In einer neueren Entscheidung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Beschl. v. 4.2.2026 – 4 C 25.2425) einige wichtige Grundsätze der Abrechnung, Kostenentscheidung und Wertfestsetzung im Rahmender Prozesskostenhilfe (PKH) in Erinnerung gerufen.
Ein Verwaltungsgericht hatte eine beantragte PKH abgelehnt. Der „Hof“ selbst hatte die gegen die Ablehnung der PKH eingelegte Beschwerde zurückgewiesen. Alsdann beantragte der Rechtsanwalt der Beklagten die Festsetzung des Gegenstandswertes. Im Beschluss selbst brauchte das Gericht keinen Streitwert festzusetzen, da bei einer erfolglosen Beschwerde eine sich nicht nach dem Wert richtende Festgebühr anfällt, mithin der Kostenbeamte keinen Wert zur Erstellung der Kostenrechnung benötigt. Eine Kostenentscheidung enthielt der die Beschwerde gegen die beantragte PKH zurückweisende Beschluss daneben ebenso wenig, da gemäß § 127 Abs. 4 ZPO Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet werden.
Dies ändert aber nichts daran, dass der Gegner im PKH-Verfahren gegenüber seinem Rechtsanwalt Kostenschuldner für die Vertretung im PKH-Verfahren ist. Um insoweit eine Rechnung schreiben zu können, ist jedoch ein Wert erforderlich, da eine Gebühr nach Nr. 3500 VV RVG anfällt, die sich nach dem Wert richtet. Für derartige Fälle ermöglicht § 33 Abs. 1 RVG dem Rechtsanwalt, einen Antrag auf Wertfestsetzung für seine Gebühren zu stellen. Gemäß § 33 Abs. 8 S. 1 RVG entscheidet über diesen Antrag grundsätzlich der Einzelrichter. Für die Wertfestsetzung im PKH-Verfahren ist § 23a RVG maßgeblich. Geht es um die Bewilligung der PKH oder die Aufhebung derselben nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist der Gegenstandswert derjenige der Hauptsache. In der Hauptsache ging es um ein einstweiliges Anordnungsverfahren. Deshalb setzte der VGH den Gegenstandswert auf die Hälfte des Regelstreitwertes in Höhe von 5.000 Euro fest, mithin auf 2.500 Euro. Ausgehend von diesem Wert kann der Beklagtenvertreter nunmehr seine Kostenrechnung an den Mandanten schreiben.
Man muss daher bei der Vertretung im PKH-Verfahren stets bedenken: Der Antragsteller kann – mit Ausnahme der recht niedrigen Gebühr für die erfolglose Beschwerde (72,00 Euro; § 1 Abs. 2 Nr. 1 GKG, Nr. 1812 VV GKG) – mit relativ geringem Kostenrisiko operieren, vor allem gibt es für den Antragsgegner keinen Kostenerstattungsanspruch gegen den Antragsteller für die Kosten der Vertretung. Der Antragsgegner im PKH-Verfahren bleibt also auf seinen Kosten sitzen! Hierauf muss der Mandant vor Übernahme des Mandats hingewiesen werden, da sonst Schadensersatzansprüche drohen.