Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Rückgabe einer nicht bestellten Leistung.

Leistung in der irrigen Vorstellung einer Bestellung
BGH, Urteil vom 26. September 2023 – XI ZR 98/22

Der XI. Zivilsenat befasst sich mit der Auslegung von § 241a Abs. 2 Fall 2 BGB.

Im März 2019 überwies die klagende Bank 3.490 Euro auf ein gemeinsames Konto des Beklagten und dessen damaliger Ehefrau. Aus Sicht der Klägerin erfolgte die Zahlung auf der Grundlage eines Darlehensvertrags. Diesen Vertrag hatte die damalige Ehefrau des Beklagten unter dessen Namen, aber ohne dessen Wissen geschlossen. Im weiteren Verlauf erfolgten Teilzahlungen in Höhe von rund 1.050 Euro.

Die Klage auf Rückzahlung des Restbetrags von rund 2.440 Euro war in erster Instanz erfolgreich, nicht aber in der Berufungsinstanz.

Der Bundesgerichtshof stellt das erstinstanzliche Urteil wieder her.

Der Beklagte ist durch die Zahlung auf das gemeinsame Konto bereichert worden. Dies erfolgte ohne Rechtsgrund. Der in seinem Namen, aber ohne sein Wissen geschlossene Vertrag ist unwirksam. Die damalige Ehefrau war nicht bevollmächtigt. Der Beklagte hat den Vertragsschluss nicht genehmigt. Er hat auch nicht die erfolgten Teilzahlungen veranlasst.

Entgegen der Auffassung des OLG ist der auf § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB gestützte Rückzahlungsanspruch nicht nach § 241a BGB ausgeschlossen. Der Beklagte hat die Leistung zwar nicht bestellt. Es greift aber der Ausnahmetatbestand des § 241a Abs. 2 BGB. Die Leistung erfolgte in der irrigen Vorstellung einer Bestellung. Der Beklagte hat dies zwar nicht erkannt. Er muss sich aber entsprechend § 166 Abs. 1 BGB die Kenntnis seiner damaligen Ehefrau zurechnen lassen, weil er dieser die Erledigung der finanziellen Angelegenheiten der Familie überlassen und sich um die Verwaltung des gemeinsamen Kontos nicht gekümmert hat. Aus demselben Grund kann er sich gemäß § 819 Abs. 1 BGB nicht auf einen Wegfall der Bereicherung berufen.

Praxistipp: Eine Wissenszurechnung entsprechend § 166 Abs. 1 BGB kommt auch dann in Betracht, wenn der Repräsentant die ihm im Innenverhältnis zustehenden Befugnisse vorsätzlich überschreitet.

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