Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Anforderungen an die Darlegung eines Anspruchs auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung bei der Erstellung eines Betriebsplans für ein landwirtschaftliches Unternehmen.

Betriebsplanung zur Bewilligung von Bankkrediten
BGH, Urteil vom 3. September 2026 – III ZR 95/24

Der III. Zivilsenat verweist eine Klage, die in den beiden ersten Instanzen erfolglos geblieben ist, an einen anderen Senat des Oberlandesgerichts zurück.

Der Kläger ist Landwirt. Im Jahr 2012 erwog er eine Erweiterung seines Milchviehbetriebs mit einem Boxenlaufstall. Er betraute den Beklagten, einen Verein, der seinen Mitgliedern landwirtschaftliche Unternehmensberatung anbietet, mit der Erstellung eines Investitionskonzepts, das der finanzierenden Bank vorgelegt wurde. Der Kläger erhielt in der Folgezeit mehrere Kredite. Im August 2022 wurde eine Umschuldung durchgeführt, weil der Kläger die Kredite nicht mehr bedienen konnte.

Der Kläger macht geltend, der Boxenlaufstall habe sich als schwerwiegende Fehlinvestition herausgestellt. Bei pflichtgemäßer Betriebsplanung hätte er von der Investition abgesehen und den Kredit nicht aufgenommen.

Das LG hat die auf Zahlung der laufenden und künftigen Zins- und Tilgungsraten gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben.

Der BGH verweist die Sache an einen anderen Senat des OLG zurück.

Entgegen der Auffassung des OLG kann eine Pflichtverletzung des Beklagten nicht schon deshalb verneint werden, weil der Kläger aufgrund der erstellten Betriebsplanung Kredite erhalten hat.

Nach dem Vorbringen des Klägers hat dieser den Beklagten um Beratung hinsichtlich der Frage gebeten, ob sich die beabsichtigte Investition rentiere. Die vom Beklagten erstellte Betriebsplanung habe fälschlicherweise einen positiven cashflow von rund 26.000 Euro ausgewiesen. Der Beklagte habe auf dieser Grundlage erklärt, unter dem Aspekt der Betriebsplanung bestünden keine Bedenken gegen die Investition. Daraufhin habe sich der Kläger zu deren Umsetzung entschlossen.

Dieses Vorbringen reicht aus, um einen Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Beratung darzulegen. Selbst wenn der Beklagte nicht mit einer Risikoanalyse betraut gewesen ist, hätte er mit der behaupteten und nach dem Vorbringen des Klägers unzutreffenden Äußerung jedenfalls eine vertragliche Nebenpflicht verletzt. Diese Pflichtverletzung ist für den geltend gemachten Schaden ursächlich, wenn der Kläger die auf das Ergebnis der Betriebsplanung gestützten mündlichen Äußerungen des Beklagten zur Grundlage für seine Investitionsentscheidung gemacht hat. Dass er die Planung selbst nicht eingesehen hat, steht dem nicht entgegen.

Vorteile, die der Kläger aufgrund der Investitionsentscheidung erlangt hat, sind nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung anzurechnen. Die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt der Beklagte.

Hinsichtlich der zukünftig fällig werdenden Zins- und Tilgungsleistungen steht dem Kläger gegebenenfalls ein Anspruch auf Freistellung zu. Ein darauf gerichteter Klageantrag ist, wie der Kläger schon in den Vorinstanzen klargestellt hat, als minus in dem gestellten Zahlungsantrag enthalten.

Praxistipp: Wenn die Übernahme von künftig fällig werdenden Zahlungsverpflichtungen begehrt wird, sollte zumindest hilfsweise ausdrücklich ein Antrag auf Freistellung gestellt werden.

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