Diese Woche geht es um die Höhe einer Bauhandwerkersicherung.
Kriterien für die Höhe einer Bauhandwerkersicherung
BGH, Urteil vom 17. August 2023 – VII ZR 228/22
Der VII. Zivilsenat bekräftigt seine Rechtsprechung zu § 650f BGB.
Der Beklagte beauftragte die Klägerin im Jahr 2020 mit Bauarbeiten für ein neues Gemeindezentrum gegen eine Vergütung von rund 4,75 Millionen Euro. Im März 2021 verlangte die Klägerin eine Sicherheit in Höhe von rund 5 Millionen Euro. Ende April 2021 erhob sie Klage hinsichtlich eines Teilbetrags von 2 Millionen Euro. Die Beklagte kündigte den Bauvertrag daraufhin wegen unberechtigter Errichtung einer Bodenplatte auf einem angrenzenden Grundstücksteil. Die Klägerin erklärte ihrerseits die Kündigung des Bauvertrags gemäß § 650f Abs. 5 Satz 1 BGB.
Das LG hat die Beklagte zu einer Sicherheitsleistung in Höhe von rund 1,2 Millionen Euro verurteilt. Das OLG hat die Höhe der zu leistenden Sicherheit auf knapp 1,1 Millionen Euro reduziert und die weitergehende Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg.
Zutreffend hat das OLG angenommen, dass die fristlose Kündigung der Beklagten schon wegen Fristversäumung unwirksam ist und deshalb der zu sichernde Vergütungsanspruch nicht gemäß § 648a Abs. 5 BGB auf den bis zur Kündigung erbrachten Teil des Werks beschränkt ist. Ebenfalls zu Recht ist das OLG davon ausgegangen, dass sich die Klägerin aufgrund ihrer eigenen Kündigung gemäß § 650f Abs. 5 Satz 2 BGB ersparte Aufwendungen und Vorteile aus anderweitigem Einsatz von Arbeitskraft auf den Klageanspruch anrechnen lassen muss.
Rechtsfehlerhaft ist die Entscheidung zur Höhe der Sicherheitsleistung nur insoweit, als das OLG den Klageanspruch im Hinblick auf weitergehende Einsatzmöglichkeiten für das freigesetzte Personal der Klägerin um 20 % gekürzt hat. Nach der Rechtsprechung des BGH ist die gemäß § 650f BGB geschuldete Sicherheitsleistung nach einer Kündigung grundsätzlich auf der Grundlage des schlüssigen Klägervortrags zur Höhe der zu sichernden Vergütung zu bemessen. Vom Bauherrn geltend gemachte Abzüge sind nur dann zu berücksichtigen, wenn hierüber ohne Verzögerung des Rechtsstreits nach Maßgabe von § 286 ZPO entschieden werden kann. Sofern diese Voraussetzung nicht vorliegt, dürfen keine Abzüge vorgenommen werden. Für eine Schätzung gemäß § 287 ZPO ist insoweit kein Raum.
Praxistipp: Nach einer Kündigung gemäß § 648 BGB sind ersparte Aufwendungen auch dann anzurechnen, wenn sie nicht Bestandteil der Preiskalkulation waren (BGH, Urteil vom 1. August 2023 – X ZR 118/22). Dies dürfte auch für die insoweit wortgleiche Regelung in § 650f Abs. 5 BGB gelten.