Blog powered by Zöller: BGH rüstet auf gegen missbräuchliche Massen-Inkasso-Klagen

Für die Bearbeitung jener Klage, mit der ein Inkassodienstleister die von mehr als 3.000 Kunden in 21 Ländern abgetretenen Schadensersatzansprüche wegen illegaler Preisabsprachen bei mehr als 70.000 Einzelverträgen gebündelt, aber weitgehend ungeordnet gegen vier Lkw-Hersteller geltend gemacht hat, würde ein Berichterstatter mindestens 38 Jahre benötigen. So hat es der Kartellsenat des BGH vorgerechnet, um deutlich zu machen, dass ein Rechtsstreit solchen Ausmaßes mit den gewöhnlichen Praktiken des Zivilprozesses nicht bewältigt werden kann. Die Instanzgerichte haben versucht, diesen gordischen Knoten aufzulösen, bis der BGH ihn nunmehr, neun Jahre nach Klageerhebung, mit einer bahnbrechenden Entscheidung vom 12.5.2026 (KZR 6/24) durchgeschlagen hat.

Als Schwert diente ihm hierbei das Prozesshindernis des Rechtsmissbrauchs. Ohne die von anderen Senaten tolerierte Methode des Sammel-Inkasso in Frage zu stellen, führte der Kartellsenat aus, dass es nicht zulässig sein kann, die Gerichtsbarkeit mit Klagen eines solchen Ausmaßes faktisch außer Funktion zu setzen. Statt die Klage in toto als unzulässig abzuweisen, müsse aber versucht werden, sie durch Prozesstrennung nach § 145 Abs. 1 ZPO in handhabbare Portionen aufzuteilen. Das von dieser Vorschrift eingeräumte Ermessen sei hier auf null reduziert. Nach der Trennung könnten die Verfahren in einem überbesetzten Spruchkörper von verschiedenen Spruchgruppen bearbeitet oder im Wege der Geschäftsverteilung wegen Überlastung auf mehrere (Hilfs‑)Spruchkörper verteilt werden. Dass durch die Trennung Kostenvorteile (Gebührendegression und Streitwertdeckelung) verloren gehen, müsse hingenommen werden.

Damit das Gericht sinnvolle Bündelungen vornehmen kann, ohne sich durch 70.000 Einzelansprüche durcharbeiten zu müssen, wäre der klagende Inkassodienstleister aufzufordern gewesen, seinen ungeordneten Klagevortrag entsprechend zu strukturieren. Der BGH zieht hierfür erfreulicherweise den in der Praxis viel zu wenig beachteten § 139 Abs. 1 Satz 3 ZPO heran, der zu derartigen Vorgaben ermächtigt.

Damit die sonach gebotene Prozesstrennung vorgenommen werden kann, wurde die Sache ans Berufungsgericht zurückverwiesen. Dabei wies der Senat darauf hin, dass die Klage als unzulässig abzuweisen sein wird, wenn innerhalb angemessener Frist keine ordnungsgemäße Strukturierung im vorbezeichneten Sinne erfolgt. Und um zu vermeiden, dass für die Trennung noch eine aufwendige Aufbereitung des Prozessstoffs vorzunehmen ist, obwohl die Klage letztlich wegen fehlender Aktivlegitimation abzuweisen sein wird, gab er noch die Empfehlung, diese Begründetheitsfrage ausnahmsweise vor der Prüfung der Zulässigkeit zu klären. Es komme nämlich in Betracht, dass der klagende Inkassodienstleister gar nicht Inhaber der Klageforderungen wurde, weil die Abtretungen wegen Interessenkollision nach § 4 RDG nichtig sind. Ein solcher Widerstreit könne dann bestehen, wenn für die Klage, wie von Beklagtenseite vorgetragen, ein Prozessfinanzierungsvertrag abgeschlossen wurde, der eine Einflussnahme auf die Führung des Rechtsstreits ermögliche. Um dies zu klären, müsse das Gericht nach § 142 ZPO die Vorlage der Finanzierungsvereinbarung anordnen; ein Geheimhaltungsinteresse stehe dem nicht entgegen, wie sich aus der Wertung des § 13b Abs. 1 Nr. 2 RDG schlussfolgern lasse. Damit hat der BGH ein wirksames Mittel gegen eine zu weit gehende Kommerzialisierung der Rechtspflege aufgezeigt.

Positiv zu werten ist auch, dass die Entscheidung den Schutz der Justiz vor missbräuchlichen Klagen und die bestehenden Möglichkeiten zu einem aktiven richterlichen Prozessmanagement (§§ 139, 142, 145 ZPO) ins Blickfeld rückt. Ob sich dadurch allerdings die Problematik der Massenklagen generell bewältigen lässt, erscheint fraglich. Indem die Sammelklage durch Prozesstrennung auf mehrere Spruchkörper verteilt wird oder von vornherein massenhafte Einzelklagen erhoben werden, verringert sich zwar die Belastung einzelner Richter, nicht aber die Gesamtbelastung der Justiz. Diese wird durch den Verlust von Synergieeffekten (etwa bei der Sachverhaltsfeststellung) und divergierende Rechtsprechung (man denke an die Abgasaffäre) eher größer.

Nur völlig neue Modelle des kollektiven Rechtsschutzes, bis hin zur pauschalen Abfindung von massenhaft Geschädigten, könnten Abhilfe bringen. Im Fall des Lkw-Kartells steht das rechtswidrige Handeln fest. Zu welchen Mehrkosten es beim einzelnen Kunden geführt hat und ob er sie auf einen Abnehmer abwälzen konnte, muss nicht unbedingt in einer zur Verstopfung der Justiz führenden Prozessflut geklärt werden, ein an Billigkeit orientiertes Ergebnis (§ 287 ZPO lässt grüßen) könnte auch in einem pauschalierenden, vielleicht sogar einen Anflug von exemplary damages tragenden Verwaltungs- oder Adhäsionsverfahren erzielt werden. Neue Phänomene erfordern innovative Lösungen, die unter Umständen auch die Schranken des zivilistischen Denkens überwinden müssen.


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Inkasso-Sammelklagen vor dem Kartellsenat: Alles neu macht der Mai?
Prof. Gregor Vollkommer

 

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