BGH: Unzulässigkeit einer Vorlage

Der BGH hat es in einer aktuellen Entscheidung (Beschl. v. 28.7.2026 – X ARZ 308/26) abgelehnt, überhaupt eine Entscheidung zu treffen. Demnach ist eine Vorlage an den BGH gem. § 36 Abs. 3 ZPO nur zulässig, wenn sie im Rahmen eines Gerichtsstandsbestimmungsverfahrens erfolgt.

Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger verlangte von dem Beklagten erfolglos Schadensersatz wegen angeblicher Verletzung von anwaltlichen Pflichten. Nach Klageabweisung erließ das LG gegen den Kläger einen Kostenfestsetzungsbeschluss. Dagegen legte der Kläger sofortige Beschwerde ein. Das für das LG zuständige Berufungsgericht, das OLG Düsseldorf, gab die Sache durch den Senatsvorsitzenden an das LG mit der Bemerkung zurück, einschlägig sei hier § 27a Abs. 1 JuZuVO NRW. Diese Vorschrift lautet: „Die Entscheidungen der Oberlandesgerichte über Berufungen und Beschwerden in Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer im Sinne des § 348 I 2 Nr. 2 Buchstabe d) der ZPO werden für die Bezirke aller Oberlandesgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen dem Oberlandesgericht Hamm zugewiesen.“ Danach sei das OLG Hamm zuständig. Das LG übermittelte den Vorgang daraufhin dem OLG Hamm, das die Sache allerdings durch Beschluss an das OLG Düsseldorf abgab. Dieses erklärte sich daraufhin gleichfalls durch Beschluss für unzuständig und legte die Sache dem BGH vor.

Der BGH erklärt die Vorlage für unzulässig. Eine Zuständigkeit des BGH nach § 36 Abs. 1 ZPO liegt nicht vor, da gemäß § 36 Abs. 2 ZPO in derartigen Fällen anstelle des BGH das OLG entscheidet, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört. Dies gilt auch dann, wenn sich der Kompetenzkonflikt erst auf der Ebene der Oberlandesgerichte ergeben hat. Denkbar wäre allenfalls noch eine Entscheidung nach § 36 Abs. 3 ZPO (Divergenzvorlage). Hierfür wäre aber ein vorheriges Verfahren zur Gerichtsstandsbestimmung erforderlich. Ein solches hat jedoch bisher noch gar nicht stattgefunden. Sollte ein solches noch durchgeführt werden, käme eine Entscheidung des BGH wiederum in Betracht.

Diese Sicht der Dinge hätte das OLG Düsseldorf allerdings voraussehen können. Was nun? Entscheiden muss auf jeden Fall das OLG Düsseldorf, denn in dessen Bezirk liegt das LG, das zuerst mit dieser Sache befasst war. Dieses sollte sich selbst für zuständig erklären, da der § 27a Abs. 1 JuZuVO NRW ersichtlich den vorliegenden Fall nicht erfassen will. Sollte das OLG Düsseldorf gleichwohl eine andere Auffassung vertreten, müsste es, da es von dem Beschluss des OLG Hamm dann abweichen würde, die Sache erneut dem BGH vorlegen.

Man sieht hier wieder einmal, zu welchen nicht vorgesehenen Problemen derartige Zuständigkeitsvorschriften führen können.

Schreiben Sie einen Kommentar