Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Reichweite der Gefährdungshaftung eines Tierhalters.

Spezifische Tiergefahren trotz Leitung des Tieres durch den Menschen
BGH, Urteil vom 11. Juni 2024 – VI ZR 381/23

Der VI. Zivilsenat befasst sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen sich noch eine spezifische oder typische Tiergefahr verwirklicht.

Die klagende Krankenversicherung nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Ersatz von Schäden in Anspruch, die eine Versicherungsnehmerin bei einem Unfall mit einem Hund erlitten hat.

Die Tochter des Beklagten ging im Jahr 2020 mit dessen Hund spazieren. Dort traf sie die Versicherungsnehmerin, die ebenfalls mit ihrem Hund unterwegs war. Auf einem hoch mit Gras bewachsenen Feld liefen beide Hunde zu einem Mäuseloch. Der Hund des Beklagten zog dabei seine Schleppleine hinter sich her. Als der Hund des Beklagten auf ein Kommando der Tochter zurücklief, zog sich die Leine nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Geschehen um das Bein der Versicherungsnehmerin fest, weil diese unbemerkt in eine Schlinge geraten war. Die Versicherungsnehmerin wurde umgerissen und erlitt einen Schienbeinbruch.

Die Klage auf Ersatz der Behandlungskosten in Höhe von knapp 12.000 Euro blieb in den beiden ersten Instanzen erfolglos.

Der BGH verweist die Sache an das OLG zurück.

Wie die die Vorinstanzen in Ansatz zutreffend angenommen haben, setzt die Haftung des Tierhalters nach § 833 Satz 1 BGB voraus, dass sich eine spezifische oder typische Gefahr des Tieres verwirklicht hat, dessen Halter in Anspruch genommen wird. Diese Gefahr besteht darin, dass der Halter seine Umwelt mit einem lebenden Organismus konfrontiert, dessen Eigenschaften und Verhalten er wegen der tierischen Eigenwilligkeit nicht in vollem Umfang kontrollieren kann. Hieran fehlt es, wenn keine eigene Energie des Tieres an dem Geschehen beteiligt ist.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen hat sich in dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt eine spezifische Tiergefahr verwirklicht.

Im Einzelfall kann die Haftung zwar ausgeschlossen sein, wenn das Tier der Leitung eines Menschen folgt. Dieser Ausnahmetatbestand greift aber nicht, wenn das durch menschliche Leitung ausgelöste Verhalten seinerseits nicht vollständig kontrollierbar ist. Im Streitfall ist der Hund des Beklagten zwar einem Kommando der Tochter gefolgt. Die dadurch ausgelöste Bewegung stand aber nicht unter der Leitung eines Menschen.

Das Berufungsgericht wird nach der Zurückverweisung Feststellungen dazu zu treffen haben, ob sich der Unfall tatsächlich so zugetragen hat, wie die Klägerin dies geltend macht.

Praxistipp: Wenn der Schaden durch ein Verhalten eines vom Geschädigten gehaltenen Tieres mitverursacht worden ist, muss sich der Geschädigte die von diesem Tier ausgehende Gefahr anspruchsmindernd anrechnen lassen.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die prozessuale Stellung eines einfachen Streithelfers.

Widerspruch zwischen dem Sachvertrag von Partei und Streithelfer
Urteil vom 26. April 2022 – VI ZR 1321/20

Mit den Konsequenzen von § 67 Satz 1 ZPO befasst sich der VI. Zivilsenat.

Der Kläger verlangt Ersatz materieller und immaterieller Schäden wegen eines Katzenbisses, in dessen Gefolge ein stationärer Krankenhausaufenthalt und sechs Operationen stattfanden. Die beklagte Halterin der Katze ist anwaltlich nicht vertreten. Ihre Haftpflichtversicherung hat vorprozessual 1.000 Euro gezahlt und danach ihre Einstandspflicht in Abrede gestellt. Sie ist dem Rechtsstreit als Streithelferin der Beklagten beigetreten und hat geltend gemacht, der Kläger sei Miteigentümer und Mithalter der Katze; unabhängig davon sei die Schilderung des Unfallhergangs unplausibel. Die Beklagte hat bei einer persönlichen Anhörung vor dem Landgericht die Darstellung des Klägers bestätigt. Dennoch blieb die Klage in den beiden ersten Instanzen ohne Erfolg.

Der BGH verweist die Sache an das OLG zurück.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen hängt die Haftung der Beklagten als Halterin der Katze gemäß § 833 Satz 1 BGB nicht davon ab, dass der Kläger den genauen Hergang des Unfalls beweisen kann. Es genügt, wenn die Katze ihn gebissen hat und der geltend gemachte Schaden dadurch verursacht worden ist. Letzteres haben die Vorinstanzen zugunsten des Klägers unterstellt. Auf dieser Grundlage kann die Klage nicht abgewiesen werden. Besonderheiten des Unfallhergangs können allenfalls zu einer Haftungsminderung oder ausnahmsweise zu einem Haftungsausschluss führen; die Beweislast für die dafür relevanten Umstände liegt bei der Beklagten.

Unabhängig davon durften die Vorinstanzen den Vortrag des Klägers zum Unfallhergang nicht als streitig ansehen. Das Bestreiten seitens der Streithelferin ist gemäß § 67 Satz 1 ZPO unbeachtlich, weil es in Widerspruch zum Vortrag der von ihr unterstützten Beklagten steht. Für die Frage, ob ein Widerspruch in diesem Sinne vorliegt, ist auch im Anwaltsprozess unerheblich, ob die widersprechenden Angaben von der unterstützten Partei oder von ihrem Anwalt stammen. Ein Streithelfer darf nur dann abweichend von der unterstützten Partei vortragen, wenn er gemäß § 69 ZPO als Streitgenosse gilt. Diese Voraussetzungen liegen bei einem Haftpflichtversicherer nicht vor.

Praxistipp: Der Widerspruch der Versicherungsnehmerin gegen den Vortrag des Haftpflichtversicherers führt zu Beschränkungen der Interventionswirkung nach § 68 ZPO. Er kann darüber hinaus Auswirkungen auf die Deckungspflicht haben.