten und Einrichtungen – sieht es nicht besser aus. Eine große Zahl von Arbeitnehmern ist bereits in Kurzarbeit, anderen droht die Arbeitslosigkeit. Das Einkommen sinkt dadurch auf 60 % bzw. 67 % des früheren Nettoverdienstes, während viele Kosten wie Miete, Versicherungen und Kreditbelastungen unverändert weiterlaufen. Dieses Szenario ist längst real – für wen, in welcher Weise und zu welchem Zeitpunkt es sich wieder ändern wird, ist noch lange nicht abzusehen. Zwar bringt die Bundesregierung große Hilfspakete auf den Weg, um die Folgen für die unmittelbar Betroffenen abzumildern. Erleichterungen beim Bezug von Wohngeld, Kurzarbeitergeld, Kinderzuschlag sowie ALG II, Zuschüsse an Selbständige und ein erweiterter Kündigungsschutz von Wohnraum können die wirtschaftlichen Belastungen zwar abmildern, aber nicht alle Einkommenseinbußen kompensieren. In all diesen Fällen erweist sich urplötzlich eine den Unterhaltspflichten zugrunde liegende Einkommensprognose als unzutreffend. Sollen die bisherigen Unterhaltspflichten nicht zu einem weiteren Schuldenberg anwachsen, sind bestehende Titel an die veränderten Verhältnisse anzupassen.

Anders als bei vertraglich begründeten Zahlungspflichten ist die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen eine notwendige Voraussetzung für den gesetzlichen Unterhaltsanspruch. Vermindert sich das verfügbare Einkommen, sinkt die Unterhaltspflicht oder entfällt vollständig. Den Maßstab dafür bilden nicht mehr unterhaltsrechtliche Formeln und Pauschalen, sondern die realen wirtschaftlichen Verhältnisse des einzelnen Betroffenen. Denn dieser hat sich mit seiner Lebensführung abhängig von der bestehenden Unterhaltspflicht eingerichtet. In einer breite Bevölkerungskreise unvorbereitet treffenden und vielfach als existenzbedrohend erlebten Krise sind keine kurzfristigen Änderungen im persönlichen Lebensumfeld zu erwarten. Vielmehr sind die vorgefundenen Verhältnisse als gegeben hinzunehmen und allen unterhaltsrechtlichen Beurteilungen zugrunde zu legen.

Aus der früheren Rechtsprechung (Brandenburgisches OLG v. 12.1.1995 – 9 UF 90/94, FamRZ 1995, 1220; OLG Dresden v. 25.11.1997 – 10 WF 455/97, FamRZ 1998, 767) genährte Überlegungen, vorübergehende Einkommensrückgänge könnten in den ersten Monate einer Kurzarbeit überbrückt werden, sind ebenso realitätsfremd wie die Annahme, bei selbständiger Tätigkeit ließen sich mehrmonatige Umsatzeinbußen einige Monate später noch aufholen. Im Unterhalt gilt das Liquiditätsprinzip – d.h. die Zahlung muss aus dem laufenden Einkommen möglich sein. Ist dies nicht der Fall, sind auch kurzfristige Veränderungen zu beachten und können zu einem – möglicherweise auch nur vorübergehenden – Wegfall des Anspruchs führen.

Auch wenn alle hoffen, dass die Krise nicht allzu lange andauern möge, weiß noch niemand, wie sich Auftragslage und Arbeitsmarkt nach einer Rückkehr zum gesellschaftlichen Normalzustand entwickeln werden. Wir müssen zur Kenntnis nehmen, dass wir derzeit eine weltweite Krisensituation durchleben, für die es keine Erfahrungswerte gibt und deren langfristigen Folgen sich nicht prognostizieren lassen. Daher folgt aus der Einkommenskrise des Einzelnen die notwendige Reaktion beim Unterhalt.

Aber auch für diese Anpassung gibt es keine unterhaltsrechtlich verlässlichen Erfahrungswerte. So werden derzeit eine ganze Reihe von Unterstützungsmaßnahmen installiert, die teils den betrieblichen Sektor, teils auch die private Lebenssituation betreffen und zudem Familien mit Kindern in besonderer Weise begünstigen sollen. Deren Wirkungen und Dauer lassen sich aktuell noch nicht überblicken, wie sich auch noch nicht absehen lässt, wann sich die Verhältnisse wieder stabilisieren werden. Bei diesem unsicheren Terrain ist es nicht zielführend, sich auf kleinteilige Unterhaltsberechnungen nach den bekannten unterhaltsrechtlichen Schemata einzulassen. Gefragt sind vielmehr Verständnis für die tatsächliche Lebenssituation der jeweils anderen Seite sowie die Bereitschaft, sich kreativ mit flexiblen Lösungen auseinanderzusetzen. Dabei lassen sich in einem – mit dem gebotenen Abstand geführte – persönlichen Gespräch schneller pragmatische, maßgeschneiderte Lösungen erreichen, als in einer ganzen Reihe gerichtlicher Abänderungsverfahren.

