Der Bundesliga e.V. (ex DFL) vor der Beschlussfassung über die Fortgeltung der 50+1-Grundregel

I. Bekenntnis des Bundesliga-Präsidiums zu „50+1“ im Anschluss an die Entscheidung des Bundeskartellamtes – Reform in zwei Stufen

„Das Bundesliga-Präsidium steht zu 50+1“, heißt es in der am 6.10.2026 im Anschluss an eine Klausurtagung veröffentlichten Stellungnahme des Präsidiums des Bundesliga e.V. (https://www.bundesliga.com/de/bundesliga/news/bundesliga-prasidium-stellungnahme-bundeskartellamt-50-plus-1-regel-39439). Gegenstand der Klausurtagung war die vom Bundeskartellamt am 12.8.2026 (https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Publikation/DE/Pressemitteilungen/50plus1_Schreiben_Verfahrenseinstellung.html?nn=55030) im Zusammenhang mit der Einstellung des Kartellverfahrens bekanntgegebene abschließende kartellrechtliche Bewertung des 50+1-Reglements (vgl. dazu Wertenbruch, Das Zusammenspiel von Kapitalgesellschaftsrecht, Kartellrecht und Verbandsrecht bei der Reform des 50+1-Statuts, GmbHR 2026, 1023 Rz. 7 ff.). Nach der 50+1-Regel des Bundesliga e.V. darf ein Investor grundsätzlich keine Stimmenmehrheit bei einer Fußball-Kapitalgesellschaft erwerben. Es muss vielmehr der Mutter-Idealverein über 50 Prozent plus eine Stimme verfügen; darauf beruht die Bezeichnung „50+1“. Besonderheiten gelten allerdings für die komplexe Rechtsform der GmbH & Co. KGaA. Hier kann ein Investor eine Beteiligung von mehr als 50 % am Grundkapital der KGaA erwerben, sofern der Mutterverein oder eine von ihm zu 100 Prozent beherrschte Tochter die Stellung des Komplementärs innehat (vgl. dazu unten unter VI.).

Die „50+1“-Basisregel ist nach Auffassung des Präsidiums des Bundesliga e.V. ein „zentrales Grundprinzip des deutschen Profifußballs“ sowie Grundlage für die „gesellschaftliche Verankerung“ des Profifußballs in Deutschland. Nach der 50+1-Reformagenda des Bundesliga-Präsidiums soll – in Ergänzung zu seiner „klaren Haltung“ – die Mitgliederversammlung des Ligaverbands im Dezember 2026 eine Bestätigung von 50+1 als ein zentrales Grundprinzip des deutschen Profifußballs beschließen. Die finale Bewertung des Bundeskartellamtes wird insoweit als Grundlage angesehen, um „50+1 langfristig rechtssicherer auszugestalten“. Die durch dieses Statut bewirkte Wettbewerbsbeschränkung könne, so das Bundesliga-Präsidium, in Konkordanz mit den Darlegungen des Bundeskartellamtes durch eine Sicherung der Partizipationsmöglichkeiten breiter Bevölkerungsschichten gerechtfertigt werden. In Bezug auf die konsistentere Ausgestaltung und Anwendung von „50+1“ gehe es um den vom Bundeskartellamt insbes. in Bezug auf die Förderausnahmen und die Offenheit der Vereine aufgezeigten Anpassungsbedarf.

