Anwaltsblog: Erkennbar falsches Datum in Rechtsmittelschrift schadet nicht!

Wie genau muss in einer Rechtsmittelschrift die angegriffene Entscheidung bezeichnet werden?

Das Familiengericht hat mit am 12. Mai 2021 verkündetem Beschluss den Antragsgegner zur Zahlung von Betreuungsunterhalt verpflichtet. Mit am 14. Mai 2021 erlassenem Beschluss hat es den Verfahrenswert festgesetzt. Beide Beschlüsse sind den Verfahrensbevollmächtigten am 17. Mai 2021 zugestellt worden. Mit Anwaltsschriftsatz vom 7. Juni 2021 hat der Antragsgegner gegen den „Beschluss des AG Neuss – Familiengericht – vom 14.05.2021, zugestellt am 17.05.2021“ Beschwerde eingelegt. Mit weiterem Schriftsatz vom 30. Juni 2021 hat er klargestellt, dass sich die Beschwerde gegen den Beschluss vom 12. Mai 2021 richte. Das OLG hat die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss vom 12. Mai 2021 verworfen. Der innerhalb der Beschwerdefrist eingegangene Schriftsatz vom 7. Juni 2021, nach dessen Wortlaut Beschwerde gegen einen am 17. Mai 2021 zugestellten Beschluss vom 14. Mai 2021 eingelegt werde, könne nicht als Beschwerde gegen die Entscheidung in der Hauptsache vom 12. Mai 2021 ausgelegt werden.
Das sieht der BGH anders. Nach § 64 Abs. 2 Satz 3 FamFG muss die Beschwerdeschrift die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Wie bei der für das zivilprozessuale Berufungsverfahren maßgeblichen Regelung in § 519 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift allerdings nicht, auf welche Weise die angefochtene Entscheidung bezeichnet werden muss. Da § 64 Abs. 2 Satz 3 FamFG dem Zweck dient, dem Beschwerdegericht und den übrigen Verfahrensbeteiligten Klarheit über den Gegenstand und die Beteiligten des Rechtsmittelverfahrens zu verschaffen, ist in der Beschwerdeschrift die angegriffene Entscheidung in der Regel durch eine vollständige Bezeichnung der Verfahrensbeteiligten, des Gerichts, das den angefochtenen Beschluss erlassen hat, des Verkündungsdatums und des Aktenzeichens zu bezeichnen. Verfahrensrechtliche Formvorschriften sind jedoch kein Selbstzweck. Daher dürfen keine übermäßigen Anforderungen an die Beachtung der Förmlichkeiten der Beschwerdeschrift gestellt werden. Ausreichend ist, wenn aufgrund der Angaben in der Beschwerdeschrift und den sonstigen aus den Verfahrensakten erkennbaren Umständen vor Ablauf der Beschwerdefrist für das Gericht nicht zweifelhaft bleibt, welche Entscheidung angefochten wird, und es anhand der im Übrigen richtigen und vollständigen Angaben in der Rechtsmittelschrift nicht daran gehindert ist, seine verfahrensvorbereitende Tätigkeit aufzunehmen. Gemessen hieran hat der Antragsgegner rechtzeitig Beschwerde gegen den Beschluss vom 12. Mai 2021 eingelegt. Zwar hat er den Erlasstermin der Entscheidung, gegen die sich das Rechtsmittel richten sollte, unzutreffend angegeben. Aus dem Inhalt der Verfahrensakten ergaben sich für das Gericht jedoch schon vor Ablauf der Beschwerdefrist hinreichende Anhaltspunkte, aus denen erkennbar war, dass der Antragsgegner die Entscheidung in der Hauptsache und nicht den Beschluss über die Festsetzung des Verfahrenswerts anfechten wollte. So befand sich in den Verfahrensakten bereits die Verfahrenshilfeliquidation des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners, die er am Tage der Abfassung der Beschwerdeschrift beim Amtsgericht eingereicht und der er die in dem Beschluss vom 14. Mai 2021 festgesetzten Verfahrenswerte unbeanstandet zugrunde gelegt hatte. Trotz der fehlerhaften Angaben in der Beschwerdeschrift zum Erlassdatum war das Beschwerdegericht auch seit Beginn seiner Befassung mit der Sache nicht gehindert, seine verfahrensvorbereitende Tätigkeit aufzunehmen. Das Verfahren wurde von der Geschäftsstelle des OLG ohne weitere Beanstandung als Rechtsmittel gegen eine Hauptsacheentscheidung unter dem „UF“-Registerzeichen und nicht – wie bei einer Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Festsetzung des Verfahrenswerts – unter dem „WF“-Registerzeichen eingetragen.
(BGH, Beschluss vom 2. August 2023 – XII ZB 432/22)

Fazit: Ein Rechtsmittel ist formgerecht eingelegt, wenn trotz fehlerhafter Bezeichnung der angegriffenen Entscheidung aufgrund der Angaben in der Rechtsmittelschrift und den sonstigen aus den Verfahrensakten erkennbaren Umständen vor Ablauf der Rechtsmittelfrist für das Gericht nicht zweifelhaft bleibt, welche Entscheidung angefochten wird, und es anhand der im Übrigen richtigen und vollständigen Angaben in der Rechtsmittelschrift nicht daran gehindert ist, seine verfahrensvorbereitende Tätigkeit aufzunehmen.

