Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um eine Frage aus dem internationalen Erbrecht.

Kollisionsrechtliche Verweisung auf erbrechtliche Sachnormen
BGH, Beschluss vom 24. Juni 2026 – IV ZR 24/25

Der IV. Zivilsenat befasst sich mit dem Verhältnis zwischen den unionsrechtlichen Kollisionsnormen und dem deutschen Sachrecht

Die Beteiligten streiten über die Erbfolge ihres Jahr 2017 verstorbenen Bruders, der US-Staatsbürger war und zuletzt im Bundesstaat New York gewohnt hatte. Zum Nachlass gehört ein Anteil an der Erbengemeinschaft nach dem Vater des Erblassers und der Beteiligten. Das Vermögen dieser Erbengemeinschaft besteht im Wesentlichen aus einem Grundstück in München.

Der Erblasser hat den Beteiligten zu 2 in einem Testament aus dem Jahre 2015 zum Alleinerben eingesetzt. Der Beteiligte zu 2 schlug die Erbschaft im Jahr 2019 aus. Später machte er geltend, nach dem Recht des Staates New York sei eine Ausschlagung zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich gewesen. Er beantragt nunmehr einen Erbschein, der ihn hinsichtlich des inländischen unbeweglichen Nachlasses als Alleinerbe ausweist. Der Antrag ist in den beiden ersten Instanzen ohne Erfolg geblieben.

Der BGH verweist die Sache an das OLG zurück.

Zu Recht ist das OLG davon ausgegangen, dass die Rechtsnachfolge von Todes wegen im Streitfall gemäß Art. 21 Abs. 1 der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO, Verordnung (EU) Nr. 650/2012) dem Recht der USA und gemäß Art. 36 Abs. 2 Buchst. a EuErbVO dem Recht des Staates New York unterliegt, weil der Erblasser dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Ebenfalls zu Recht ist das OLG davon ausgegangen, dass Art. 3-5.1 (b) (1) des New York Estates, Powers & Trusts Law (EPTL) für unbewegliches Vermögen auf das Recht der Jurisdiktion („the jurisdiction“) weiterverweist, in der sich das Grundstück befindet. Entgegen der Auffassung des OLG führt diese Verweisung aber nicht zu den Kollisionsregeln der EuErbVO, sondern zu den Sachnormen des deutschen Rechts.

Art. 3-5.1 (i) EPTL sieht vor, dass das lokale Recht (local law) der Jurisdiktion maßgeblich ist, in der sich das Grundstück befindet. Dies ist nach Art. 3-5.1 (a) (7) EPTL das Recht, das die Gerichte in Sachen ohne Auslandsbezug anwenden, also die örtlichen Sachvorschriften, nicht aber das Kollisionsrecht. In diesem Sinne hat auch der New York State Court of Appeals die Vorschrift ausgelegt. Dieser Verweis auf Sachnormen ist gemäß Art. 34 Abs. 1 Buchst. a EuErbVO zu beachten.

Nach den danach maßgeblichen Sachnormen des deutschen Rechts ist der zum Nachlass gehörende Anteil an einer anderen Erbengemeinschaft als bewegliches Vermögen anzusehen, auch wenn das Vermögen dieser Erbengemeinschaft im Wesentlichen oder ausschließlich aus einem Grundstück besteht. Die Mitglieder einer Erbengemeinschaft haben im Wesentlichen nur einen Anspruch auf Auseinandersetzung.

Im Streitfall richtet sich mithin auch die Nachfolge in den Anteil an der anderen Erbengemeinschaft nach dem für bewegliche Sachen einschlägigen Recht des Staates New York. Das OLG wird deshalb zu prüfen haben, ob der Beklagte die ihm zugedachte Erbschaft im Jahr 2019 noch wirksam ausschlagen konnte.

Praxistipp: Nach Art. 83 Abs. 1 EuErbVO ist die Europäische Erbrechtsverordnung anwendbar, wenn der Erblasser nach dem 17. August 2015 verstorben ist.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Grenzen der Möglichkeit, das für die Rechtsnachfolge von Todes wegen maßgebliche Recht auszuwählen.

Verstoß gegen ordre public durch Ausschluss des Pflichtteilsrechts aufgrund Rechtswahl
Urteil vom 29. Juni 2022 – IV ZR 110/21

Mit dem internationalen Erbrecht befasst sich der IV. Zivilsenat.

Der Kläger macht gegen die Beklagte als Alleinerbin seines im Jahr 2018 verstorbenen Adoptivvaters einen Pflichtteilsanspruch geltend.

Der 1936 geborene Erblasser war britischer Staatsbürger. Seit den 60er Jahren hatte er seinen Wohnsitz in Deutschland. Im Jahr 1975 adoptierte er den Kläger, der deutscher Staatsbürger ist und hier auch seinen Wohnsitz hat. In einem Testament aus dem Jahr 2015 setzte der Erblasser die Beklagte zur Alleinerbin ein und wählte für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das englische Recht.

Die auf Auskunft über Bestand und Wert des Nachlasses gerichtete Klage blieb in erster Instanz erfolglos. Das OLG verurteilte die Beklagte überwiegend antragsgemäß.

Die Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg.

Für die Rechtsnachfolge von Todes wegen ist im Streitfall das englische Recht maßgeblich. Gemäß Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 (EuErbVO) wäre zwar grundsätzlich das deutsche Recht anwendbar, weil der Erblasser hier seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Nach Art. 22 Abs. 1 EuErbVO war der Erblasser aber befugt, stattdessen das Recht des Staates zu wählen, dem er angehörte, also das englische Recht als Teilrechtsordnung des Vereinigten Königreichs.

Das englische Recht kennt keinen Pflichtteilsanspruch. Es sieht lediglich einen nach richterlichem Ermessen zuzusprechenden Ausgleichsanspruch für bedürftige Abkömmlinge vor. Dem Kläger steht ein solcher Anspruch schon deshalb nicht zu, weil er seinen Wohnsitz (domicile) nicht in England oder Wales hat.

Der hieraus resultierende Ausschluss des Pflichtteilsrechts verstößt offensichtlich gegen den deutschen ordre public. Das Recht auf eine bedarfsunabhängige Mindestbeteiligung der Kinder am Nachlass ihrer Eltern ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durch Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG geschützt. Deshalb ist das englische Recht gemäß Art. 35 EuErbVO insoweit nicht anwendbar. Dem Kläger steht ein Pflichtteilsanspruch nach Maßgabe des deutschen Rechts zu.

Praxistipp: Nach dem bis 31.12.1976 geltenden Adoptionsrecht (§ 1767 BGB aF) konnte das Erbrecht (und damit auch das Pflichtteilsrecht) eines adoptierten minderjährigen Kindes im Adoptionsvertrag ausgeschlossen werden. Solche Vereinbarungen haben aufgrund der Übergangsregelung in Art. 2 § 2 Abs. 2 des Adoptionsgesetzes am 1.1.1978 ihre Wirksamkeit verloren, wenn das Kind am 1.1.1977 noch minderjährig war und bis zum 31.12.1977 kein Beteiligter der Anwendbarkeit des neuen Rechts widersprochen hat.