BGH: Unzulässigkeit einer Vorlage

Der BGH hat es in einer aktuellen Entscheidung (Beschl. v. 28.7.2026 – X ARZ 308/26) abgelehnt, überhaupt eine Entscheidung zu treffen. Demnach ist eine Vorlage an den BGH gem. § 36 Abs. 3 ZPO nur zulässig, wenn sie im Rahmen eines Gerichtsstandsbestimmungsverfahrens erfolgt.

Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger verlangte von dem Beklagten erfolglos Schadensersatz wegen angeblicher Verletzung von anwaltlichen Pflichten. Nach Klageabweisung erließ das LG gegen den Kläger einen Kostenfestsetzungsbeschluss. Dagegen legte der Kläger sofortige Beschwerde ein. Das für das LG zuständige Berufungsgericht, das OLG Düsseldorf, gab die Sache durch den Senatsvorsitzenden an das LG mit der Bemerkung zurück, einschlägig sei hier § 27a Abs. 1 JuZuVO NRW. Diese Vorschrift lautet: „Die Entscheidungen der Oberlandesgerichte über Berufungen und Beschwerden in Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer im Sinne des § 348 I 2 Nr. 2 Buchstabe d) der ZPO werden für die Bezirke aller Oberlandesgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen dem Oberlandesgericht Hamm zugewiesen.“ Danach sei das OLG Hamm zuständig. Das LG übermittelte den Vorgang daraufhin dem OLG Hamm, das die Sache allerdings durch Beschluss an das OLG Düsseldorf abgab. Dieses erklärte sich daraufhin gleichfalls durch Beschluss für unzuständig und legte die Sache dem BGH vor.

Der BGH erklärt die Vorlage für unzulässig. Eine Zuständigkeit des BGH nach § 36 Abs. 1 ZPO liegt nicht vor, da gemäß § 36 Abs. 2 ZPO in derartigen Fällen anstelle des BGH das OLG entscheidet, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört. Dies gilt auch dann, wenn sich der Kompetenzkonflikt erst auf der Ebene der Oberlandesgerichte ergeben hat. Denkbar wäre allenfalls noch eine Entscheidung nach § 36 Abs. 3 ZPO (Divergenzvorlage). Hierfür wäre aber ein vorheriges Verfahren zur Gerichtsstandsbestimmung erforderlich. Ein solches hat jedoch bisher noch gar nicht stattgefunden. Sollte ein solches noch durchgeführt werden, käme eine Entscheidung des BGH wiederum in Betracht.

Diese Sicht der Dinge hätte das OLG Düsseldorf allerdings voraussehen können. Was nun? Entscheiden muss auf jeden Fall das OLG Düsseldorf, denn in dessen Bezirk liegt das LG, das zuerst mit dieser Sache befasst war. Dieses sollte sich selbst für zuständig erklären, da der § 27a Abs. 1 JuZuVO NRW ersichtlich den vorliegenden Fall nicht erfassen will. Sollte das OLG Düsseldorf gleichwohl eine andere Auffassung vertreten, müsste es, da es von dem Beschluss des OLG Hamm dann abweichen würde, die Sache erneut dem BGH vorlegen.

Man sieht hier wieder einmal, zu welchen nicht vorgesehenen Problemen derartige Zuständigkeitsvorschriften führen können.

KG: Zuständigkeit für eine negative Feststellungsklage und willkürliche Verweisung

Das KG hat sich mit  Beschl. v. 17.3.2020 – 2 AR 5/20, MDR 2020, 679 mit dem Erfüllungsort bei der Feststellungsklage auf Nichtbestehen eines Anspruchs aus einem Leasingvertrag und der Sonderzuständigkeit nach § 72a S. 1 Nr. 1 GVG sowie der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses auseinander gesetzt.

Sachverhalt: Der in Berlin wohnhafte Kläger hatte mit der im Bezirk des LG Braunschweig ansässigen Beklagten einen Leasingvertrag geschlossen. Nach der Zahlung einiger Leasingraten erklärte er den Widerruf des Vertrages und erhob bei dem LG Berlin eine negative Feststellungsklage. Es sollte festgestellt werden, dass die Beklagte von dem Kläger keine weiteren Leasingraten verlangen kann. Hilfsweise – bei Erfolg dieses Antrages – machte der Kläger die Rückzahlung der bereits erbrachten Leasingraten geltend. Die Einzelrichterin einer allgemeinen Zivilkammer verwies den Rechtsstreit auf einen weiteren Hilfsantrag des Klägers hin an das LG Braunschweig, da die dortige örtliche Zuständigkeit gegeben sei. Das LG Braunschweig lehnte jedoch die Übernahme des Rechtsstreites ab, so dass das KG das zuständige Gericht bestimmten musste (§ 36 Nr. 6 ZPO).

Gerichtliche Zuständigkeit bei einer negativen Feststellungsklage: Bei einer negativen Feststellungsklage richtet sich die Zuständigkeit des Gerichts nach dem potentiellen Leistungsanspruch. Gemäß § 29 ZPO hätte die Beklagte den Kläger vor dem LG Berlin auf Weiterzahlung der Leasingraten verklagen müssen. Deswegen ist das LG Berlin auch für die negative Feststellungsklage zuständig. Dabei kommt es zunächst nur auf die Zuständigkeit für den Hauptantrag an. Sollte das Gericht, das für den Hauptantrag zuständig ist, für den Hilfsantrag nicht zuständig sein, kann eine Verweisung des Rechtsstreites erst nach der Entscheidung über den Hauptantrag erfolgen, nicht vorher.

Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses: Der Verweisungsbeschluss des LG Berlin war daher falsch. Aber bekanntlich kann auch ein falscher Verweisungsbeschluss bindend sein (§ 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO). Ein Verweisungsbeschluss, der nicht von dem zuständigen Richter erlassen wurde, entfaltet jedoch keine Bindungswirkung. Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Einzelrichterin der allgemeinen Zivilkammer hatte nämlich hier übersehen, dass es sich bei dem Rechtsstreit um eine Streitigkeit aus Bank- und Finanzgeschäften nach § 348 Abs. 1 Nr. 2. b) ZPO, § 72a Satz 1 Nr. 1 GVG handelt. Darüber hinaus handelt es sich diesbezüglich sogar um eine originäre Kammersache. Die Einzelrichterin hätte mithin gar nicht alleine entscheiden dürfen. Damit liegt ein doppelter Verstoß gegen den gesetzlichen Richter vor. Dies macht den Verweisungsbeschluss unwirksam. Das KG erklärt folglich das LG Berlin für zuständig.