Montagsblog: Neues vom BGH

Alles Gute im neuen Jahr!

Zum Jahreswechsel hält sich der Umfang der Montagspost in überschaubaren Grenzen. Dies gibt mir Gelegenheit, allen Lesern des Montagsblogs alles Gute für das Jahr 2017 zu wünschen.

Gefälligkeitsverhältnis und Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte
Urteil vom 17. November 2016 – III ZR 139/14

Einen tragischen Unfall hatte der III. Zivilsenat kurz vor Ende des alten Jahres zu beurteilen.

Der Beklagte hatte auf Bitte der Nießbrauchsberechtigten eine an einem Wohnhaus angebrachte Außenleuchte sowie die Anschlussleitung bis zur nächsten Verteilung ausgewechselt. Ein halbes Jahr später erlitt der Kläger, dessen Arbeitgeber vom Eigentümer des Anwesens mit Putzarbeiten beauftragt worden war, beim Berühren der Leuchte einen Stromschlag, der zu einem irreparablen Hirnschaden führte. Als Unfallursache wurde ein vom Inneren des Gebäudes in die Wand geschlagener Nagel ermittelt. Dieser hatte die Zuleitung zu der Verteilung beschädigt, an die der Beklagte die Leuchte angeschlossen hatte. Der Schadensersatzklage blieb in erster Instanz erfolglos. Das OLG erklärte den Anspruch für dem Grunde nach gerechtfertigt.

BGH verweist die Sache an das OLG zurück. Er legt ausführlich dar, unter welchen Voraussetzungen die Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich eines Vertrags zu bejahen ist: Leistungsnähe, Einbeziehungsinteresse, Erkennbarkeit, Zumutbarkeit, Schutzbedürfnis. Anders als das OLG hält er im Streitfall ein erkennbares Einbeziehungsinteresse für nicht gegeben – insbesondere deshalb, weil die Vertragspartnerin des Beklagten (die Nießbrauchsberechtigte) keine vertraglichen Schutzpflichten gegenüber dem (vom Eigentümer beauftragten) Arbeitgeber des Klägers trafen. Für die nach Zurückverweisung noch zu klärende Frage, ob der Beklagte aus § 823 BGB haftet, weist der BGH vorsorglich darauf hin, dass die Beweislast hinsichtlich der Frage, ob die Zuleitung bei Auswechseln der Leuchte bereits beschädigt war, beim Kläger liegt.

Praxistipp: Bei Ansprüchen wegen Gesundheits- oder Eigentumsverletzung gegen die unmittelbar handelnde Person ist die Frage, ob der Geschädigte in den Schutzbereich eines Vertrags einbezogen war, in der Regel müßig, weil sich die Haftung aus § 823 BGB in Voraussetzungen und Folgen nicht nennenswert unterscheidet. Anderes gilt, wenn es um reine Vermögensschäden oder um die Haftung für Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 BGB geht.