BGH: Beschwer bei Abweisung eines Antrags zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

Dem Verfahren vor dem BGH (Beschl. v. 24.3.2026 – VI ZB 61/24) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin verlangte von dem Beklagten in einem Prozess vor dem Amtsgericht die Bezahlung von Büchern. Der Beklagte erhob eine Widerklage mit dem Antrag auf Auskunft über die von ihm bei der Klägerin gespeicherten Daten, die durch Teilanerkenntnisurteil positiv beschieden wurde. Der Beklagte erweiterte die Klage später noch um den Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bezüglich der Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft. Das Amtsgericht wies im Schlussurteil diese Widerklage ab und ließ die Berufung nicht zu. Das sodann gleichwohl mit der Berufung befasste landgericht verwarf die Berufung als unzulässig. Auch die Rechtsbeschwerde blieb erfolglos.

Die entscheidende Frage ist, ob der Beklagte hier ausreichend beschwert war, um Berufung einlegen zu können. Das Landgericht war davon ausgegangen, dass die Beschwer des Beklagten 500 Euro nicht übersteigt. Wer mit einem Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung unterliegt, ist mit seinem (wirtschaftlichen) Interesse unterlegen. Hier hat der Beklagte kein wirtschaftliches Interesse verfolgt. Es ging ihm um eine Information und um seine Persönlichkeitsrechte. Er wollte nicht, dass die Klägerin seine Daten zu Werbezwecken nutzt und er möglicherweise mit gleichnamigen anderen Personen verwechselt wird. Entsprechend der Rechtsprechung zur DS-GVO ist daher vorliegend ein Ansatz von 500 Euro nicht zu beanstanden. Ein Ermessensfehler des Berufungsgerichts bei der Wertfestsetzung liegt damit nicht vor.

Dies wiederum bedeutet, dass die Mindestbeschwer für eine Berufung (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht erreicht wird. Damit hat das Landgericht die Berufung zurecht verworfen, weswegen auch die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss erfolglos bleibt.