BGH: Kostenaufbringung der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen der PKH

In einer in der „Insolvenzverwalterszene“ durchaus mit Spannung erwarteten Entscheidung hat der BGH (Beschl. v. 13.2.2025 – IX ZB 27/24) an seiner Auffassung, der Bundesagentur für Arbeit sei es nicht zumutbar, die Kosten für eine Prozessführung des Insolvenzverwalters aufzubringen (§ 116 S. 1 Nr. 1 ZPO), wenn sie aufgrund von auf sie übergegangenen Ansprüche einzelner Arbeitnehmer am Insolvenzverfahren beteiligt ist, festgehalten. Bezüglich dieser Frage hatte es in letzter Zeit ablehnende Entscheidungen verschiedener OLG gegeben.

Das Beschwerdegericht hatte die von dem Insolvenzverwalter beantragte Prozesskostenhilfe abgelehnt, und zwar mit der Begründung, die Bundesanstalt für Arbeit sei wegen der genannten Ansprüche gemäß § 116 S. 1. Nr. 1 ZPO wirtschaftlich beteiligt und habe einen Kostenbeitrag zu leisten, da sie bei einem Erfolg des Prozesses das 3,2-Fache der aufzuwendenden Kosten aus der Masse zurückerhalten werde. Der letzteren Erwägung tritt der BGH durchaus bei. Der BGH betont jedoch im Gegensatz zum Beschwerdegericht: Die betroffenen Arbeitnehmer selbst können als Kleingläubiger nicht zu den Prozesskosten herangezogen werden. Insofern wäre es widersprüchlich, die Bundesanstalt heranzuziehen, die durch die Insolvenz ohnehin maßgeblich belastet wird. Eine Einsatzpflicht von Mitteln der Bundesanstalt hätte im Übrigen zur Folge, dass dieser an sich zweckgebundene Mittel für andere Zwecke entzogen würden.

Interessant war noch ein Nebenaspekt der Entscheidung: Der BGH hat weiterhin entschieden, dass die schlichte Möglichkeit, ein Erfolgshonorar zu vereinbaren, der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Insolvenzverwalter nicht entgegensteht.

Diese Entscheidung kommt den Bedürfnissen der Insolvenzverwalter entgegen.

BAG: Beiordnung eines Rechtsanwalts unter Ausklammerung des PKH-Überprüfungsverfahrens

Eine für die alltägliche Praxis sehr wichtige Entscheidung für das PKH-Verfahren hat das BAG (Beschl. v. 18.4.2024 – 4 AZB 22/23) getroffen. Ein Rechtsanwalt hatte seine Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe beantragt. Aus der vorgelegten Vollmacht ergab sich jedoch, dass in der Vollmacht das PKH-Überprüfungsverfahren ausgeklammert worden war. Aus diesem Grunde wurde die Beiordnung über alle drei Instanzen hinweg abgelehnt.

Der Hintergrund ist folgender: Wer PKH bewilligt erhalten hat, ist dazu verpflichtet, wesentliche Änderungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse dem Gericht mitzuteilen (§ 120a ZPO). Dann muss die PKH-Partei gegebenenfalls, auch bei einer u. U. zunächst raten- und vermögensbeitragsfreien PKH, im Nachhinein doch noch zahlen. Über diese Fragen wird im PKH-Überprüfungsverfahren entschieden. Ein derartiges Verfahren ist für den Anwalt oft sehr lästig. Das Hauptsacheverfahren ist oft schon beendet. Es besteht oft kein Kontakt zu dem Mandanten mehr, der nicht mehr aufzufinden ist und auch nicht mehr an der Sache interessiert ist. Korrespondenz mit dem Mandanten und dem Gericht muss geführt werden. Eine gesonderte Honorierung erfolgt nicht, da dieses Verfahren zur Instanz gehört. Aus diesem Grunde sind Anwälte auf die Idee gekommen, das Überprüfungsverfahren aus der Vollmacht auszuklammern.

Wenn eine solche Vereinbarung getroffen wird, ist jedoch eine Beiordnung nicht möglich! Gemäß § 121 Abs. 1 ZPO muss der beizuordnende Rechtsanwalt zur Vertretung bereit sein. Das PKH-Überprüfungsverfahren gehört zur Instanz. Wenn der Anwalt diesbezüglich nicht vertreten will, ist er nicht zur Vertretung bereit, wie das Gesetz dies fordert. Dann kann er auch nicht beigeordnet werden. So das BAG.

Diese wichtige Entscheidung wird hinfort in allen Rechtswegen zu beachten sein!