Blog powered by Zöller: § 68 FamFG – Niederschrift bei Geschäftsstelle? Nicht für Rechtsanwälte!

Entscheiden sich Rechtsanwälte, schriftlich Beschwerde gemäß § 68 FamFG einzulegen, muss die Übermittlung ans Gericht per beA erfolgen. Die Möglichkeit der Einlegung zur Niederschrift der Geschäftsstelle entbindet Rechtsanwälte davon nicht.

Die Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs führt neben den allgemeinen (zu diesen z.B. der Beitrag im „Blog powered by Zöller“ von Prof. Dr. Reinhard Greger vom 30.1.2023) zu speziellen Anwendungsproblemen und Haftungsrisiken im Bereich des FamFG. Dieses enthält in § 14b FamFG eine § 130d ZPO vergleichbare Regelung. Danach sind insbesondere von Rechtsanwälten „bei Gericht schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen“ als elektronisches Dokument zu übermitteln.

Welche Erklärungen von dem Begriff „schriftlich einzureichende“ erfasst sind, ist im Verfahren des FamFG nicht unproblematisch, da die Beteiligten in den vielen FamFG-Verfahren, in denen eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich ist, gemäß § 25 Abs. 1 FamFG Anträge und Erklärungen auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben können. Besondere Bedeutung erlangt dies für die Einlegung der Beschwerde. Gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG kann diese – außer in Ehe- und Familienstreitsachen (§ 64 Abs. 2 Satz 2 FamFG) sowie in Scheidungsfolgesachen, auch der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BGH, Beschl. v. 26.4.2017 – XII ZB 3/16, FamRZ 2017, 1151 [Anm. Fischer] = FamRB 2017, 290 [Anm. Stockmann]) – auch durch entsprechende Erklärung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt werden.

Dies darf aber nicht so verstanden werden, dass auch ein Rechtsanwalt von der Form des § 14b FamFG freigestellt ist und z.B. eine Beschwerde schriftlich oder per Telefax einlegen darf, wenn das Verfahren keinem Anwaltszwang unterliegt. Das hat der BGH mit einer aktuellen Entscheidung klargestellt, in der in einem (nicht dem Anwaltszwang unterliegenden) Sorgerechtsverfahren durch einen Rechtsanwalt die Beschwerdeschrift per Post eingereicht wurde (BGH, Beschl. v. 7.12.2022 – XII ZB 200/22; ohne nähere Begründung auch schon BGH, Beschl. v. 21.9.2022 – XII ZB 264/22, MDR 2022, 1426 [Anm. Vossler] in einer Betreuungssache). Der BGH hat die die Beschwerde verwerfende Entscheidung des OLG bestätigt. Denn die Möglichkeit einer Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle solle anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten einen erleichterten Zugang zur Beschwerdeinstanz verschaffen. Werde die Beschwerde aber schriftlich eingelegt, muss sie den entsprechenden Formerfordernissen genügen, wozu auch die Einreichung als elektronisches Dokument gemäß § 14b FamFG durch die von der Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs erfassten Personen gehört.

Nutzungspflichtig in diesem Sinn sind im Übrigen gemäß § 14b Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht nur Rechtsanwälte, sondern auch Behörden. Dazu gehören insbesondere auch die „Staatskasse“, z.B. bei Einlegung einer sofortigen Beschwerde im Verfahren der Verfahrenskostenhilfe (OLG Bamberg v. 4.11.2022 – 2 WF 167/22, FamRZ 2023, 210), die Deutsche Rentenversicherung in Versorgungsausgleichssachen (OLG Bamberg v. 17.2.2022 – 2 UF 8/22, FamRZ 2022, 1049 = MDR 2022, 789) und das Jugendamt (OLG Frankfurt v. 15.2.2022 – 4 UF 8/22, FamRZ 2022, 802 [Anm. Müther], dazu auch Ahn-Roth in Prütting/Helms, FamFG, 6. Aufl. 2023, § 14b FamFG Rz. 15 ).

Mehr dazu und topaktuell im Zöller: § 14b FamFG Rn. 2