KG: Zuständigkeit für eine negative Feststellungsklage und willkürliche Verweisung

Das KG hat sich mit  Beschl. v. 17.3.2020 – 2 AR 5/20, MDR 2020, 679 mit dem Erfüllungsort bei der Feststellungsklage auf Nichtbestehen eines Anspruchs aus einem Leasingvertrag und der Sonderzuständigkeit nach § 72a S. 1 Nr. 1 GVG sowie der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses auseinander gesetzt.

Sachverhalt: Der in Berlin wohnhafte Kläger hatte mit der im Bezirk des LG Braunschweig ansässigen Beklagten einen Leasingvertrag geschlossen. Nach der Zahlung einiger Leasingraten erklärte er den Widerruf des Vertrages und erhob bei dem LG Berlin eine negative Feststellungsklage. Es sollte festgestellt werden, dass die Beklagte von dem Kläger keine weiteren Leasingraten verlangen kann. Hilfsweise – bei Erfolg dieses Antrages – machte der Kläger die Rückzahlung der bereits erbrachten Leasingraten geltend. Die Einzelrichterin einer allgemeinen Zivilkammer verwies den Rechtsstreit auf einen weiteren Hilfsantrag des Klägers hin an das LG Braunschweig, da die dortige örtliche Zuständigkeit gegeben sei. Das LG Braunschweig lehnte jedoch die Übernahme des Rechtsstreites ab, so dass das KG das zuständige Gericht bestimmten musste (§ 36 Nr. 6 ZPO).

Gerichtliche Zuständigkeit bei einer negativen Feststellungsklage: Bei einer negativen Feststellungsklage richtet sich die Zuständigkeit des Gerichts nach dem potentiellen Leistungsanspruch. Gemäß § 29 ZPO hätte die Beklagte den Kläger vor dem LG Berlin auf Weiterzahlung der Leasingraten verklagen müssen. Deswegen ist das LG Berlin auch für die negative Feststellungsklage zuständig. Dabei kommt es zunächst nur auf die Zuständigkeit für den Hauptantrag an. Sollte das Gericht, das für den Hauptantrag zuständig ist, für den Hilfsantrag nicht zuständig sein, kann eine Verweisung des Rechtsstreites erst nach der Entscheidung über den Hauptantrag erfolgen, nicht vorher.

Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses: Der Verweisungsbeschluss des LG Berlin war daher falsch. Aber bekanntlich kann auch ein falscher Verweisungsbeschluss bindend sein (§ 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO). Ein Verweisungsbeschluss, der nicht von dem zuständigen Richter erlassen wurde, entfaltet jedoch keine Bindungswirkung. Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Einzelrichterin der allgemeinen Zivilkammer hatte nämlich hier übersehen, dass es sich bei dem Rechtsstreit um eine Streitigkeit aus Bank- und Finanzgeschäften nach § 348 Abs. 1 Nr. 2. b) ZPO, § 72a Satz 1 Nr. 1 GVG handelt. Darüber hinaus handelt es sich diesbezüglich sogar um eine originäre Kammersache. Die Einzelrichterin hätte mithin gar nicht alleine entscheiden dürfen. Damit liegt ein doppelter Verstoß gegen den gesetzlichen Richter vor. Dies macht den Verweisungsbeschluss unwirksam. Das KG erklärt folglich das LG Berlin für zuständig.

 

 

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