OLG München bestätigt mit Beschluss vom 10.2.2025 OLG Frankfurt in Sachen Grundbuchfähigkeit des nicht eingetragenen Vereins ohne Rechtspersönlichkeit

Das OLG Frankfurt hat mit Beschluss vom 10.10.2024 (GmbHR 2024, 1324 ff. m. Anm. Wertenbruch; vgl. dazu auch den Wirtschaftsrecht-Blog v. 26.11.2024) die Grundbuchfähigkeit des nicht eingetragenen Vereins bejaht. Der 34. Zivilsenat des OLG München bestätigt dies nun mit seinem Beschluss vom 10.2.2025 (OLG München v. 10.2.2025 – 34 Wx 328/24 e, juris).

Der nicht eingetragene Verein ist auf Grundlage des am 1.1.2024 in Kraft getretenen MoPeG auch begrifflich kein „nicht rechtsfähiger“ Verein, sondern vielmehr ein „rechtsfähiger Verein ohne Rechtspersönlichkeit“. Es fehlt also – im Vergleich zum eingetragenen Idealverein – nur der Status als juristische Person. Das MoPeG verweist mit der Neuregelung des § 54 Abs. 1 Satz 1 BGB – in Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH – für den nicht eingetragenen Idealverein auf die für den eingetragenen Idealverein geltenden §§ 24 bis 53 BGB. Die Eintragung des Idealvereins in das Vereinsregister ist damit eindeutig nicht konstitutiv für die Rechtsfähigkeit, sondern nur Voraussetzung der Rechtspersönlichkeit, also der Anerkennung als juristische Person des Zivilrechts. Die Regelung des § 21 BGB, auf die das MoPeG für den nicht eingetragenen Idealverein gerade nicht verweist, betrifft die Entstehung der rechtsfähigen juristischen Person. Diese Eigenschaft kommt dem nicht eingetragenen Idealverein auch auf Grundlage des MoPeG nicht zu.

Nach Auffassung des OLG München sprechen die besseren Gründe für die Grundbuchfähigkeit des nicht eingetragenen Idealvereins ohne Rechtspersönlichkeit (OLG München v. 10.2.2025 – 34 Wx 328/24 e, juris Rz. 17). Das Gericht verweist zunächst darauf, dass der MoPeG-Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zur Streichung des § 50 Abs. 2 ZPO a.F. und des § 735 ZPO a.F. die materielle Rechtsfähigkeit des Idealvereins ohne Rechtspersönlichkeit sowie die aktive und passive Parteifähigkeit in Prozess und Zwangsvollstreckung konstatiere (OLG München v. 10.2.2025 – 34 Wx 328/24 e, juris Rz. 17 mit Verweis auf Begründung Regierungsentwurf, BT-Drucksache 19/27635, 202). Der MoPeG-Gesetzgeber habe, so das OLG München, mit der Neuregelung des § 54 Abs. 1 Satz 1 BGB „an die schon seit langem bestehende Rechtslage“ anknüpfen wollen (OLG München v. 10.2.2025 – 34 Wx 328/24 e, juris Rz. 17 mit Verweis auf Begründung Regierungsentwurf, BT-Drucksache 19/27635, 124). Dazu gehöre auch die Entscheidung des BGH aus dem Jahre 2016 (WM 2016, 986), die in der Sache eine Grundbuchfähigkeit des nicht eingetragenen Vereins bejahe. Der V. Zivilsenat des BGH hat allerdings in dieser Entscheidung aufgrund der globalen Verweisung des § 54 Satz 1 BGB a.F. auf das Recht der GbR die Grundbuchfähigkeit des nicht im Vereinsregister eingetragenen Vereins nur unter der Voraussetzung der Einhaltung des § 47 Abs. 2 GBO a.F. anerkannt, nach dem bei der rechtsfähigen GbR auch deren Gesellschafter in das Grundbuch einzutragen waren (BGH v. 21.01.2016 – V ZB 19/15, WM 2016, 986 Rz. 15; vgl. dazu auch OLG Frankfurt v. 10.10.2024 – 20 W 186/24, GmbHR 2024, 1324 m. Anm. Wertenbruch).

Nach der MoPeG-Neufassung des § 47 Abs. 2 GBO kann eine GbR nur in das Grundbuch eingetragen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Es gilt also insoweit das sog. Voreintragungsprinzip (vgl. dazu auch OLG Frankfurt v. 10.10.2024 – 20 W 186/24, GmbHR 2024, 1324 m. Anm. Wertenbruch). Die Neufassung des § 54 BGB verweist aber für das Recht des nicht eingetragenen Idealvereins ohne Rechtspersönlichkeit nicht mehr auf das Recht der GbR, sondern auf das Recht des eingetragenen Idealvereins mit Rechtspersönlichkeit (§ 54 Abs. 1 Satz 1 iVm §§ 24 bis 53 BGB). Das OLG München geht daher zutreffend davon aus, dass § 47 Abs. 2 GBO – und damit das dort verankerte Voreintragungsprinzip – nicht auf den nicht eingetragenen Idealverein angewendet werden kann (OLG München v. 10.2.2025 – 34 Wx 328/24 e, juris Rz. 17). Zudem sieht das Gericht zu Recht in der Neufassung des § 15 Grundbuchverfügung (GBV) keinen Hinderungsgrund hinsichtlich der Eintragung des Idealvereins ohne Rechtspersönlichkeit in das Grundbuch.

Im Fall des OLG München hatte das AG Memmingen die Eintragung des nicht eingetragenen Idealvereins als Inhaber eines Nießbrauchsrechts sowie als Gläubiger einer Briefgrundschuld abgelehnt. Das AG Memmingen verlangte unter Verweis auf eine analoge Anwendung des § 47 Abs. 2 GBO eine vorherige Eintragung in das Vereinsregister. Die Beschwerde führte zur Aufhebung des Beschlusses.

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