Im Rahmen einer zweiten Reformstufe will das Bundesliga-Präsidium dem Ligaverband im ersten Halbjahr 2027 Vorschläge zur einheitlichen Ausgestaltung und Anwendung des 50+1-Statuts bei allen 36 Klubs der Bundesliga und 2. Bundesliga vorlegen. Kartellrechtlich besteht allerdings keine Notwendigkeit, den vom Bundeskartellamt adressierten nicht unerheblichen Anpassungsbedarf durch weitreichende Änderungen des aktuellen Reglements zu erfüllen. Denn eine komplette Aufhebung von „50+1“ mit der Folge der Zulässigkeit der uneingeschränkten Übernahme von Fußball-Kapitalgesellschaften durch Investoren würde schon die Wettbewerbsbeschränkung beseitigen und damit nach Kartellrecht einen Idealzustand herbeiführen, so dass eine Rechtfertigung durch eine Vereinsprägung des Profifußballs durch Partizipationsmöglichkeiten breiter Bevölkerungskreise nicht erforderlich wäre (vgl. BKartA S. 33; Wertenbruch, GmbHR 2026, 1023 Rz. 26). Mit dem vom Bundesliga-Präsidium für Dezember 2026 anvisierten Plazet der Ligaklubs zugunsten der „50+1“-Grundregel begibt sich der Ligaverband unter Inkaufnahme einer permanenten spürbaren Wettbewerbsbeschränkung auf die Rechtfertigungsebene, über der auch künftig das Damoklesschwert eines kartellrechtlichen Untersagungsverfahrens schwebt. Die Stärke des Fadens, an dem dieses Schwert hängt, kann der Bundesliga e.V. durch Beseitigung der vom Bundeskartellamt beanstandeten inkonsistenten Satzungslage und Anwendungspraxis positiv beeinflussen. Die Zweistufigkeit der geplanten Reform hat den Vorteil, dass nach einer verbandsrechtlichen Bestätigung der 50+1-Grundregel im Dezember 2026 bei den nachfolgenden Beschlussfassungen über die erforderlichen Anpassungen sowie den Verhandlungen mit einzelnen Klubs die komplette Aufgabe dieses Prinzips mit der Folge der generellen Zulässigkeit der Übernahme von Mehrheitsbeteiligungen durch Investoren bei allen Ligaklubs nicht mehr Bestandteil des verbandsrechtlichen Optionsportfolios ist.

Die 50+1-Zukunftsvision des Präsidiums des Bundesliga e.V. liegt inhaltlich weitgehend auf derselben Linie wie die „klare Erwartung“ der Vereinigung Unsere Kurve e.V. (www.unserekurve.de/blog/die-501-regel-war-immer-richtig-jetzt-muss-sie-konsequent-durchgesetzt-werden/). Diese Fanvereinigung, die sich selbst als größte deutsche Faninteressenvertretung bezeichnet, verlangt vom Bundesliga-Präsidium, dass jetzt bei der Umsetzung der Vorgaben des Bundeskartellamtes im Sinne der „32 regelkonformen Standorte“ gehandelt wird. Der Mitgliederversammlung des Bundesliga e.V. obliege es, Beschlüsse zu fassen, die den Wettbewerb in den Bundesligen wieder „zugunsten aller fair gestalten“. Zugleich adressiert Unsere Kurve e.V. eine „deutliche Warnung an die ressourcenstarken Gegner von 50+1“. Diese Regel dürfe nicht „weiter torpediert“ werden, um später eine fehlende Durchsetzung und damit die Hinfälligkeit von „50+1“ monieren zu können. Ein solches „demokratieverachtendes Vorgehen“ hätte „Kollateralschäden“ zur Folge (www.unserekurve.de/blog/die-501-regel-war-immer-richtig-jetzt-muss-sie-konsequent-durchgesetzt-werden/).

II. Die Beendigung der Förderausnahmen für Bayer 04 Leverkusen und den VfL Wolfsburg

Die für eine kartellrechtliche Rechtfertigung der 50+1-Regel erforderliche uneingeschränkte Vereinsprägung in Gestalt von Partizipationsmöglichkeiten breiter Bevölkerungskreise ist derzeit auf Grundlage von erteilten statutarischen Förderausnahmen bei Bayer 04 Leverkusen und dem VfL Wolfsburg nicht gegeben. Die Vereinbarung eines unbefristeten Bestandsschutzes für diese Werksklubs kommt mangels kartellrechtlicher Verhandlungsmasse nicht in Betracht (vgl. BKartA S. 22, 33; Wertenbruch, GmbHR 2026, 1023 Rz. 16). Einen Gestaltungsspielraum hat der Bundesliga e.V. nur in Bezug auf die Länge der vom Bundeskartellamt grundsätzlich als zulässig angesehenen Übergangsfrist für die Beendigung der Förderausnahmen (BKartA S. 33; Wertenbruch, GmbHR 2026, 1023 Rz. 16, 27). Eine Übergangsfrist von mehr als fünf Jahren kommt aber insbes. deshalb nicht in Betracht, weil bei der TSG 1899 Hoffenheim e.V. auf die zugunsten des SAP-Mitbegründers Dietmar Hopp erteilte Förderausnahme während des jetzt abgeschlossenen Kartellverfahrens freiwillig verzichtet und die Wiederherstellung der Stimmenmehrheit des Muttervereins innerhalb weniger Monate durch Anteilsübertragung vollzogen wurde (vgl. Wertenbruch, GmbHR 2026, 1023 Rz. 16, 27).

