Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um das Verhältnis zwischen Prozesszinsen und Darlehenszinsen

Anrechnung von Prozesszinsen auf zu erstattende Darlehenszinsen
Urteil vom 2. Juli 2021 – V ZR 95/20

Mit dem Grundsatz der Vorteilsausgleichung befasst sich der V. Zivilsenat.

Die Klägerin hatten von der Beklagten im März 2007 für rund 130.000 Euro eine Eigentumswohnung gekauft. Zur Finanzierung nahmen sie einen Bankdarlehen über einen Gesamtbetrag von rund 140.000 Euro auf. Im Juli 2015 wurde die Beklagte wegen fehlerhafter Beratung zur Erstattung des gesamten Darlehensbetrags nebst Prozesszinsen seit Dezember 2012 verurteilt. Nach Rechtskraft des Urteils zahlte die Beklagte den Darlehensbetrag zuzüglich Prozesszinsen in Höhe von rund 27.000 Euro an die Klägerin. Im nunmehr anhängigen Rechtsstreit verlangt die Klägerin Ersatz der an die Bank gezahlten Zinsen und weiterer Finanzierungskosten in Höhe von insgesamt rund 36.000 Euro. Die Klage war in den beiden ersten Instanzen im Wesentlichen erfolgreich.

Die Revision der Beklagten hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das OLG.

Entgegen der Auffassung des OLG sind die zugesprochenen Prozesszinsen auf den Anspruch auf Ersatz für die im gleichen Zeitraum angefallenen Darlehenszinsen anzurechnen. Dies ergibt sich aus den Grundsätzen über die Vorteilsanrechnung. Prozesszinsen dienen dem Ausgleich von Nachteilen, die der Gläubiger erleidet, weil er einen ihm zustehenden Geldbetrag nicht nutzen kann. Dieser Nachteil ist im Streitfall deckungsgleich mit dem Nachteil, den die Klägerin dadurch erlitten hat, dass sie weiterhin Zinsen auf das zur Finanzierung des Wohnungserwerbs aufgenommene Darlehen zahlen musste. Die Prozesszinsen sind deshalb auf den Anspruch auf Ersatz der ab Dezember 2012 angefallenen Darlehenszinsen anzurechnen. Welcher Betrag danach verbleibt, hat das OLG im wieder eröffneten Berufungsverfahren zu klären.

Praxistipp: Um die Klage schlüssig zu machen, muss der Kläger im Einzelnen darlegen, welche Darlehenszinsen in dem Zeitraum angefallen sind, für den ihm Prozesszinsen zugesprochen wurden.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um das Verhältnis zwischen Nutzungsersatz und Prozesszinsen.

Nutzungsersatz und Prozesszinsen
Urteil vom 12. April 2019 – V ZR 341/17

Mit dem Umfang der Haftung aus ungerechtfertigter Bereicherung befasst sich der V. Zivilsenat.

Der Kläger hatte von der Beklagten im Jahr 1999 eine Eigentumswohnung gekauft. Im Jahr 2007 focht er den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an. In einem ersten Rechtsstreit wurde die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von rund 100.000 Euro zuzüglich 4 % Prozesszinsen verurteilt. Der Gesamtbetrag der Zinsen belief sich im Zeitpunkt der Zahlung auf rund 30.000 Euro. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Kläger zusätzlich Herausgabe der aus dem Kaufpreis gezogenen Nutzungen in Höhe von rund 47.000 Euro. Das LG sprach ihm lediglich rund 17.000 Euro zu, das OLG den gesamten Klagebetrag.

Der BGH stellt das erstinstanzliche Urteil wieder her. Er stützt sich auf seine Rechtsprechung, wonach ein Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen aus einem rechtsgrundlos überlassenen Geldbetrag und ein Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen nicht kumulativ geltend gemacht werden können, weil beide Ansprüche auf den Ausgleich desselben Nachteils gerichtet sind. Entgegen der Auffassung des OLG gilt dieser Grundsatz auch dann, wenn der Bereicherungsschuldner der verschärften Haftung nach § 819 Abs. 1 BGB unterliegt.

Praxistipp: Um gegen alle prozessualen Unwägbarkeiten gewappnet zu sein, sollte der Kläger derartige Ansprüche in erster Linie auf § 818 Abs. 1 BGB und hilfsweise auf § 291 BGB stützen.