Das – weitgehende – Ende des Elternunterhalts

Manche Versprechen aus dem Koalitionsvertrag lösen die Koalitionsparteien und die Regierung ein: Mit Datum vom 12.6.2019 veröffentlicht das Arbeitsministerium (BMAS) den „Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe“. Hinter dem – im Übrigen erstaunlich verständlichen – Titel verbirgt sich das „Ende des Elternunterhalts“ in seiner bisherigen Form.

Ab 1.1.2020 sollen Kinder nur noch zum Elternunterhalt herangezogen werden können, wenn ihr jährliches Gesamteinkommen 100.000 € brutto übersteigt. Damit wird der Elternunterhalt zum „Wohlhabendenprivileg“ und Millionen Angehörige können aufatmen. Da das Gesetz – wie auch bisher bereits bei der Grundsicherung – die gesetzliche Vermutung enthält, dass Einkünfte der Kinder die Einkommensgrenze nicht übersteigen, muss niemand mehr Auskunft über Einkommen und Vermögen erteilen, ohne dass „hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze“ vorliegen. Zwar können die Sozialhilfeträger vom bedürftigen Elternteil Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse des Kindes erlauben, aber wessen demente Eltern wissen schon um die Einkommensverhältnisse ihrer Kinder. Adresse und Beruf geben nie hinreichende Anhaltspunkte, es sei denn es handelt sich um öffentlich bekannte Gutverdiener, allgemein bekannte hochdotierte Berufe oder der Internetauftritt der unterhaltspflichtigen Person enthält die Pose mit der Protzkarre.

Mehr noch als die wirtschaftliche Entlastung wird diese Gesetzesänderung psychologisch wirken. Es kann mit dem Sozialstaat versöhnen, wenn die Bürger merken, dass dieser gesellschaftliche Risiken, wie Pflegebedürftigkeit im Alter, übernimmt. Mit der Krankenversicherung und der Grundsicherung im Alter ist das gesellschaftlicher Alltag. Nun zieht das Ministerium – und hoffentlich auch Regierung und Parlament – bei der Pflege nach und löst das Sozialstaatsversprechen ein, die Bürger vor unverantworteten Risiken zu schützen und diese solidarisch auf die Gesellschaft zu verteilen. Das ist gut so.

Gut ist auch, dass der Gesetzentwurf nunmehr sämtliche Leistungen des SGB XII der Rückgriffssperre der 100.000-Euro-Grenze unterwirft und diese in § 94 Abs. 1a SGB XII verankert. Damit ist nun auch die „Hilfe zum Lebensunterhalt für Volljährige“ und die „Blindenhilfe“, die „Hilfe zur Gesundheit“ und die „Eingliederungshilfe“ (§§ 53 ff. SGB XII) insoweit rückgriffsfrei, als das Einkommen der unterhaltspflichtigen Person die 100.000-Euro-Grenze nicht übersteigt.

Der Gesetzgeber sollte sich allerdings noch einen Ruck geben: Die 100.000-Euro-Grenze ist im Jahr 2005 eingeführt worden. Wollte man auf die durch diese Grenze markierte Kaufkraft abstellen, wäre die Anhebung auf ca. 125.000 € angezeigt.

Noch besser wäre es freilich, der Gesetzgeber striche den Elternunterhalt vollständig. Kinder sind für ihre Eltern, deren Gesundheitszustand, Einkommens- und Vermögenslage nicht verantwortlich. Ob allein die genetische Beziehung zwischen Eltern und Kindern den Eingriff in deren Einkommen und Vermögen rechtfertigt, erscheint mehr als fragwürdig. Aber dafür wäre nicht das BMAS zuständig, sondern das BMJV.

Das könnte allerdings auch mit einer „kleineren Lösung“ als der Abschaffung des Aszendentenunterhalts auf den „fahrenden Zug“ aufspringen und § 1611 BGB geringfügig verändern. Nach § 1611 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Verwirkung des Unterhaltsanspruch die Sanktion für „schuldhaftes Fehlverhalten der unterhaltsberechtigten gegenüber der unterhaltspflichtigen Person. Was aber, wenn es an „Schuld“ und „Verhalten“ der unterhaltsberechtigten Person fehlt, weil diese psychisch krank war und das Kind deswegen stets in Pflegefamilien und Heimen aufgewachsen ist und keinerlei Kontakt zum Elternteil hatte. Oder was ist mit dem Kind des „One-Night-Stands“, das seinen ihm verheimlichten Vater nie gesehen, aber unterhaltsrechtlich für ihn einzustehen hat? Man könnte ganz einfach den Gedanken von § 1611 Abs. 1 Satz 2 BGB in einen neuen Absatz 2 schreiben:

Eine Verpflichtung, Unterhalt zu zahlen, besteht nicht, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.