Ob es nach der Beschlussfassung im Dezember 2026 über die Fortgeltung der 50+1-Grundregel – neben der Aufhebung der auf die Gewährung von Förderausnahmen bezogenen allgemeinen Satzungsregelung – überhaupt zu einer formellen Abstimmung in der Mitgliederversammlung des Bundesliga e.V. über den Entzug der noch bestehenden Förderausnahmen für Bayer 04 Leverkusen und den VfL Wolfsburg kommt, hängt davon ab, wie allfällige Verhandlungen des Präsidiums des Bundesliga e.V. mit diesen Werksklubs über einen freiwilligen Verzicht unter Einräumung eines angemessenen Übergangszeitraums verlaufen. Das Bundesliga-Präsidium beabsichtigt in Bezug auf die Reform von „50+1“ eine „konsensuale Lösung“ innerhalb des Ligaverbandes und verweist diesbezüglich auf die Notwendigkeit „intensiver Gespräche“ und eines hohen Maßes an „Verantwortungsbewusstsein aller Beteiligten“ (https://www.bundesliga.com/de/bundesliga/news/bundesliga-prasidium-stellungnahme-bundeskartellamt-50-plus-1-regel-39439). Insoweit kann der Ligaverband prinzipiell auch darauf setzen, dass die verbliebenen Inhaber einer Förderausnahme die Erfolgsaussichten eines Klageverfahrens valide einschätzen. Das Bundeskartellamt hat auch in Bezug auf die Förderausnahmen die aktuelle einschlägige Rechtsprechung des EuGH eins zu eins auf die 50+1-Thematik übertragen. Die Stimmenmehrheit der Bayer AG und der Volkswagen AG in den jeweiligen Fußball-Kapitalgesellschaften gewährleistet partout nicht die für die Rechtfertigung der Wettbewerbsbeschränkung erforderliche Vereinsprägung in Gestalt von Partizipationsmöglichkeiten breiter Bevölkerungskreise, sondern sichert das Gegenteil ab (BKartA S. 22 f.; Wertenbruch, GmbHR 2026, 1023 Rz. 16). Die Darlegungen des Bundeskartellamtes zur Notwendigkeit der Beendigung der noch bestehenden Förderausnahmen bewegen sich daher auf höchstrichterlich bereits eingefahrenen Gleisen.

III. Partizipationsmöglichkeiten breiter Bevölkerungskreise durch Erwerb einer Klubmitgliedschaft mit vollem Stimmrecht und passivem Wahlrecht

1. Die Vorgaben des Bundeskartellamtes

Rein vereinsrechtlich kann zwar die Aufnahme von stimmberechtigten Vereinsmitgliedern beschränkt werden (Wertenbruch, GmbHR 2026, 1023 Rz. 17; Westermann/Anzinger in Erman, 17. Aufl. 2023, § 32 Rz. 5). Nur stimmberechtigte Mitglieder können allerdings über die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung des Idealvereins als Mehrheitsgesellschafter der Fußball-Kapitalgesellschaft den nach Kartellrecht erforderlichen richtungsweisenden Einfluss auf den Profifußballbetrieb nehmen. Die Satzung des Bundesliga e.V. regelt bislang nicht ausdrücklich den Grundsatz der Offenheit der Mutter-Idealvereine für den Erwerb einer stimmberechtigten Mitgliedschaft. Die kartellrechtliche Rechtfertigung der vom 50+1-Reglement grundsätzlich ausgehenden Wettbewerbsbeschränkung setzt voraus, dass die Partizipationsmöglichkeiten breiter Bevölkerungskreise durch eine grundsätzlich unbeschränkte Aufnahme von stimmberechtigten Mitgliedern abgesichert sind. Die Aufnahme als stimmberechtigtes Mitglied kann künftig, sofern der Bundesliga e.V. an der 50+1-Grundregel festhält, nur im Ausnahmefall bei Vorliegen eines sachlichen Grundes versagt werden, etwa – worauf das Bundeskartellamt hinweist – wegen bereits bestehender Mitgliedschaft in einem Konkurrenzklub (vgl. BKartA S. 25; Wertenbruch, GmbHR 2026, 1023 Rz. 17). So könnte bspw. der FC Schalke 04 einen Aufnahmeantrag ablehnen, wenn schon eine Mitgliedschaft bei Borussia Dortmund besteht. Zudem darf nach den Vorgaben des Bundeskartellamtes der Mitgliedsbeitrag den Betrag nicht übersteigen, der im gesamten deutschen Vereinsfußball gewöhnlich von einem Verein erhoben wird (BKartA S. 25; Wertenbruch, GmbHR 2026, 1023 Rz. 17). Der Bundesliga e.V. ist zum Zwecke der Gewährleistung der Vereinsprägung des deutschen Profifußballs gehalten, künftig den Grundsatz der Offenheit der Idealvereine für eine stimmberechtigte Mitgliedschaft statutarisch zu verankern und die Einhaltung bei der Lizenzvergabe zu prüfen.

