Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um eine Frage aus dem internationalen Erbrecht.

Kollisionsrechtliche Verweisung auf erbrechtliche Sachnormen
BGH, Beschluss vom 24. Juni 2026 – IV ZR 24/25

Der IV. Zivilsenat befasst sich mit dem Verhältnis zwischen den unionsrechtlichen Kollisionsnormen und dem deutschen Sachrecht

Die Beteiligten streiten über die Erbfolge ihres Jahr 2017 verstorbenen Bruders, der US-Staatsbürger war und zuletzt im Bundesstaat New York gewohnt hatte. Zum Nachlass gehört ein Anteil an der Erbengemeinschaft nach dem Vater des Erblassers und der Beteiligten. Das Vermögen dieser Erbengemeinschaft besteht im Wesentlichen aus einem Grundstück in München.

Der Erblasser hat den Beteiligten zu 2 in einem Testament aus dem Jahre 2015 zum Alleinerben eingesetzt. Der Beteiligte zu 2 schlug die Erbschaft im Jahr 2019 aus. Später machte er geltend, nach dem Recht des Staates New York sei eine Ausschlagung zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich gewesen. Er beantragt nunmehr einen Erbschein, der ihn hinsichtlich des inländischen unbeweglichen Nachlasses als Alleinerbe ausweist. Der Antrag ist in den beiden ersten Instanzen ohne Erfolg geblieben.

Der BGH verweist die Sache an das OLG zurück.

Zu Recht ist das OLG davon ausgegangen, dass die Rechtsnachfolge von Todes wegen im Streitfall gemäß Art. 21 Abs. 1 der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO, Verordnung (EU) Nr. 650/2012) dem Recht der USA und gemäß Art. 36 Abs. 2 Buchst. a EuErbVO dem Recht des Staates New York unterliegt, weil der Erblasser dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Ebenfalls zu Recht ist das OLG davon ausgegangen, dass Art. 3-5.1 (b) (1) des New York Estates, Powers & Trusts Law (EPTL) für unbewegliches Vermögen auf das Recht der Jurisdiktion („the jurisdiction“) weiterverweist, in der sich das Grundstück befindet. Entgegen der Auffassung des OLG führt diese Verweisung aber nicht zu den Kollisionsregeln der EuErbVO, sondern zu den Sachnormen des deutschen Rechts.

Art. 3-5.1 (i) EPTL sieht vor, dass das lokale Recht (local law) der Jurisdiktion maßgeblich ist, in der sich das Grundstück befindet. Dies ist nach Art. 3-5.1 (a) (7) EPTL das Recht, das die Gerichte in Sachen ohne Auslandsbezug anwenden, also die örtlichen Sachvorschriften, nicht aber das Kollisionsrecht. In diesem Sinne hat auch der New York State Court of Appeals die Vorschrift ausgelegt. Dieser Verweis auf Sachnormen ist gemäß Art. 34 Abs. 1 Buchst. a EuErbVO zu beachten.

Nach den danach maßgeblichen Sachnormen des deutschen Rechts ist der zum Nachlass gehörende Anteil an einer anderen Erbengemeinschaft als bewegliches Vermögen anzusehen, auch wenn das Vermögen dieser Erbengemeinschaft im Wesentlichen oder ausschließlich aus einem Grundstück besteht. Die Mitglieder einer Erbengemeinschaft haben im Wesentlichen nur einen Anspruch auf Auseinandersetzung.

Im Streitfall richtet sich mithin auch die Nachfolge in den Anteil an der anderen Erbengemeinschaft nach dem für bewegliche Sachen einschlägigen Recht des Staates New York. Das OLG wird deshalb zu prüfen haben, ob der Beklagte die ihm zugedachte Erbschaft im Jahr 2019 noch wirksam ausschlagen konnte.

Praxistipp: Nach Art. 83 Abs. 1 EuErbVO ist die Europäische Erbrechtsverordnung anwendbar, wenn der Erblasser nach dem 17. August 2015 verstorben ist.

Schreiben Sie einen Kommentar