Absatz 1 beträfe dann die Fälle schuldhaften Verhaltens der unterhaltsberechtigten Person, Absatz 2 löste die Verwirkung aus der Sanktionsfunktion und fokussierte die Situation der unterhaltspflichtigen Person. Rechtsprechung und Verwaltungen wüssten mit einer solchen Öffnung gut und verantwortungsvoll umzugehen.

 

Elternunterhalt im Doppelpack (zu BGH v. 20.3.2019 – XII ZB 365/18, FamRB 2019, 212)

Wenn die Eltern beider zusammenlebenden Ehegatten unterhaltsbedürftig werden, stellt sich die Frage, ob die zeitlich zuerst entstehende Unterhaltspflicht gegenüber einem Elternteil aus dem Familienunterhalt zu begleichen, also vorab vom unterhaltspflichtigen Einkommen abzuziehen ist oder aber ob die Grundsätze der Berechnung des Elternunterhalts aus den Entscheidungen BGH v. 28.7.2010 – XII ZR 140/07, FamRZ 2010, 1535 = FamRB 2010, 295 und BGH v. 5.2.2014 – XII ZB 25/13, FamRZ 2014, 538 = FamRB 2014, 123 für die einzelnen unterhaltspflichtigen Kinder isoliert anzuwenden sind.

Der BGH entscheidet konsequent, dass die in der zitierten Entscheidung aufgestellten Berechnungsgrundsätze auch dann Anwendung finden, wenn beide Ehegatten ihren Eltern gegenüber unterhaltspflichtig sind.

Es ist nicht sehr überraschend, dass der BGH das Berechnungsschema zur Ermittlung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit gegenüber den Eltern nicht wechselt, wenn beide Ehegatten ihren jeweiligen Eltern gegenüber unterhaltspflichtig sind. Das Berechnungsmodell des BGH geht davon aus, dass der Familie ein individueller Selbstbehalt zu verbleiben hat, um ihren Lebensstandard zu sichern. Jenseits dessen bedarf es keiner zusätzlichen Einkommensreservation (vgl. schon Hauß, Elternunterhalt: Grundlagen und Strategien, 5. Aufl., Rz. 441).

Da die Berechnung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit von auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Kindern in der Praxis aufwendig ist, bedient man sich in der Praxis sinnvollerweise einer „Rechenhilfe“. Eine solche steht in einer einfachen Variante unter www.famrb.de/Materialien zur Verfügung und wurde nunmehr auch insoweit ergänzt, dass bei verheirateten Kindern die Leistungsfähigkeit beider Ehegatten angezeigt wird.

 

 

 

Die neue Düsseldorfer Tabelle

Kerzenbeleuchtung und eröffnende Weihnachtsmärkte signalisieren den Familienrechtlern die Ankunft einer neuen Düsseldorfer Tabelle. Und jahreszeitlich angepasst stellt sich die Frage: Gibt’s mehr als im letzten Jahr? Weil sich die Mindestbedarfssätze erhöht haben gibt‘s angemessen mehr. Sonst noch was? Ja: Eine einheitliche Tabelle für das ganze Bundesgebiet. Das ist zwar wie gewohnt, aber weder gewöhnlich noch selbstverständlich. Wer Juristen kennt, weiß, dass es für Oberlandesgerichte ungewöhnlich ist, sich bundesweit darauf verständigen, was „angemessener Unterhalt“ i.S. von § 1610 Abs. 1 BGB und wie die die prozentuale Stufung bei der Geltendmachung des Unterhalts ist. Die durch unterschiedlich hohe Wohn- und Transportkosten gekennzeichneten Lebensverhältnisse zwischen Rhein und Oder, Alpen und Ostsee gieren geradezu nach regionaler Differenzierung. Dass die Einheitlichkeit der Tabelle trotz des dogmatischen Streits um die Abflachung (oder gar Aufgabe) der 4. Altersstufe[1] gewahrt worden ist, ist eine Leistung, die nicht hoch genug geschätzt werden kann. Es ist eben von Vorteil, dass jeder Bürger anhand der Tabelle und ihrer Anmerkungen schnell und einfach die Dimension der von ihm geschuldeten Unterhaltszahlung ermitteln kann.