2. Beschränkte Mitgliederzahl bei RasenBallsport Leipzig

Der FC Bayern München hat aktuell ca. 450.000 Mitglieder (https://fcbayern.com/de/fans/mitgliedschaft), Borussia Dortmund ca. 245.000 Mitglieder (https://www.bvb.de/de/de/der-bvb/der-verein/mitgliedschaft.html) und der FC Schalke 04 ca. 220.000 Mitglieder (https://de.wikipedia.org/wiki/FC_Schalke_04). Das sind die mitgliederstärksten Klubs der Bundesliga. Die auf den Profifußball bezogenen Partizipationsmöglichkeiten breiter Bevölkerungskreise stehen bei diesem Trio ebenso wie bei den anderen Fußballklubs außer Frage, die ebenfalls eine hohe Anzahl an Mitgliedern haben und grundsätzlich offen sind für den Erwerb einer stimmberechtigten Mitgliedschaft. Der in der saarländischen 13.000-Einwohner-Gemeinde Spiesen-Elversberg domizilierende Bundesliga-Aufsteiger SV 07 Elversberg zählt immerhin rund 14.000 Mitglieder (https://de.wikipedia.org/wiki/SV_Elversberg). Nach eigenen Angaben auf der Mitgliederversammlung 2024 hatte dagegen der RasenBallsport Leipzig e.V. nur 23 stimmberechtigte Mitglieder und 750 nicht stimmberechtigte Fördermitglieder, wobei – als Ausdruck einer entsprechenden Vereinsphilosophie – nur für den Klub oder den „Red Bull“-Konzern tätige und nützliche Personen eine Stimmberechtigung erwerben können (https://rblive.de/news/mitgliederversammlung-so-viele-mitglieder-hat-rb-leipzig-aktuell-3805701). Da die kartellrechtliche Rechtfertigung des 50+1-Reglements unabdingbar eine Offenheit der Mitgliedschaft für breite Bevölkerungskreise erfordert, kann der Bundesliga e.V. derartige Beschränkungen der Aufnahme stimmberechtigter Mitglieder bei der Lizenzvergabe künftig nicht mehr akzeptieren (vgl. Wertenbruch, GmbHR 2026, 1023 Rz. 18).

IV. Unzulässigkeit von Stimmbindungsverträgen und Mitspracherechten eines Investors bei der Bestellung und Abberufung von GmbH-Geschäftsführern – „Hannover 96“-Vertrag

Die auf der 50+1-Grundregel beruhende Stimmenmehrheit des Muttervereins in der Fußball-Kapitalgesellschaft garantiert diesem Verein eine Beschlussfassungsmacht in den Angelegenheiten des Profifußballs. Das ist der evidente Sinn des Mehrheitserfordernisses. Sofern der Bundesliga e.V. durch Beschluss an „50+1“ festhält, verlangt die für die kartellrechtliche Rechtfertigung erforderliche Vereinsprägung des Profifußballs, dass die Partizipationsmöglichkeiten breiter Bevölkerungskreise nicht – unter formaler Wahrung des Gebots der Stimmenmehrheit des Muttervereins – durch Stimmbindungsverträge sowie Mitspracherechte eines Investors bei der Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern einer Fußball-GmbH eingeschränkt werden (Wertenbruch, GmbHR 2026, 1023 Rz. 19 ff.). Bei der Reform des 50+1-Reglements muss dies statutarisch klargestellt werden, und der Bundesliga e.V. darf eine Ligalizenz künftig nur erteilen, wenn auch diese Vorgabe von Klubs eingehalten wird.

