Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Erfolgsaussichten eines Mahnverfahrens.

Prozesskostenhilfe für Mahnverfahren
Beschluss vom 21. August 2019 – VII ZB 48/16

Mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Mahnverfahren hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet, befasst sich der VII. Zivilsenat.

Der Antragsteller beantragte als Insolvenzverwalter Prozesskostenhilfe für einen Mahnbescheid wegen einer Forderung aus einem von der Insolvenzschuldnerin geschlossenen Werkvertrag. Das AG wies den Antrag mangels Erfolgsaussicht zurück. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers blieb erfolglos.

Der BGH verweist die Sache an das LG zurück. Abweichend von den Vorinstanzen führt der Umstand, dass der Gegner angekündigt hat, gegen einen Mahnbescheid gegebenenfalls Widerspruch einzulegen, weder dazu, dass es an hinreichender Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO fehlt, noch dazu, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung als mutwillig anzusehen ist. Zu den legitimen Zielen eines Mahnverfahrens rechnet der BGH nicht nur den (nur ohne Widerspruch möglichen) Erlass eines Vollstreckungsbescheids, sondern auch die schnelle Hemmung der Verjährung. Hierfür genügt es, wenn der beabsichtigte Mahnantrag den formellen Voraussetzungen der §§ 688 bis 691 ZPO entspricht. Der III. und der X. Zivilsenat hatten in einigen früheren Entscheidungen einen Prozesskostenhilfeantrag unter anderem deshalb als mutwillig angesehen, weil der Gegner bereits Widerspruch angekündigt hatte. Sie hatten diese Entscheidungen aber zusätzlich auf die Erwägung gestützt, eine besonnene Partei werde das mit der beabsichtigten Rechtsverfolgung verbundene finanzielle Risiko aufgrund der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles nicht auf sich nehmen. Auf Anfrage des VII. Zivilsenats haben sie mitgeteilt, dass der vorliegende Beschluss zu ihren Entscheidungen nicht in Widerspruch steht. Nach Zurückverweisung wird das LG noch die Voraussetzungen des § 116 ZPO prüfen müssen.

Praxistipp: Sofern der beabsichtigten Rechtsverfolgung in der Sache nicht mit Händen greifbare Einwände entgegenstehen, eröffnet ein Antrag auf Prozesskostenhilfe für ein Mahnverfahren einen schnellen und unkomplizierten Weg zur Hemmung der Verjährung. Nach Übergang in das streitige Verfahren bedarf es allerdings eines erneuten Prozesskostenhilfegesuchs, bei dem auch die Erfolgsaussichten in der Sache zu prüfen sind.

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Prozesskostenhilfe für ein Mahnverfahren
Beschluss vom 10. August 2017 – III ZA 42/16

Eine grundlegende Frage des Prozesskostenhilferechts behandelt der III. Zivilsenat in einem eher ungewöhnlichen Fall.

Der Antragsteller verlangte vom Antragsgegner nach der Verbüßung einer Freiheitsstrafe Entschädigungsleistungen nach dem Strafentschädigungsgesetz. Die Staatsanwaltschaft lehnte das Begehren ab. Daraufhin begehrte der Antragsteller Prozesskostenhilfe für ein Mahnverfahren zur Geltendmachung einer Forderung in Höhe von 400 Millionen Euro. Der Antrag blieb in den beiden ersten Instanzen erfolglos.

Der BGH weist den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren über die vom LG zugelassene Rechtsbeschwerde zurück. Mit der einhelligen Auffassung in der Literatur hält er die Gewährung von Prozesskostenhilfe auch für ein Mahnverfahren – beschränkt auf dieses – für zulässig. Mit den Vorinstanzen ist er indes der Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 114 ZPO im Streitfall nicht erfüllt sind. Dabei lässt er offen, ob es schon deshalb an einer hinreichenden Erfolgsaussicht fehlt, weil der Antragsgegner für den Fall des Erlasses des Mahnbescheids bereits einen Widerspruch angekündigt hatte. Er sieht die beabsichtigte Rechtsverfolgung jedenfalls als mutwillig an, weil es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass eine Forderung in der geltend gemachten Größenordnung bestehen könnte.

Praxistipp: Wenn das Beschwerdegericht in einem Verfahren über die Gewährung von Prozesskostenhilfe die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, steht dem Rechtsbeschwerdeführer unter den Voraussetzungen des § 114 ZPO Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem BGH zu.