Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die rechtliche Einordnung eines Vertrags über Streaming von Videoinhalten.

Kündigung eines Netflix-Vertrags mit Guthaben aus Prepaid-Karten
BGH, Urteil vom 16. April 2026 – III ZR 152/25

Der III. Zivilsenat befasst sich mit den Kündigungsbedingungen von Netflix und klärt dabei eine vertragsrechtliche Grundsatzfrage.

Die Beklagte bietet in Deutschland den Streamingdienst Netflix an. Ihre Nutzungsbedingungen sehen vor, dass eine Mitgliedschaft jederzeit zum Ende eines Abrechnungszeitraums (in der Regel in Monat) gekündigt werden kann. Nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Prepaid-Karten tritt die Kündigung erst in Kraft, wenn das Kontoguthaben vollständig aufgebraucht ist. Der klagende Verbraucherschutzverband sieht darin einen Verstoß gegen § 309 Nr. 9 Buchst. a und § 307 Abs. 1 BGB. Das Kammergericht hat die auf § 1 UKlaG gestützte Unterlassungsklage abgewiesen.

Die Revision des Klägers hat Erfolg und führt zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten.

Zu Recht hat das Kammergericht allerdings entschieden, dass die beanstandete Klausel eine außerordentliche fristlose Kündigung gemäß § 314 BGB nicht ausschließt. Sie erfasst auch bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung nur den Fall einer ordentlichen Kündigung.

Entgegen der Auffassung des Kammergerichts ist die Klausel aber deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie zu einer erheblich längeren Vertragsbindung führen können, als das Gesetz dies vorsieht.

Die von der Beklagten mit ihren Kunden geschlossenen Verträge sind als Dienstverträge zu qualifizieren.

Digitale Inhalte können allerdings auch Gegenstand eines Mietvertrags sein (mit der Folge, dass gemäß § 548a BGB die Vorschriften über die Miete von Sachen entsprechend anwendbar sind). Ein Mietvertrag liegt jedoch nur dann vor, wenn es im Kern um die dauernde Bereitstellung bestimmter Gegenstände geht – etwa einer Software, die der Kunde während der Vertragslaufzeit nutzen darf. Ein Dienstvertrag liegt hingegen vor, wenn das dienende Element der Bereitstellungsleistung des Anbieters im Vordergrund steht.

Das Angebot der Beklagten wird nicht durch die dauerhafte Überlassung bestimmter Inhalte geprägt, sondern durch das Anbieten eines laufend aktualisierten und personalisiert dargebotenen Bestandes von nicht im Voraus bestimmten Inhalten.

Dienstverträge mit monatlicher Abrechnung können nach § 621 Nr. 3 BGB bis zum 15. jedes Monats für den Schluss des Kalendermonats gekündigt werden. Die beanstandete Klausel kann hingegen zu einer Restlaufzeit von bis zu 39 Monaten führen, weil der günstigste Monatsbeitrag 4,99 Euro beträgt und die Beklagte Prepaid-Karten bis zum Betrag von 200 Euro anbietet. Dies führt zu einer unangemessenen Benachteiligung. Hierbei ist insbesondere auch die Wertung des § 309 Nr. 9 Buchst. b und c BGB zu berücksichtigen, wonach in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für unbefristete Verträge über regelmäßig zu erbringende Dienst- oder Werkleistungen keine Kündigungsfrist vorgesehen werden darf, die einen Monat übersteigt.

Praxistipp: Ansprüche auf Erstattung von Zahlungen, die aufgrund einer unwirksamen AGB-Klausel ohne Rechtsgrund geleistet worden sind, können seit 13.10.2023 auch im Wege einer Verbandsklage nach § 14 VDuG (Abhilfeklage) oder § 41 VDuG (Musterfeststellungsklage) geltend gemacht werden; zu diesen Regelungen Vollkommer, MDR 2023, 1349.

Neuerung in § 309 Nr. 13 BGB: Textform für Erklärungen ausreichend

Fast still und heimlich hat sich eine neue Regelung in die AGB-Regelungen des BGB geschlichen, § 309 Nr. 13 besagt:

§ 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

[…]eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden

a) an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder

b) an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder

c) an besondere Zugangserfordernisse;

Diese Regelung führt im Rechtsverkehr zu erheblichen Erleichterungen. Immer dann, wenn AGB im Spiel sind (und nicht ausnahmsweise § 309 nicht anwendbar ist, z.B. § 310 BGB) haben Vertragspartner die Möglichkeit, Erklärungen auch in Textform abzugeben. Die Regelung gilt für Verträge, die nach dem 30.09.2016 geschlossen wurden (Art. 229 § 37 EGBGB), wobei der BGH auch für davor geschlossene Verträge ein „Türchen“ gegen Schriftformklauseln geöffnet hatte.

Übrigens: Die Regelung gilt nicht nur für online abgeschlossene Verträge, wenn auch das teilweise in den Medien behauptet wird.

Praxistipp:

Wenn es auf den Zugang einer Erklärung ankommt, kommt man um die Zustellung per Gerichtsvollzieher oder durch einen Boten nicht wirklich herum. Bei weniger gravierenden Erklärungen im Alltag (z.B. Kündigungen von Dauerschuldverhältnissen) dürfte das Fax oder nunmehr auch die E-Mail genügen. Der Nachweis des Zugangs bei einer E-Mail ist nicht sehr einfach, wenn der Empfänger keine Reaktion hierauf versendet. Bei einer E-Mail kann ein Versand der E-Mail an eine (oder mehrere) Personen „im cc“ dazu führen, dass eine E-Mail als zugegangen gil (LG Hamburg Urteil vom 7.7.2009 – 312 O 142/09 MMR 2010, 654). Ein solches Vorgehen empfiehlt sich also und ist umso aussagekräftiger, je mehr Empfänger die Mail in (B)CC erhalten.