Die Satzung der Komplementär-GmbH der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA sieht vor, dass für die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern ein fakultativer Aufsichtsrat zuständig ist und der Kommanditaktionärin (Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG) bei diesen Maßnahmen ein Mitspracherecht zusteht. Nach dem „Hannover 96“-Vertrag darf der Idealverein Hannover 96 die Satzung der Komplementär-GmbH nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Kommanditaktionärin ändern, ergänzen oder ersetzen (vgl. dazu Wertenbruch, GmbHR 2026, 1023 Rz. 22). Derartige Vertragskonstruktionen schränken – ebenso wie die Förderausnahmen und eine Beschränkung der Aufnahme von stimmberechtigten Mitgliedern – die Vereinsprägung ein und müssen daher künftig durch die Satzung des Bundesliga e.V. ausgeschlossen und bei der Lizenzvergabe als Versagungsgrund berücksichtigt werden (vgl. dazu Wertenbruch, GmbHR 2026, 1023 Rz. 22).

Dass der Bundesliga e.V. (ex DFL) den bestehenden „Hannover 96“-Vertrag bislang geduldet hat, ist zwar bei retrospektiver Betrachtung nicht überzeugend. Dieser Vertrag ist allerdings im Jahre 2019 und damit im Windschatten des 2018 von der DFL beantragten und vom Bundeskartellamt erst jetzt beendeten Kartellverfahrens geschlossen worden, dessen Ausgang nicht vorhersehbar war. Die Ablehnung einer kartellrechtlichen Rechtfertigung der wettbewerbsbeschränkenden 50+1-Regel durch das Bundeskartellamt mit der Folge der uneingeschränkten Zulässigkeit der Übernahme einer gesellschaftsrechtlichen Mehrheitsbeteiligung durch einen Investor konnte bis zum 12.8.2026 nicht ausgeschlossen werden. Insoweit wurde in Hannover va banque gespielt. Mit der abschließenden Bewertung des Bundeskartellamtes hat sich allerdings das Spiel gedreht. Alle Trümpfe sind jetzt in der Hand des Bundesliga e.V. und können im Rahmen einer konsistenten Umsetzung der 50+1-Regel ausgespielt werden.

V. Keine Notwendigkeit des statutarischen Ausschlusses von geheimen Abstimmungen in der Mitgliederversammlung des Bundesliga e.V.

Das Bundeskartellamt beanstandet zwar zu Recht, dass die DFL (nunmehr Bundesliga e.V.) bei der geheimen Abstimmung in der Mitgliederversammlung der DFL am 11.12.2023 über die Beteiligung von Investoren an Medienerlösen der DFL nicht sichergestellt hat, dass der später abberufene Geschäftsführer der Hannover 96 GmbH eine der DFL bekannte Weisung des Muttervereins Hannover 96 e.V. einhält (BKartA S. 26 ff.; Wertenbruch, GmbHR 2026, 1023 Rz. 23 ff.). Dies ist bei einer geheimen Abstimmung generell nicht möglich. Daraus folgt aber nicht ein generelles kartellrechtliches Verbot von geheimen Abstimmungen in der Mitgliederversammlung des Bundesliga e.V. zum Zwecke der Sicherstellung der Einhaltung von Weisungen an den Geschäftsführer einer Fußball-GmbH (BKartA S. 26 ff.; Wertenbruch, GmbHR 2026, 1023 Rz. 25). Der in Rede stehende Konsistenzverstoß in Bezug auf das 50+1-Reglement beruht vielmehr auf Besonderheiten des konkreten Einzelfalls, weil die DFL 2019 und 2022 öffentlich mitgeteilt hatte, dass der „Hannover 96“-Vertrag aufgrund des Weisungsrechts der GmbH-Gesellschafterversammlung (§ 37 Abs. 1 GmbHG) mit „50+1“ vereinbar sei (BKartA S. 26 ff.; Wertenbruch, GmbHR 2026, 1023 Rz. 25). Dies ist aus heutiger Sicht insbes. wegen der Möglichkeit geheimer Abstimmungen nicht zutreffend. Die Durchführung geheimer Abstimmungen in der Mitgliederversammlung des Bundesliga e.V. ist in bestimmten Fällen nach wie vor erforderlich, um die stimmberechtigten Mitglieder bei umstrittenen und bedeutenden Beschlussgegenständen vor Druckausübung und Repressalien zu schützen. Insoweit obliegt dem Bundesliga e.V. gegenüber den einzelnen Mitgliedsklubs eine Treue- und Schutzpflicht. Eine Satzungsregelung bezüglich der Voraussetzungen einer geheimen Abstimmung wäre aber im Rahmen der Reform des 50+1-Reglements sinnvoll (vgl. zum Ganzen Wertenbruch, GmbHR 2026, 1023 Rz. 25).

