Diese Woche geht es um die Berechtigung an dem Guthaben auf einem Sparbuch, das Eltern für ihr Kind angelegt haben.
Berechtigung an einem Sparguthaben
Urteil vom 17. Juli 2019 – XII ZB 425/18
Mit den Rechtsverhältnissen zwischen Bank, Kind und Eltern befasst sich der XII. Zivilsenat.
Der Antragsgegner und seine damalige Ehefrau hatten im Jahr 1997 für ihr im Jahr zuvor geborenes Kind – die jetzige Antragstellerin – ein Sparkonto eingerichtet. In den Jahren 2010 und 2011 hob der Antragsgegner ohne Rücksprache mit seiner Ehefrau 17.300 Euro von dem Sparkonto ab. Im Jahr 2015 übergab er das Sparbuch, das ein Restguthaben von 242 Euro auswies, an die Antragstellerin, die bei dieser Gelegenheit erstmals von der Existenz des Sparkontos erfuhr. Das Begehren der Antragstellerin, den Antragsgegner zur Zahlung von 17.300 Euro zu verurteilen, hatte vor dem AG Erfolg. Das OLG wies den Antrag auf die Beschwerde des Antragsgegners hin ab.
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin führt zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das OLG.
Abweichend vom Beschwerdegericht misst der BGH der Frage, wer Besitzer des Sparbuchs war, für das Rechtsverhältnis mit der Bank keine Bedeutung zu. Er grenzt sich damit von früherer, überwiegend das Verhältnis zwischen Großeltern und Enkel betreffender Rechtsprechung ab und begründet dies damit, dass Eltern jedenfalls bis zum Grundschulalter schon aufgrund ihrer Obliegenheit zum Schutz des Kindesvermögens gehalten sind, den Besitz am Sparbuch auszuüben. Für das Verhältnis zur Bank sind in dieser Konstellation vor allem die mit dieser getroffenen Vereinbarungen über Kontoinhaberschaft und Verfügungsbefugnis von Bedeutung. Diese sprechen im Streitfall dafür, dass die Antragstellerin Inhaberin des Kontos war, weil die Vertragsbestimmungen die Eltern nur als Vertreter ausweisen und sogar ausdrücklich vorsahen, dass die Antragstellerin auch deren Zustimmung zu Verfügungen über das Konto berechtigt ist.
Auch wenn das Kind Kontoinhaber ist, können die Eltern im Innenverhältnis aber zur Verfügungen über das Guthaben berechtigt sein. Für eine solche Berechtigung kann der Umstand sprechen, dass die Eltern den Besitz an dem Sparbuch auch nach dem Erreichen des Grundschulalters behalten haben. Ob dieses Indiz im Streitfall ausreicht, muss das OLG in der von neuem eröffneten Beschwerdeinstanz tatrichterlich beurteilen.
Praxistipp: Wenn das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Eltern im Innenverhältnis Berechtigte des Sparguthabens verblieben sind, kann dies steuerliche Konsequenzen haben – jedenfalls für Zeiträume, in denen Sparkonten noch nennenswerte Zinserträge generiert haben.