Gerade das ist aber auch ein Problem. Die Tabelle ist eine Empfehlung eines nicht vom Gesetz- oder Verordnungsgeber legitimierten Gremiums. Wenn diese Empfehlungen jedoch auf so breite Akzeptanz in der familienrechtlichen Praxis und der Gesellschaft stoßen, dass man eine gesetzesgleiche Wirkung erkennt, zeugt das von Qualität. Das darf aber nicht dazu führen, die Tabelle ‚gnaden- und gedankenlos‘ anzuwenden. Trotz der Tabelle gilt der Vorrang des Gesetzes, der die Familienrechtler dazu verpflichtet, den ‚angemessenen Unterhalt‘ für den konkreten Einzelfall zu ermitteln. Dazu bedarf es mehr, als das Einkommen und den Bedarf anhand der Einkommensstufe, des Alters der Kinder und der Anzahl der Unterhaltsberechtigten zu ermitteln. Wäre es so einfach, bedürfte es zur Festsetzung des Unterhalts keiner juristischen Qualifikation. EDV-Bedienungskompetenz würde ausreichen. Die fallbezogenen Wohn- und Lebenshaltungskosten der beteiligten Eltern sind ebenso zu ermitteln und berücksichtigen, wie deren durch Betreuung des Kindes im Rahmen des Umgangsrechts entstehenden Fahrt-, Wohn- und sonstigen Bespaßungskosten. Was für die unterhaltspflichtigen Eltern recht ist, gilt umso mehr für die individuelle Berücksichtigung der Bedarfslage der Kinder einschließlich der Sonder- und Mehrbedarfe. Dazu gehören auch die ‚Kosten des Wohnens‘ für ein Kind. Diese sind mit ca. 20% in den Bedarfssätzen der Düsseldorfer Tabelle enthalten. Das kann in Ballungsgebieten deutlich zu wenig sein. Mehr setzt aber auch Leistungsfähigkeit der unterhaltspflichtigen Person voraus. Eine Angemessenheitsprüfung muss also immer beides im Blick haben: Bedarf der unterhaltberechtigten und der unterhaltspflichtigen Person. In der Praxis wird man bei Geltendmachung der Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle wenig oder gar nichts zu erläutern haben. Wer davon nach oben oder unten abweichen will, hat dafür die Darlegungslast. Ob die Selbstbehalte der Unterhaltspflichtigen noch angemessen sind, ist zu bezweifeln. Seit 2015 sind die Lebenshaltungskosten um ca. 6 % gestiegen, die Bedarfssätze der Kinder um ca. 8 %. Die Selbstbehaltssätze der unterhaltspflichtigen Personen sind aber nicht angehoben worden. Gerade in den niedrigen Einkommensgruppen stellt das ein Problem dar, das zu unangemessen niedrigen Selbstbehalten führen kann und wird, wenn sich die OLG nicht bald zu einer Korrektur entschließen. Gut, dass man Mehr- und Sonderbedarf nicht nur bei der unterhaltsberechtigten Person berücksichtigen kann, sondern auch bei der unterhaltspflichtigen. Die im Selbstbehalt von 1.080 € enthaltenen 380 € für die ‚Kosten des Wohnens‘ (Warmmiete) werden in Bonn, Frankfurt, Hamburg, München, Münster, Mainz, Köln, Düsseldorf … als schlechter Scherz angesehen werden. Es liegt an der Anwaltschaft, von der Anmerkung A 5 der Düsseldorfer Tabelle Gebrauch zu machen und auch den Bedarf der unterhaltspflichtigen Person angemessen zu berücksichtigen. Im Koalitionsvertrag der Regierung ist ein Prüfauftrag formuliert, die Bedarfssätze stärker gesetzlich zu verankern. Wer glaubt, dadurch würde das Problem der Angemessenheitskontrolle von Bedarf und Bedürftigkeit einer gerechteren Einzelfalllösung zugeführt, dürfte auch an den Weihnachtsmann glauben, womit wir schließlich wieder beim Advent wären. Und auch hier schlägt der Klimawandel zu. Der nächste ‚Advent‘ der Düsseldorfer Tabelle findet bei Temperaturen um die 22 Grad statt: Zum 1.7.2019 macht die Kindergeldänderung zwar nicht eine neue Tabelle, aber eine neue Kindergeldverrechnung erforderlich, die wir aber vorausschauend schon einmal verarbeitet haben:

[1] Vgl. nur die Beiträge Schürmann, FamRB 2018, 32; Vossenkämper, FamRB 2018, 39; Schwamb, FamRB 2018, 67; Schürmann, FamRB 2018, 85; Wohlgemuth, FamRZ 2018, 405; Borth, FamRZ 2018, 407.