zkm-report
  • Beiträge
  • Veranstaltungen
zkm-report
  • Beiträge
  • Veranstaltungen
Mai 14

Bundesjustizminister überarbeitet deutsches Schiedsverfahrensrecht

  • 14. Mai 2023
  • Ausgabe 3/2023

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann hat jüngst ein Eckpunktepapier zur Modernisierung des deutschen Schiedsverfahrensrechts vorgelegt. Die Vorschläge zielen darauf, die Attraktivität Deutschlands als Schiedsstandort im internationalen Wettbewerb weiter zu stärken und das Schiedsverfahrensrecht an die Bedürfnisse der heutigen Zeit anzupassen.

Die schiedsrechtlichen Reformbestrebungen ergänzen das parallele Rechtsetzungsvorhaben des Bundesministeriums der Justiz zu den Commercial Courts. Durch beide Vorhaben soll der Streitbeilegungsstandort Deutschland insgesamt gestärkt werden. Konkret soll die Austragung von Handelsstreitigkeiten attraktiver werden – gleichviel ob vor staatlichen Zivilgerichten oder vor nichtstaatlichen Schiedsgerichten.

Momentan müssen Schiedsvereinbarungen bestimmten Formanforderungen genügen (§ 1031 ZPO). Im Wirtschaftsverkehr soll nun der Abschluss von formfreien Schiedsvereinbarungen ermöglicht werden. Zukünftig werden Schiedsvereinbarungen daher auf jedem denkbaren Weg geschlossen

In der Handelsschiedsgerichtsbarkeit wird oft um hohe Streitwerte gestritten und um bedeutsame Rechtsfragen gerungen. Vor diesem Hintergrund soll die Entscheidungstransparenz in der Handelsschiedsgerichtsbarkeit gestärkt und die richterliche Fortentwicklung des Rechts gefördert werden. Hierzu soll die Veröffentlichung von Schiedssprüchen durch das Schiedsgericht gesetzlich gestattet werden, wenn die Parteien mit der Veröffentlichung einverstanden sind.

Mit Blick auf die guten praktischen Erfahrungen in den letzten Jahren soll gesetzlich abgesichert werden, dass mündliche Verhandlungen vor Schiedsgerichten ganz oder teilweise im Wege einer zeitgleichen Bild- und Tonübertragung („Videokonferenz“) durchgeführt werden können. So wird die Digitalisierung des Verfahrensrechts weiter gestärkt.

An ein Schiedsverfahren kann sich ein Aufhebungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahren anschließen, mit dem der Schiedsspruch durch staatliche Gerichte aufgehoben oder für vollstreckbar erklärt wird. Da die englische Sprache in der Handelsschiedsgerichtsbarkeit von überragender Bedeutung ist, sollen für diese Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren Erleichterungen im Hinblick auf die englische Sprache geschaffen werden: Sowohl der Schiedsspruch als auch andere Schriftstücke aus dem Schiedsverfahren sollen in diesen Verfahrensarten bei Gericht in englischer Sprache vorgelegt werden können.

Darüber hinaus sollen in Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren die Commercial Courts in denjenigen Ländern zuständig sein, die diese besonderen Spruchkörper bei den Oberlandesgerichten einführen und diese Verfahren den Commercial Courts zuweisen. Mit dem Einverständnis der Parteien sollen die Verfahren vor den Commercial Courts auch vollständig in englischer Sprache geführt werden können.

Das Eckpunktepapier ist auf der Website des BMJ abrufbar (Kurzlink: https://ottosc.hm/VLEei)

  • Twitter
  • LinkedIn
  • E-Mail
Redaktion ZKM

Über den Autor

Verwandte Beiträge

Der Beitrag kann nicht kommentiert werden.

Letzte Beiträge

  • Neue Ombudsstelle eingerichtet: Entschädigungsregelung für Missbrauchsbetroffene in Spanien in Kraft
  • Bistum Regensburg verweigert außergerichtliche Einigung im Missbrauchsfall Podszus
  • KI-Mediation wird an Hochschulen in den USA erforscht
  • Bundesregierung lehnt verpflichtende Teilnahme an touristischen Schlichtungsverfahren ab
  • Commercial Courts sind den Qualitätsnachweis noch schuldig
  • Beschwerden über Versicherer erreichen Negativrekord
  • Interview mit Heiko Haller: Steht die internationale Schiedsgerichtsbarkeit vor einem Wendepunkt?
  • Fairness-Bericht 2025 zeigt steigenden Bedarf für Mediation und konstruktive Konfliktlösung
  • Nachtmediatoren in Freiburg bekommen für den Sommer Verstärkung
  • ADR-Literatur
© Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln | Impressum | Datenschutz | Verträge hier kündigen