BGH zur Fristsetzung zur Nacherfüllung im Kaufrecht

Der BGH hat sich in einem Urteil vom 13. Juli 2016 – VIII ZR 49/15 mit der Frage auseinderzusetzen, wie genau die für einen Rücktritt erforderliche Setzung einer Nachfrist zur Nacherfüllung formuliert sein muss. Im entschiedenen Fall verwendete der Käufer die Begrifflichkeit „unverzüglich“, ohne einen konkreten Termin des Fristendes einzusetzen. Auch formulierte er es als Bitte um „schnelle Behebung“.

Der BGH stellt sich dabei auf den äußerst käuferfreundlichen Standpunkt, dass mit einer solchen Formulierung dem Verkäufer eine zeitliche Grenze gesetzt wird, die aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls bestimmbar ist und ihm vor Augen führt, dass er die Nachbesserung nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt bewirken darf.

Auch Höflichkeit schadet nicht im Rechtsverkehr

„Trotz der gewählten höflichen Bezeichnung als „Bitte“ ließ die Klägerin dabei auch keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Nacherfüllungsverlangens aufkommen.“

heißt es in der Pressemitteilung.
Fazit: Eine Nachfristsetzung als Schlüssel für eine Vielzahl von Sekundäransprüchen dürfte auch in – dem Wortlaut der Fristsetzung zufolge – zweifelhaften Fällen nach dieser Rechtsprechung durchaus zu bejahen sein.

Wie diese sehr weitreichende Auslegung mit dem Wortlaut von § 323 Abs. 1 BGB vereinbart werden kann, ist fraglich. Dort ist ausdrücklich nicht von einer einfachen Mahnung (wie z.B. § 286 Abs. 1 BGB), sondern von dem Bestimmen einer Frist die Rede.

 

BGH Urteil vom 13. Juli 2016 – VIII ZR 49/15 Link zur Pressemitteilung    Link zur Entscheidung

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