Mediatoren, die vor Inkrafttreten der ZMediatAusbV am 01.09.2017 ihre Ausbildung absolviert haben, werden gerne als „ganz alter Hase bzw. alter Hase“ „Altfall bzw. Übergangsfall“ oder „Mediator der ersten oder zweiten Generation“ bezeichnet. Ostern ist noch nicht lange her, deshalb bevorzuge ich die Haseneinteilung.
Sie sind als „ganz alter Hase“ ein zertifizierter Mediator gemäß § 7 Abs. 1 ZMediatAusbV, wenn Sie vor dem 26.07.2012 eine Ausbildung zum Mediator im Umfang von mindestens 90 Zeitstunden abgeschlossen und anschließend als Mediator oder Co-Mediator mindestens vier Mediationen durchgeführt haben. Wann Sie die vier Mediation durchgeführt haben müssen, darüber gehen die Meinungen auseinander. Fritz in Die Mediation 2017, 60 (61) meint, dass dies nach der Ausbildung, aber vor dem Inkrafttreten des Mediationsgesetzes am 26.07.2012 geschehen sein muss. Röthemeyer, ZKM 2016, 195 (203), sieht den Stichtag – meines Erachtens zu Recht – vor dem Inkrafttreten der ZMediatAusbV am 01.09.2017.
Damit aber nicht genug!
Ebenfalls gehen die Meinungen auseinander zu der Frage, ob der „ganz alte Hase“ gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 ZMediatAusbV bis zum 31.08.2019 vier Einzelsuperversionen vorweisen muss, um seinen Status als zertifizierter Mediator ab dem 01.09.2019 beibehalten zu können. Dies verneinen Fritz/Pielsticker in ihrem Kommentar zur ZMediatAusbV, Luchterhand 2018, § 7 Rdn. 30, 35. Nach weit verbreiteter Meinung sind aber auch die „ganz alten Hasen“ nicht von der sog. Fortbildung durch Einzelsupervision befreit, siehe nur Klowait in Klowait/Gläßer, Kommentar zum MediationsG, 2. Aufl., 2018, ZMediatAusbV § 7 Rdn. 8, Röthemeyer.
Sind Sie kein „ganz alter Hase“ sondern lediglich ein „alter Hase“ gemäß § 7 Abs. 2 ZMediatAusbV, d.h. gehören Sie zu denjenigen, die vor dem Inkrafttreten der ZMeditatAusbV am 01.09.2017 eine den Anforderungen des § 2 Abs. 3 und 4 ZMediatAusbV entsprechende Ausbildung und schon eine Einzelsupervision bis zum 01.10.2018 absolviert haben, gilt: Wollen Sie zertifizierter Mediator bleiben, müssen Sie grundsätzlich ebenfalls bis zum 31.08.2019 gemäß § 7 Abs. 3 S.1 i.V.m. § 4 Abs. 1 ZMediatAusbV vier Einzelsupervisionen nachweisen können. (Lediglich soweit die ausbildungsbegleitende Einzelsupervision erst im Zeitraum vom 2. Sept. 2017 bis 1. Okt. 2018 durchgeführt wurde, beginnt die Zweijahresfrist des § 4 Abs. 1 ZMediatAusbV erst mit Ausstellung der Bescheinigung zu laufen, § 7 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 S. 2 ZMediatAusbV. Die vier weiteren Einzelsupervisionen sind für diese Fälle also noch nicht bis zum 31. August 2019 zu absolvieren, sondern je nach Ausstellungsdatum der Bescheinigung beispielsweise erst bis Juli 2020.)
Wenn Sie als „ganz alter Hase“ also sichergehen wollen bzw. als „alter Hase“ ohnehin keine Wahl haben, können Sie sich Ihre Zertifizierung sichern, indem Sie die vier Einzelsupervisionen – ggf. auch telefonisch – mit einer Supervisorin Ihres Vertrauens noch fristgerecht erledigen! Supervisionen per Telefon hat der Verordnungsgeber nicht ausgeschlossen, s. Fritz/Pielsticker in Kommentar zur ZMediatAusbV, § 4 Rdn. 19.
Angesichts der auch zu beachtenden vierjährigen Frist für Fortbildungen gemäß § 3 ZMediatAusbV, die sämtliche zertifizierte Mediatoren betrifft, also sowohl die vor als auch die nach Inkrafttreten der ZMediatAusbV Ausgebildeten, sollten sich diejenigen, denen ihre Zertifizierung lieb und teuer ist, unbedingt mit der ZMediatAusbV näher befassen. Hierzu bietet der Kommentar zur ZMediatAusbV von Fritz/Pielsticker, Luchterhand Verlag 2018, ISBN 978-3-472-09578-1, alle nötigen Informationen. Je nachdem, ob Sie in Zukunft sämtliche Zertifizierungsvoraussetzungen vorweisen können oder nicht, finden Sie dort sogar den Mustertext für ein Abmahnungsschreiben bzw. für eine Unterlassungserklärung an Ihre Mediatorkollegen/innen…
Hinweis der Redaktion: Das Ausbilderteam der CfM bietet die Möglichkeit der individuellen Einzelsupervision. Einzelheiten finden Sie hier.