OLG Dresden: Verschiedene Mittel der Glaubhaftmachung

Im Rahmen einer Entscheidung über den Bericht über Äußerungen eines AfD-Politikers aus einem Gespräch mit einem Geistlichen hat das OLG Dresden (Beschl. v. 28.5.2024 – 4 U 676/24) einige interessante Ausführungen zu Mitteln der Glaubhaftmachung, z. B. im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, vorgelegt.

In der Sache ging es um einen Landtagsabgeordneten, der im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahren verbieten lassen wollte, in einem Medienhaus bestimmte Behauptungen zu verbreiten. In diesem Rahmen kommt es bekanntlich auf die Glaubhaftmachung an (§§ 936, 920 Abs. 2, 294 ZPO). In einem solchen Verfahren gelten nicht die förmlichen Beweisverfahren der ZPO, sondern der Freibeweis. Allerdings können auch präsente Zeugen vernommen werden (§ 294 Abs. 2 ZPO). Es kann jedoch auch die Gegenpartei benannt werden, ohne dass die Voraussetzungen des § 445 ZPO vorliegen müssen. Weiterhin ist die Vorlage unbeglaubigter Kopien von Schriftstücken sowie von Privatgutachten möglich. Darüber hinaus können ebenso anwaltliche Versicherungen eingebracht werden, schriftliche Zeugenaussagen und sogar einfache Parteierklärungen. Das OLG hält auch Zeugen vom Hörensagen für geeignet, eine Grundlage für eine Glaubhaftmachung zu legen. Dabei ist zu beachten, dass der Beweiswert derartiger Aussagen häufig geringer sein wird als derjenige von Zeugen, die von unmittelbar Erlebtem berichten. Es kommt dann immer auf die Gesamtwürdigung aller Beweistatsachen im Einzelfall an.

Auch der BGH (Beschl. v. 6.10.2016 – VII ZR 185/13 Rn. 26) hat bereits entschieden, dass ein Zeuge vom Hörensagen ein zu vernehmender Zeuge ist und daher als Beweismittel nicht ohne weiteres als ungeeignet angesehen werden kann. Im konkreten Fall war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht erfolgreich, da das OLG – dem LG folgend – einer Zeugin vom Hörensagen letztlich mehr Glauben schenkte als den Angaben des Antragstellers selbst.

Man sieht also: Bei der Glaubhaftmachung hat man zahlreiche Möglichkeiten, ans Ziel zu kommen.

BGH: Anspruch der Partei auf mündliche Befragung des Sachverständigen

Im Rahmen eines umfangreichen WEG-Prozesses, auf dessen Einzelheiten hier nicht eingegangen werden kann, hatte das Berufungsgericht ein Gutachten eines Sachverständigen aus einem Vorprozess verwertet. Allerdings hatte der Kläger zuvor beantragt, den Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung anzuhören. Dem war das Berufungsgericht jedoch nicht nachgekommen.

Der BGH (Urt. v. 10.2.2023 – V ZR 246/21) sieht darin einen Verfahrensfehler, der zur Aufhebung und Zurückverweisung nötigt. Grundsätzlich darf eine Partei einem Sachverständigen nach den §§ 397, 402 ZPO Fragen zur mündlichen Beantwortung vorlegen. Dies gilt selbst für den Fall, dass das Gericht keinen Erläuterungsbedarf mehr sieht. Anderenfalls liegt eine unzulässig vorweggenommene Beweiswürdigung vor.

In diesem Zusammenhang sieht der BGH noch einen weiteren Fehler des Berufungsgerichts: Es war einem Sachverständigengutachten nicht gefolgt, weil dieses einer im Internet veröffentlichten Studie widersprach. Allerdings hatte das Berufungsgericht insoweit weder den Sachverständigen dazu befragt noch war es nach § 412 ZPO vorgegangen. Damit hatte es gegen § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO verstoßen, da es nicht dargelegt hatte, aus welchem Grund es über die erforderliche Sachkunde, derartige Feststellungen gegen die Auffassung eines Sachverständigen zu treffen, verfügt.

Fazit: Die Gerichte müssen daher darauf achten, nicht gegen die Feststellungen eines Sachverständigen zu entscheiden, ohne diesen zuvor mit den entsprechenden Argumenten konfrontiert zu haben. Außerdem darf den Parteien nicht das Recht genommen werden, einem Sachverständigen in einem Termin Fragen zu stellen. Einfacher wird das Prozessieren durch diese Grundsätze allerdings nicht, vielmehr umständlicher und langwieriger. Aus der Sichtweise der Tatsacheninstanzen könnte man hinzufügen: Vor lauter Gewährung rechtlichen Gehörs kommt man gar nicht mehr dazu, die Rechtsstreitigkeiten auch einmal tatsächlich zu entscheiden.