 VI. Die 50+1-Sonderregel für die GmbH & Co. KGaA

Das aktuelle 50+1-Statut enthält eine praktisch sehr bedeutsame Sonderregelung für die GmbH & Co. KGaA. Denn in Bezug auf das Grundkapital der KGaA gilt „50+1“ nicht, sofern der Mutterverein oder eine von ihm zu 100 % beherrschte Tochter die Stellung des geschäftsführenden Gesellschafters (Komplementärs) hat (Wertenbruch, GmbHR 2026, 1023 Rz. 3 ff.). Sowohl in der Bundesliga (FC Augsburg, SV Werder Bremen, Borussia Dortmund, 1. FC Köln und SC Paderborn) als auch in der 2. Bundesliga (DSC Arminia Bielefeld, VfL Bochum, Eintracht Braunschweig, SpVgg Greuther Fürth, Hannover 96, Hertha BSC, 1. FC Kaiserslautern, Karlsruher SC und VfL Osnabrück) macht diese komplexe Rechtsform Furore. Bei der rein gesellschaftsrechtlich grundsätzlich möglichen besonderen Variante der Einheits-GmbH & Co. KGaA ist die KGaA als solche Alleingesellschafterin ihrer eigenen Komplementär-GmbH. Im Bereich des Profifußballs setzt diese Gestaltung allerdings verbandsrechtlich voraus, dass der Mutterverein mehrheitlich an der KGaA beteiligt ist, weil ansonsten ein Investor Einfluss auf die Geschäftsführung der Komplementär-GmbH erlangen kann (Wertenbruch, GmbHR 2026, 1023 Rz. 6). Durch das aktuelle Erfordernis einer Beteiligung des Muttervereins in Höhe von 100 % an der Komplementär-GmbH wird die KGaA-Einheitsvariante ausgeschlossen, sofern ein Investor am Grundkapital der KGaA mehrheitlich beteiligt ist. Im Rahmen der Reform des 50+1-Reglements ist zwar eine Änderung der vorhandenen Bestimmungen für die GmbH & Co. KGaA nicht zwingend erforderlich. Es muss aber vonseiten des Bundesliga e.V. statutarisch sichergestellt werden, dass die auf der Stellung als Alleingesellschafter beruhende Beherrschung der Komplementär-GmbH der KGaA durch den Mutterverein und seine darauf beruhende Beschlussfassungsmacht nicht durch Stimmbindungsverträge sowie Mitspracherechte eines Investors in einem fakultativen Aufsichtsrat bei der Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern dieser GmbH eingeschränkt werden (Wertenbruch, GmbHR 2026, 1023 Rz. 19 ff.).

VII. Ausblick

Es ist zu erwarten, dass die Mitgliederversammlung des Bundesliga e.V. mit großer Mehrheit, wenn auch nicht einstimmig, im Dezember 2026 die Fortgeltung der 50+1-Grundregel beschließt mit der Folge, dass Investoren bei Fußball-Kapitalgesellschaften nicht die Stimmenmehrheit erwerben können. Eine Ausnahme gilt insoweit unter bestimmten Voraussetzungen nur bei der GmbH & Co. KGaA. Alle statutarischen Folgeregelungen des Bundesliga e.V. müssen zum Zwecke der kartellrechtlichen Rechtfertigung der bestehenden Wettbewerbsbeschränkung vom Leitbild der Vereinsprägung des deutschen Profifußballs durch Partizipationsmöglichkeiten breiter Bevölkerungskreise getragen sein. Die reformierten Satzungsregelungen müssen dann bei der Lizenzierungspraxis konsistent umgesetzt werden. Da die aktuelle EuGH-Rechtsprechung bei der abschließenden Bewertung des Bundeskartellamts durchweg Pate gestanden hat, kann das Bundesliga-Präsidium auch davon ausgehen, dass nach einer Bestätigung der 50+1-Regel durch die Mitgliederversammlung im Dezember 2026 die Herstellung der gebotenen konsistenten Anwendungspraxis mit den betroffenen Klubs im Konsens erreicht werden kann.