Am 1. Juni 2026 ist die neue Schiedsordnung der Internationalen Handelskammer (International Chamber of Commerce, „ICC“) in Kraft getreten. Die überarbeiteten ICC Arbitration Rules 2026 lösen die Fassung aus dem Jahr 2021 ab. Sie gelten für alle Schiedsverfahren, die ab dem 1. Juni 2026 eingeleitet werden, sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben. Die HEUKING Anwälte Elke Umbeck, Jonas Pust and Daniel Froesch geben einen Überblick über die wesentlichen Neuerungen und ordnen diese für die Praxis ein.
Eine der auffälligsten Änderungen ist der Wegfall des bislang verpflichtenden Schiedsauftrags (Terms of Reference). Dieser hielt Streitgegenstand, Anträge und Verfahrensrahmen frühzeitig fest. In der Praxis empfanden ihn viele jedoch als kosten- und zeitintensiven Zwischenschritt. Damit wird die erste Verfahrensmanagementkonferenz (initial Case Management Conference, „CMC”) prozessual entscheidend. Sie muss innerhalb von 30 Tagen nach Aktenübermittlung an das Schiedsgericht stattfinden. In dieser Konferenz legen die Beteiligten Verfahrenszeitplan, Beweisaufnahme und verfahrensleitende Maßnahmen fest. Neue Ansprüche können nach der ersten CMC nur noch mit Genehmigung des Schiedsgerichts eingeführt werden.
Die ICC hat den Schwellenwert für das automatisch anwendbare beschleunigte Verfahren (Expedited Procedure) von USD 3 Mio. auf USD 4 Mio. angehoben (vgl. Art 32 mit Anlage V). Maßgeblich ist nicht die Verfahrenseinleitung, sondern der Zeitpunkt des Vertragsschlusses: Für ab dem 1. Juni 2026 geschlossene Schiedsvereinbarungen gilt daher das beschleunigte Verfahren, sofern der Streitwert USD 4 Mio. nicht übersteigt und die Parteien die Anwendung nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben (Opt-out).
Darüber hinaus führt die ICC in Art. 33 und Anlage VI ein völlig neues, besonders beschleunigtes Verfahren ein: Die Highly Expedited Arbitration Provisions („HEAP“). Dieses Verfahren setzt die Zustimmung aller Parteien voraus (Opt-in). Ein Einzelschiedsrichter erlässt den Schiedsspruch innerhalb von drei Monaten nach der ersten CMC. Die Schiedsklage und die Erwiderung müssen jeweils vollständige Begründungen enthalten. Das Schiedsgericht kann nach eigenem Ermessen auf mündliche Verhandlungen und Zeugenvernehmungen verzichten. Die Parteien können einen Schiedsspruch ohne Urteilsgründe vereinbaren. Das HEAP-Verfahren ist nicht an einen bestimmten Streitwert geknüpft und eignet sich für klar umrissene, weniger komplexe Streitigkeiten, bei denen die Parteien eine besonders schnelle Entscheidung anstreben. Die Parteien können während eines HEAP-Verfahrens einvernehmlich zu einem klassischen Schiedsverfahren zurückkehren. Ansonsten kann nur eine Entscheidung des Gerichtshofs (Court) eine Rückkehr ermöglichen.
Quelle: heuking.de v. 18.06.2026
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