In Anlehnung an die sog. Montagspost beim BGH berichtet der Montagsblog wöchentlich über ausgewählte aktuelle Entscheidungen.
Teilunwirksamkeit und Erlöschen eines formnichtigen Angebots
Urteil vom 13. Mai 2016 – V ZR 265/14
Dass die berühmte Problematik der „Doppelwirkungen im Recht“ nach wie vor aktuell ist, belegt eine Entscheidung des V. Zivilsenats.
Der Kläger gab in notarieller Urkunde ein befristetes Angebot zum Kauf einer Eigentumswohnung ab. In den vorformulierten Angebotsbedingungen war vorgesehen, dass das Angebot auch nach Ablauf der festgelegten Bindefrist gültig bleiben sollte. Der Verkäufer nahm das Angebot nach Ablauf der Bindefrist in notarieller Urkunde an. Nach der Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch verlangte der Kläger die Rückabwicklung des Vertrags. LG und OLG verurteilten die Beklagte antragsgemäß, mit der Begründung, der Vertrag sei nicht wirksam zustande gekommen.
Der BGH bestätigt die Vorinstanzen. Wie diese sieht er den Vertrag als unwirksam an, weil der Verkäufer das Angebot des Klägers entgegen § 148 BGB erst nach Ablauf der Bindefrist angenommen hat und die in den vorformulierten Angebotsbedingungen vorgesehene Verlängerung der Bindefrist auf unbestimmte Zeit gemäß § 308 Nr. 1 BGB unwirksam ist. Den Einwand der Beklagten, alle Willenserklärungen seien schon gemäß § 117 und § 125 BGB nichtig gewesen, weil der notariell beurkundete Text nicht den gesamten Vertragsinhalt enthalten habe und die auf den Abschluss des eigentlich gewollten Vertrags gerichteten Erklärungen nicht in der nach § 311b BGB erforderlichen Form abgegeben worden seien, hält der BGH für unerheblich. Auch ein nichtiges Angebot könne nur innerhalb der darin bestimmten Frist angenommen werden und unterliege der AGB-Kontrolle. Dies gebiete der Zweck des § 148 BGB und der §§ 305 ff. BGB.
Praxistipp: Wenn die Annahme eines notariell beurkundeten Angebots trotz Ablaufs der darin bestimmten Frist möglich bleiben soll, muss mit dem Vertragspartner zumindest mündlich eine Verlängerung der Bindefrist vereinbart werden. Bei Grundstücksverträgen ist die mündliche Verlängerungsvereinbarung zwar unwirksam. Sie wird – ebenso wie sonstige mündliche Nebenabreden – aber gemäß § 311b Abs. 1 S. 2 BGB wirksam, wenn der Eigentumswechsel im Grundbuch eingetragen ist.
Zustellung einer Entscheidung an Anwalt und Mandant
Beschluss vom 11. Mai 2016 – XII ZB 582/15
Mit der Frage, welche Zustellung für den Beginn der Rechtsmittelfrist maßgeblich ist, befasst sich der XII. Zivilsenat.
Das AG hatte eine Entscheidung zur Verfahrenskostenhilfe sowohl dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers als auch – einen Tag später – dem Antragsteller persönlich zugestellt. Das OLG verwarf das gegen die Entscheidung eingelegte Rechtsmittel des Antragstellers, weil es einen Tag nach Ablauf der – vom Tag der Zustellung an den Verfahrensbevollmächtigten an berechneten – Frist eingelegt worden war.
Der BGH bestätigt die Entscheidung des OLG. Er stützt diese Beurteilung auf § 172 Abs. 1 ZPO, wonach Zustellungen an den für den Rechtszug bestellten Bevollmächtigten zu erfolgen haben. Eine entgegen dieser Vorschrift erfolgte Zustellung ist unwirksam und setzt Rechtsmittelfristen nicht in Gang. Dies gilt auch dann, wenn die Ingangsetzung einer solchen Frist im Einzelfall für die Partei günstig wäre.
Praxistipp: Wenn eine Entscheidung mehrfach an dieselbe Partei zugestellt wird, sollte als Ausgangspunkt für die Rechtsmittelfrist vorsichtshalber stets das Datum der ersten Zustellung gewählt werden.