Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Anforderungen an die elektronische Einreichung von Schriftsätzen durch Behörden.

Angabe der verantwortenden Person in Schriftsatz einer Behörde
BGH, Beschluss vom 25. Februar 2026 – VII ZB 29/24

Der VII. Zivilsenat befasst sich mit § 130a ZPO.

Der Bayerische Rundfunk betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkbeiträge. Im April 2024 übersandte er aus dem für ihn eingerichteten besonderen elektronischen Behördenpostfach ein Vollstreckungsersuchen an den Gerichtsvollzieher. Das elektronische Dokument enthält am Ende den Namenszug der Intendantin.

Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft geladen. Der Schuldner hat beim AG vorgebracht, das Ersuchen genüge nicht den gesetzlichen Formanforderungen, weil darin nicht die Person benannt sei, die das Dokument erstellt habe und die Verantwortung dafür übernehme. Das AG hat die Eingabe als Erinnerung ausgelegt und diese zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben.

Der BGH erklärt die Zwangsvollstreckung für unzulässig.

Wie auch die Vorinstanzen angenommen haben, kann eine Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft mit der Erinnerung nach § 766 ZPO angefochten werden. Ein Verfahrensverstoß im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn es an einem formwirksamen Vollstreckungsauftrag fehlt.

Ebenfalls zu Recht sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass der Gläubiger als Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß § 753d Abs. 5 und § 130d Satz 1 ZPO verpflichtet ist, Anträge auf elektronischem Wege einzureichen.

Zutreffend haben die Vorinstanzen ferner angenommen, dass die Anforderungen von § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO beim Versand aus einem besonderen elektronischen Behördenpostfach (beBPo, § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ZPO) auch dann erfüllt sind, wenn die Person, die das Dokument verantwortet und die Person, die es versendet, nicht identisch sind. Beim Versand aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) ist diese Identität erforderlich, weil solche Postfächer einer bestimmten Person zugeordnet sind. Diese persönliche Zuordnung gibt es bei einem Behördenpostfach nicht.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen genügt die Wiedergabe des Namens der Intendantin jedoch nicht dem ebenfalls in § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO normierten Erfordernis, dass das Dokument von der verantwortenden Person signiert ist. Verantwortende Person in diesem Sinne ist nicht diejenige, die die Gesamtverantwortung für den Betrieb des Gläubigers trägt, sondern diejenige, die für das konkrete Dokument verantwortlich ist – zum Beispiel der zuständige Sachbearbeiter. Dessen Name ist auch dann im Dokument wiederzugegeben, wenn dieses wie im Streitfall in einem vollautomatisierten Massenverfahren erstellt und versandt wird.

Praxistipp: Für den Versand aus einem Kanzlei-Postfach im Sinne von § 31b BRAO hat der BGH vor kurzem die Auffassung geäußert, es spreche viel dafür, dass auch in diesem Fall eine Identität zwischen verantwortender und versendender Person nicht erforderlich sei (BGH, B. v. 16.9.2025 – VIII ZB 25/25, MDR 2025, 1493 Rn. 18 ff.). Letztendlich hat er die Frage aber offengelassen (aaO Rn. 31). Generell empfiehlt es sich, jeden an das Gericht übermittelten Schriftsatz mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des darin als verantwortende Person angegebenen Rechtsanwalts zu versehen – auch wenn ein sicherer Versandweg im Sinne von § 130a Abs. 4 ZPO genutzt wird.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Einreichung von Schriftsätzen über ein Kanzlei-beA.

Nicht qualifiziert signierter Schriftsatz einer Berufsausübungsgesellschaft
BGH, Beschluss vom 16. September 2025 – VIII ZB 25/25

Der VIII. Zivilsenat befasst sich mit dem Zusammenspiel von § 130b Abs. 4 Nr. 2 ZPO und § 31b BRAO.

Die Klägerin begehrt Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung. Das AG hat die Klage abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigte, eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, frist- und formgerecht Berufung eingelegt. Vor Ablauf der Frist zur Begründung des Rechtsmittels ist beim LG eine aus dem besonderen elektronischen Postfach der prozessbevollmächtigten Gesellschaft übersandte Berufungsbegründung eingegangen. Der Schriftsatz schließt mit dem Namen eines zur Vertretung der Gesellschaft berechtigten und als Rechtsanwalt zugelassenen Partners ab, ist aber nicht qualifiziert signiert. Das LG hat die Berufung nach vorherigem Hinweis als unzulässig verworfen.

Der BGH verweist die Sache an das LG zurück.

Entgegen der Auffassung des LG kann ein Schriftsatz, der nur eine einfache Signatur – also die schriftliche Wiedergabe des den Schriftsatz verantwortenden Anwalts am Ende des Textes – enthält, auch über ein Kanzleipostfach im Sinne von § 31b BRAO wirksam eingereicht werden.

Ein nicht qualifiziert signierter Schriftsatze genügt beim Versand aus einem für einen Einzelanwalt eingerichteten beA allerdings nur dann den Anforderungen des § 130b Abs. 4 Nr. 2 ZPO, wenn der Versand durch desjenigen Anwalt erfolgt, dessen Name am Ende des Schriftsatzes wiedergegeben ist. Beim Versand aus einem gemäß § 31b BRAO eingerichteten Kanzleipostfach – der aufgrund der ausdrücklichen Verweisung auf diese Vorschrift in § 130b Abs. 4 Nr. 2 ZPO ebenfalls einen sicheren Übermittlungsweg darstellt – kann diese Anforderung jedoch schon deshalb nicht eingehalten werden, weil eine Berufsausübungsgesellschaft nur durch ihre zur Vertretung berufenen Anwälte handeln kann.

Vor diesem Hintergrund sind die Anforderungen von § 130b Abs. 4 Nr. 2 ZPO jedenfalls dann erfüllt, wenn die Nachricht einen Nachweis der vertrauenswürdigen Herkunft (VHN) enthält und aus einem beim Versender erstellten Nachrichtenjournal hervorgeht, dass der Rechtsanwalt, dessen Name am Ende des Schriftsatzes wiedergegeben ist, derjenige war, der den Schriftsatz über das Kanzleipostfach versandt hat.

Ob es – wie dies für das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) bereits bejaht worden ist (BGH, Urteil vom 6. April 2023 – I ZB84/22, NJW-RR 2023, 906 Rn. 28 ff. [insoweit nicht in MDR 2023, 933]) – ausreicht, dass am Ende des Schriftsatzes der Name eines zur Vertretung berechtigten Rechtsanwalts angegeben ist und ein anderer, ebenfalls zur Vertretung berechtigter Rechtsanwalt den Versand über das Kanzleipostfach vornimmt, lässt der BGH offen.

Praxistipp: Auch wenn der VIII. Zivilsenat – aus Sicht des Bloggers zu Recht – große Sympathie für die Auffassung erkennen lässt, dass für das Kanzlei-beA nichts anderes gelten kann als für das beBPo, entspricht es weiterhin anwaltlicher Vorsicht, wenn derjenige Anwalt den Versand übernimmt, dessen Name am Ende des Schriftsatzes wiedergegeben ist. Der Versand durch eine Kanzleikraft oder einen zwar zur Vertretung berechtigten, aber nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Gesellschafter reicht nicht aus. Der sicherste Weg besteht darin, dass der Rechtsanwalt, dessen Name am Ende des Schriftsatzes wiedergegeben ist, diesen zusätzlich mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versieht.