Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Obliegenheiten des Klägers, um zu gewährleisten, dass die Klage im Sinne von § 167 ZPO „demnächst“ zugestellt werden kann.

Nachfrageobliegenheit des Klägers bei ausbleibender Vorschussanforderung
BGH, Urteil vom 24. April 2026 – V ZR 124/25

Der V. Zivilsenat bestätigt die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu äußerst haftungsträchtigen Fragen.

Der Kläger ist Mitglied der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Mit einer am 12. Dezember 2022 (Montag) eingegangenen Klage wendet er sich gegen Abrechnungsbeschlüsse, die die Beklagte am 10. November 2022 gefasst hat.

In der Klageschrift ist der Streitwert mit „vorläufig 30.000 Euro“ angegeben. Mit einer am 23. Dezember 2022 zugegangenen Verfügung gab das AG dem Kläger auf, zum Zwecke der Streitwertfestsetzung binnen einer Woche zum Inhalt der angefochtenen Beschlüsse vorzutragen und die Wohngeldabrechnungen vorzulegen. Der Kläger legte die Unterlagen zusammen mit der Klagebegründung am 10. Januar 2023 vor.

Mit Beschluss vom 5. März 2023 setzte das AG den Streitwert vorläufig auf 640.017 Euro fest. Mit Schreiben vom 7. März 2023 forderte es den Kläger zur Zahlung eines entsprechenden Vorschusses auf. Auf Beschwerde des Klägers setzte das LG den Streitwert auf 63.000 Euro fest. Der Kläger zahlte den danach berechneten Vorschuss zeitnah ein. Die Klage wurde daraufhin am 19. Oktober 2023 zugestellt.

Das AG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben.

Die Revision des Klägers hat ebenfalls keinen Erfolg.

Zu Recht haben die Vorinstanzen entschieden, dass die für eine Beschlussanfechtung geltende Frist von einem Monat (§ 45 Satz 1 WEG) nicht eingehalten ist. Die am letzten Tag der Frist eingereichte Klage ist nicht im Sinne von § 167 ZPO „demnächst“ zugestellt worden. Deshalb entfaltet die Zustellung keine Rückwirkung.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Voraussetzungen von § 167 ZPO nur dann erfüllt, wenn dem Kläger eine Zustellungsverzögerung von nicht mehr als vierzehn Tagen zuzurechnen ist. Im Streitfall sind dem Kläger von der insgesamt eingetretenen Verzögerung von rund zehn Monaten mindestens sechzehn Tagen zuzurechnen. Damit ist die Zustellung nicht demnächst erfolgt.

Dem Kläger fällt zum einen zur Last, dass er die am 23. Dezember 2022 zugegangene Aufforderung des AG nicht innerhalb der gesetzten Frist erledigt hat. Das AG hätte die vorläufige Festsetzung des Streitwerts zwar ohne Anhörung der Parteien vornehmen können. Mangels konkreter Angaben in der Klageschrift durfte es den Kläger aber zu einer Ergänzung der Wertangaben auffordern.

Selbst wenn wegen der Feiertage eine gewisse Karenzfrist zu gewähren wäre, hätte der Kläger die angeforderten Unterlagen spätestens am 4. Januar 2023 einreichen müssen. Weil er sie erst am 10. Januar 2023 eingereicht hat, ist ihm eine Verzögerung von mindestens sechs Tagen zuzurechnen.

Ferner hätte der Kläger spätestens sechs Wochen nach Einreichung der Unterlagen nachfragen müssen, warum das AG keinen Vorschuss anfordert.

Ein Kläger, der alle ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen erbracht, insbesondere den Kostenvorschuss eingezahlt hat, ist grundsätzlich allerdings nicht gehalten, durch Nachfragen beim Gericht auf eine beschleunigte Zustellung hinzuwirken. Er hat aber nachzufragen, wenn das Gericht längere Zeit keinen Vorschuss anfordert. Der BGH hat noch nicht abschließend entschieden, nach welchem Zeitraum eine Erkundigung einzuholen ist. Dieser Zeitraum beträgt aber höchstens sechs Wochen.

Im Streitfall hätte der Kläger mithin spätestens am 21. Februar 2023 nachfragen müssen, warum das AG keinen Vorschuss angefordert hat. Bis zur Festsetzung des Streitwerts am 5. März 2023 ist damit eine Verzögerung von mindestens zehn Tagen eingetreten, die ebenfalls dem Kläger zuzurechnen ist.

Praxistipp: Ein Wohnungseigentümer, der eine Beschlussanfechtungsklage eingereicht und alle ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen erbracht hat, muss abweichend von dem oben aufgezeigten Grundsatz spätestens nach einem Jahr bei Gericht nachfragen, weshalb die Klage noch nicht zugestellt worden ist (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2024 – V ZR 17/24, MDR 2025, 31 Rn. 11 ff.).

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