Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Bindungswirkung einer Verweisung zwischen einem Spezialsenat im Sinne von § 119a GVG und einem anderen Senat desselben Gerichts.

Negativer Kompetenzkonflikt mit Spezialsenat
Beschluss vom 26. Juli 2022 – X ARZ 3/22

Mit der entsprechenden Anwendung von § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO bei Verweisungen innerhalb desselben Gerichts befasst sich der X. Zivilsenat.

Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Vertrags über den Erwerb von Bäumen in Brasilien. Die Beklagte hatte den Abschluss als attraktive Kapitalanlage angeboten. Nach dem Ende des Anlagezeitraums leistete sie keine Zahlungen. Die Klage auf Rückzahlung des Anlagebetrags von rund 10.000 Euro Zug um Zug gegen Rückübertragung des Eigentums an den Bäumen hatte in erster Instanz Erfolg.

Die Berufung der Beklagten wurde zunächst einem für allgemeine Zivilsachen zuständigen Senat des OLG zugeteilt. Dieser erklärte sich für unzuständig und gab die Sache an den für Bank- und Finanzgeschäfte im Sinne von § 119a Abs. 1 Nr. 1 GVG zuständigen Spezialsenat ab. Dieser erklärte sich ebenfalls für unzuständig und legte die Sache dem für Gerichtsstandbestimmungen zuständigen Zivilsenat vor. Dieser teilte die Rechtsauffassung des Spezialsenats, dass kein Bank- oder Finanzgeschäft vorliege. Er sah sich an einer Zuweisung zu dem ursprünglich mit der Sache befassten Senat aber durch eine Entscheidung eines anderen OLG gehindert, das die Leistung der Beklagten als Finanzdienstleistung im Sinne von § 312b Abs. 1 Satz 2 BGB angesehen hatte. Deshalb legte er die Sache gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 ZPO dem BGH vor.

Der BGH erklärte den Spezialsenat für zuständig. Er ließ offen, ob es sich um eine Streitigkeit aus einem Bank- oder Finanzgeschäft im Sinne von § 119a Abs. 1 Nr. 1 GVG handelt. Die Zuständigkeit ergibt sich im Streitfall schon daraus, dass die Abgabeentscheidung des zunächst mit der Sache befassten Senats entsprechend § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO bindend ist. Entgegen der bislang überwiegenden Auffassung in Literatur und Instanzrechtsprechung liegt eine planwidrige Gesetzeslücke vor.

Für vergleichbare Fälle eines Konflikts über eine sich schon aus dem Gesetz ergebende Zuständigkeitsverteilung innerhalb eines Gerichts sieht das Gesetz eine Bindungswirkung vor. Im Verhältnis zwischen Zivilkammern und Kammern für Handelssachen ergibt sich diese Wirkung aus § 102 Satz 2 GVG, im Verhältnis zwischen Spruchkörpern für Zivilsachen, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit aus § 17a Abs. 6 GVG. Dass eine entsprechende Regelung für das Verhältnis zwischen Spezialkammern im Sinne von § 72a GVG bzw. Spezialsenaten im Sinne von § 119a GVG und anderen Spruchkörpern desselben Gerichts fehlt, beruht nicht auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers. Die hierdurch entstandene Lücke ist durch entsprechende Anwendung von § 281 Abs. 2 Satz 2 und 4 ZPO zu schließen.

Praxistipp: Um Verzögerungen zu vermeiden, sollten beide Parteien das Gericht sowohl in erster als auch in zweiter Instanz möglichst frühzeitig auf eine mögliche Spezialzuständigkeit nach § 72a bzw. § 119a GVG aufmerksam machen.

Montagsblog: Neues vom BGH

Divergenz innerhalb eines Oberlandesgerichts
Beschluss vom 15. August 2017 – X ARZ 204/17

Eine Detailfrage zur Vorlagepflicht im Verfahren zur Gerichtstandbestimmung nach § 36 Abs. 3 ZPO entscheidet der X. Zivilsenat.

Die Kläger nahmen die Beklagten auf der Grundlage des Anfechtungsgesetzes auf Duldung der Zwangsvollstreckung in zwei Grundstücke in Anspruch. Das zuerst angerufene LG am Sitz der Beklagten erklärte sich für unzuständig, weil es den ausschließlichen dinglichen Gerichtsstand des § 24 ZPO für einschlägig hielt, und verwies die Sache auf Antrag der Kläger an das nach dieser Vorschrift zuständige LG. Dieses hielt § 24 ZPO für nicht einschlägig und ersuchte das OLG Hamm um Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 5 ZPO. Das OLG hielt § 24 ZPO ebenfalls für nicht einschlägig und die abweichende Auffassung des zuerst angerufenen LG mangels detaillierter Begründung für willkürlich, sah sich aber an einer Zuständigkeitsbestimmung gehindert, weil ein anderer Zivilsenat desselben OLG in einer früheren Entscheidung § 24 ZPO in einer vergleichbaren Konstellation für einschlägig erachtet hatte.

Der BGH entscheidet, dass weiterhin das LG zuständig ist, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Er hält die Vorlage der Sache durch das OLG für zulässig, obwohl der Wortlaut des § 36 Abs. 3 ZPO hierfür eine Abweichung von der Entscheidung eines anderen OLG vorsieht. Der Sinn und Zweck der Vorschrift erfordert eine Vorlage auch bei drohender Divergenz innerhalb eines OLG. Die vom zuerst angerufenen LG ausgesprochene Verweisung beurteilt der BGH als inhaltlich unzutreffend, weil eine auf das Anfechtungsgesetz gestützte Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung keine Klage ist, durch die das Eigentum oder eine dingliche Belastung geltend gemacht wird. Dennoch hält der BGH die Verweisung für wirksam. Das verweisende LG hat seine Auffassung zwar nur kurz begründet, aber erkennen lassen, dass es der damals veröffentlichten OLG-Rechtsprechung folgen wollte; dies kann nicht als willkürlich angesehen werden.

Praxistipp: Wenn der BGH das im Rechtszug zunächst höhere Gericht im Sinne von § 36 Abs. 1 ZPO ist, hat an dessen Stelle nach § 36 Abs. 2 ZPO das OLG zu entscheiden, zu dessen Bezirk das mit der Sache zuerst befasste Gericht gehört. Der BGH kann in solchen Sachen nur aufgrund einer Divergenzvorlage nach § 36 Abs. 3 ZPO entscheiden. Diese Regelung gilt seit 01.04.1998, wird in der Praxis dennoch mitunter übersehen.