Diese Woche geht es um die Bemessung des Restwerts eines Unfallwagens.
Subjektbezogene Schadensbetrachtung bei Beschädigung von Sicherungseigentum
BGH, Urteil vom 25. März 2025 – VI ZR 174/24
Der VI. Zivilsenat stellt klar, wessen Erkenntnismöglichkeiten bei der Berechnung eines Schadens maßgeblich sind.
Der Kläger verlangt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, für dessen Folgen die Beklagte als Haftpflichtversicherer in vollem Umfang einzustehen hat. Der Kläger hatte das beschädigte Fahrzeug bei der Seat Bank gekauft und im Rahmen einer Finanzierung an diese zur Sicherheit übereignet. Der von ihm beauftragte Sachverständige bezifferte den Unfallschaden mit rund 16.000 Euro. Hierbei ging er auf der Grundlage von drei regionalen Angeboten von einem Restwert in Höhe von 7.100 Euro aus. Die Beklagte beziffert den Restwert auf der Grundlage einer Internet-Recherche mit 10.290 Euro.
Wenige Wochen nach dem Unfall teilte die Seat Bank dem Kläger mit, die Finanzierung sei erledigt und er sei ermächtigt, Zahlungen aus dem Schadensereignis in Anspruch zu nehmen oder zu verlangen. Die unter Bezugnahme auf diese Erklärung erhobene Klage auf Zahlung von 3.190 Euro hatte in erster Instanz Erfolg. Das LG wies sie auf die Berufung der Beklagten hingegen ab.
Die Revision des Klägers bleibt ohne Erfolg.
Das LG hat den Klageantrag zu Recht als hinreichend bestimmt angesehen. Aus dem Vorbringen des Klägers geht hervor, dass er keinen eigenen Anspruch wegen Verletzung seiner Rechte als Sicherungsgeber und Besitzer geltend macht, sondern einen Anspruch der Seat Bank als Eigentümerin des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Unfalls.
Ebenfalls zu Recht hat das LG die Klage als unbegründet angesehen.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist ein Unfallgeschädigter grundsätzlich nicht gehalten, zusätzliche Ermittlungen zum Restwert des beschädigten Fahrzeugs anzustellen, wenn ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine konkrete Wertermittlung erkennen lässt, einen bestimmten Betrag als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.
Etwas anderes gilt, wenn es sich beim Geschädigten um ein Unternehmen handelt, welches sich jedenfalls auch mit dem Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen befasst. Diese Voraussetzung ist im Streitfall nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten zwar nicht beim Kläger erfüllt, wohl aber bei der Seat Bank.
Der BGH hat bereits entschieden, dass bei Ersatzansprüchen eines Leasinggebers nicht die Erkenntnismöglichkeiten des Leasingnehmers maßgeblich sind, sondern diejenigen des Leasinggebers. Er tritt dem LG nunmehr darin bei, dass Entsprechendes bei Ersatzansprüchen eines Sicherungseigentümers gilt. Dafür spricht bereits, dass der Sicherungsnehmer in der Regel ein eigenes Interesse hat, den Restwert des Sicherungsguts nach der Beschädigung zu ermitteln.
Praxistipp: Eine Klage auf Schadensersatz wegen Beschädigung einer geleasten oder zur Sicherheit übereigneten Sache muss erkennen lassen, ob die Ansprüche auf das Eigentum des Leasinggebers bzw. Sicherungseigentümers oder auf die Rechtsstellung des Leasingnehmers bzw. Sicherungsgebers gestützt ist. Werden beide Rechtsgrundlagen geltend gemacht, muss die Reihenfolge angegeben werden.